Teilrevision Lavinatschas

Nutzungsplanung, Grundordnung · Celerina/Schlarigna

Dokument

Nummer
06.619
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Celerina/Schlarigna
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
30.05.2006

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

30 . Mai 2006

31. Mai 2006

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619

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Teilzonenplan 1: 1'000 Lavinatschas und einen Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 / 1:500 Lavinatschas . Ein Pl anungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Raumpl anungsverordnung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlag e dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentlich e Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. Dezember 2005 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22 . Dezember 2005. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG .

B. Teilzonenplan 1 :1 '000 Lavinatschas Genereller Gestaltungsplan 1 :1 '000/1 :500 Lavinatschas

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die Neueinzonung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 615 im Halte von 925.5 m 2 vom übrigen Gemeinde-

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gebiet (üG) in die Dorfzone. Der restliche Teil der Parzelle wird der Landwirtschaftszone zugewiesen respektive im üG belassen . Die beschlossene Neueinzonung stellt eine geringfügige Bauzonenerweiterung dar und ist im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung und die Bauzonenstatistik als vertretbar zu betrachten . Hingegen gilt es zu beachten, dass die östlich der Einzonungsfläche auf der Parzelle Nr. 16 gelegene ,,Villa Fellaria" den westlichen Ortseingang von Celerina prägt. Dieses in den Jahren 1913/14 erstellte Gebäude ist für das Dorfbild sehr wichtige und wurde entsprechend im Generellen Gestaltungsplan 1:500/1 :2'000 vom 17. September 1979 zu Recht als geschützte Einzelbaute bezeichnet. Aufgrund der empfindlichen Lage ist bei einer Überbauung in diesem Gebiet besonders da rauf zu achten, dass das heutige Erscheinungsbild des Ortseinganges möglichst erhalten bleibt. Die Regierung geht davon aus, dass eine Überbauung auf der neu eingezonten Fläche nach den Regeln der Baukunst derart gestaltet und eingeordnet wird, dass eine gute Gesamtwirkung, insbesondere im Zusammenhang mit der Villa Fel laria, entsteht. Im Übrigen geben der Teilzonenplan 1:1 '000 Lavinatschas und der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000/1 :500 Lavinatschas, beide vom 12. Dezember 2005, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass ; die Pläne können genehmigt werden . '

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Teilzonenplan 1 :1 '000 Lavinatschas vom 12. Dezember 2005 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Generelle Gestaltungsplan 1 :1'000/1 :500 Lavinatschas vom 12. Dezember 2005 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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3. Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen jeweils dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung ein zureichen sind (vgl. Art. 12 der neuen Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO) . 4.

Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:

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) Namens der Regierung Der Präsident:

Claudia Lardi Der Kanzleidirektor:

i.V. lic.iur. W. Frizzoni