Teilrevision Steinbruch Cuolmet / Kompartiment Typ B
Nutzungsplanung, Grundordnung · Andeer
Dokument
- Nummer
- 24.646
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Andeer
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.08.2024
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. August 2024
14. August 2024
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646/2024
Gemeinde Andeer
OP-Teilrevision «Steinbruch Cuolmetl Kompartiment Deponie Typ B»
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever»
sammlung vom 17. April 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen wur« den folgende Planungsmittel verabschiedet:
—— ' Teilrevision Baugesetz (Art. 26A Deponiezone)
————
Zonenplan 1:1000 Steinbruch Cuolmet/ Kompartiment Typ B
„..
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Cuolmet/ Kompartiment Typ B
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer die folgenden weiteren Unterlagen ein:
„..
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 25. April 2024 gemäss Art. 47 der eidgen-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) —
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde Andeer
und der Battaglia AG betreffend kommunale IVlehnNertabgabe vom 16. April 2024
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 6. September 2023 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. April
2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 2. Mai 2024. Es gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben vom 6. Mai 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
.
Im Steinbruch "Cuolmet" war bisher vorgesehen, die aus den Abbautätigkeiten resuiw
tierenden Abbaugruben gestützt auf ein Konzept zur Endgestaltung mit unver-w schmutztem Aushub- und AUsbruchmaterial (AwMateriaI) wiederaufzufüllen. Die dafür erforderlichen planerischen Grundlagen und Bewilligungen liegen rechtskräftig vor und der Steinabbau mit Wiederauffüllung ist in Betrieb. Wie sich jedoch gezeigt hat,
ist der Bedarf für eine Deponie des Typs A gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) nicht so hoch wie ursprünglich
angenommen, zumal ein erheblicher Teil des A-Materials anderweitig verWendet werden kann. Demgegenüber sind im Raum Andeer kaum Ablagerungskapazitäten für eine Deponie des Typs B vorhanden, wobei hierfür gleichzeitig eine grosse Nach-
frage besteht. Vor diesem Hintergrund soll ein Teil der bewilligten Materialablagew rungsfläche — namentlich der Abbaubereich 1 gemäss Generellem Gestaltungsplan
Cuolmet (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom 21. November 2017, Prot. Nr. 1008/2017) „.. im Umfang von ca. 4200 m2 für eine Deponie des Typs B verwendet
werden. Geplant ist ein Deponievolumen von ca. 100 000 m3. Inhalt ‚der vorliegenden Ortsplanungsvorlage bildet dementsprechend die Schaffung
der nutzungsplanerischen Voraussetzungen zum Betrieb einer Deponie des Typs B im Steinbruch "Cuolmet" mittels einer überlagernden Deponiezone innerhalb der be-u stehenden Abbauzone.
.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über—
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden
sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt. Gemäss Kapitel 7.4 des kantonalen Richtplans sind Inertstoffdeponien (Deponien Typ A und B gemäss VVEA) in den regionalen Richtplänen auszuweisen.
die Anpassung des kantonalen und des regionalen Richtplans in den Bereichen IVlaterialabbau und —-verwertung sowie Abfallbewirtschaftung genehmigt. Dabei wurde neu eine Deponie Typ B innerhalb'des bestehenden Steinbruchs Cuolmet als Fest-
setzung in den Richtplan aufgenommen. Die vorliegende Revisionsvorlage erweist sich somit aufgrund der vorgängigen (3ew nehmigung der Anpassung des regionalen Richtplans Viamala und der entsprechen-
den Festsetzung des Objekts 04.VD.03 als richtplankonform.
Teilrevision Baugesetz (Art. 26A Deponiezone) Die am 17. April 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Be-
merkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
g
lVIit Regierungsbeschluss vom 9. April 2024 (Prot. Nr. 297/2024) hat die Regierung
E. Zonenplan 1:1000 Steinbruch Cuolmetl Kompartiment Typ B
1.
Mehrwertabschöpfung
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat das KRG u‘ a. in Bezug auf die Bauland—
mobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG) und den Ausgleich planungsbedingter Vor— und Nachteile (Art. 19i bis 19W KRG) revidiert. Einzonungen, die von den Gemeinden nach dem 1. April 2019 beschlossen wurden und werden, unterliegen einer IVIehr-
wertabgabepflicht nach Massgabe der neuen Vorschriften des teilrevidierten KRG (vgl. Art. 19i bis Art. 19r KRG sowie Übergangsbestimmung in Art. 108a Abs. 1 KRG). Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, weitere kommunale Abgabetatbe-
stände zu bestimmen (Art. 19] Abs.2 KRG) resp. gestützt auf kommunale Regelun-
gen eine zusätzliche Mehrwertabschöpfung vorzunehmen. Die Gemeinde Andeer kann gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BauG eine zusätzliche Mehr” wertabschöpfung vornehmen, wobei es ihr erlaubt ist, die IVIehrwertabschöpfung frei
auszugestalten und anstelle von Geldleistungen auch andere Dienst“ oder Sachleisui
tungen zu vereinbaren (Art. 19j Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 35i der Raumpla-
nungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). IVlit Beschluss vom 16. Januar 2017 hat der Gemeindevorstand zudem eine Richtlinie über die Mehrwertabschöpfung verabschiedet.
Am 16. April 2024 hat die Gemeinde Andeer eine öffentlich—rechtliche Vereinbarung mit der Battaglia AG abgeschlossen. Diese regelt eine kommunale IVIehrwertabgabe zwecks Abschöpfung des durch die vorliegende Planung entstehenden Vorteils. Ein solcher Planungsvorteil resultiert aus der preislichen Differenz der Deponiegebühren für die Ablagerung von Material auf einer Deponie des Typs B anstatt des Typs A. Es
handelt sich hierbei um eine Umzonung "für anderweitige Änderungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Iit. e der kommunalen Richtlinie über die Mehnnrertabschöpfung, die "ein
nen IVlehnNert erweiterter Nutzungs- und Überbauungsmöglichkeiten" ergibt. Bei diesen "übrigen Nutzungen" beträgt die IVIehrwertabgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 Iit. c der
genannten Richtlinie grundsätzlich 25 %. Dieser Prozentsatz kann bei Vorliegen besonderer Umstände oder im Interesse der Raumplanung um max. 10 % verringert
werden (Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der kommunalen Richtlinie über die IVIehnNert-
abschöpfung). Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung wird die Mehrwertabgabe
auf 25 %‚'abzüglich 10 % für den Mehraufwand für den Betrieb einer Deponie des Typs B und somit auf insgesamt 15 % festgesetzt. Die Berechnung der Entschädiw
gung erfolgt gestützt auf die Tonnagenermittlung des Betreibers. Die Vereinbarung erfüllt die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben des KRG und der
KRVO. Zudem erweist sich das vertragliche Regelwerk als zweckmässig und geradezu als Musterbeispiel dafür, wie eine vertragliche Mehrwertabschöpfung auf komm munaler Ebene im Sinne von Art. 19i Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 35i KRVO
ausgestaltet werden kann. Die mittels öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 16. April 2024 festgelegten Mehrwertabschöpfungsregelungen werden zur Kenntnis genommen.
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Cuolmet l Kompartiment Typ B
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Cuolmet / Kompartiment Typ B vom 17. April 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Erforderliche Bewilligungen
1.
Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 86 Abs. 1 KRG)
Die Errichtung des Kompartiments Typ B bedingt einer Baubewilligung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabeprojekte
alle Anlageteile und erforderlichen Baumassnahmen zu enthalten. 2.
BAB-Bewilligung (Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG)
Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchs—
unterlagen mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren
Unterlagen sowie mitsamt den Gesuchen für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen dem ARE für die Erteilung der Bewilligung für Bauten und Anlagen aus“
serhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) zu unterbreiten. Hierzu ist anzumerken, dass vorliegend keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern eine Bewilli-
gung für ein nutzungsplankonformes Vorhaben gemäss Art. 22 RPG zu erteilen sein
wird. Die entsprechende BAB-Bewilligung kann seitens des ARE ..... verbunden mit
den erforderlichen Auflagen und Bedingungen .... im Anschluss an die vorliegende Genehmigung in Aussicht gestellt werden.
3.
Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Deponiebewilligung)
Für die Errichtung und den Betrieb des vorgesehenen Kompartiments ist schliesslich
eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Deponiebewilligung) des Kantons erforderlich (Art. 38 Abs. 1 resp. 2 WEA). Gemäss Art. '42 des kantonalen Umweltschutz gesetzes (KUSG; BR 820.100) werden die entsprechenden Zusatzbewilligungen vom
Amt für Natur und Umwelt erteilt und koordiniert mit der BAB—Bewilligung eröffnet.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: Die am 17. April 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 26A
Deponiezone) wird genehmigt. Der Zonenplan 1:1000 Steinbruch Cuolmet/ Kompartiment Typ B vom
17. April 2024 wird genehmigt. '
'
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Cuolmet l. Kompartiment Typ B vom 17. April 2024 wird genehmigt.
I Der Gemeindevorstand Andeer wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
Mitteilung an: Gemeindevorstand Andeer, Veia da Scola 6, 7440 Andeer
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Region Viamala, Untere Gasse 1, Postfach 180, 7430 Thusis
Amt für Natur und Umwelt
'
Amt für Jagd und Fischerei
Amt für Wald und Naturgefahren Tiefbauamt Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Jon Domenic Parolini
i.V. C. Hartmann Lütscher
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund