Teilrevision Ual Fraissen
Nutzungsplanung, Grundordnung · Laax
Dokument
- Nummer
- 24.664
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Laax
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 20.08.2024
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
20. August 2024
21. August 2024
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664/2024
Gemeinde Laax
OP-Teilrevision "Ual Fraissen" mit Rodungsbewilligung
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Laax beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2022 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung, um-
fassend den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1500 Teilrevision Ual
Fraissen.
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Laax die folgenden weiteren Un-
terlagen ein: -
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. November 2022 inkl. Tabelle Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Rodungsgesuch vom 6. Dezember 2022 mit Kartenausschnitt 1:25 000 und Rodungsplan 1:700 Bachverlegung Ual Fraissen vom 9. November 2022
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Oktober 2022 ei-
nen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Oktober 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 11. November 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 14. November 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Laax um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanvorlage der Gemeinde Laax bildet die Schaf-
fung der raumplanerischen Voraussetzung für die Realisierung des Projekts Bachverlegung, Aufwertung und Hochwasserschutz für den Gebirgsbach "Ual Fraissen". Aufgrund der Erstellung von verschiedenen öffentlichen Bauten und Anlagen im Gebiet "Grava" wurde der Gebirgsbach "Ual Fraissen", welcher anschliessend in das Ried-
gebiet des "Lag Grond" mündet, eingeengt. In der nördlich am Bach angrenzenden
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gibt es vermehrt potentielle Konfliktpunkte
mit dem Gewässer und der Ufervegetation.
Im Wesentlichen sind verschiedene Hochwasserschutzmassnahmen (Ausbau Bach-
durchlass "Via Grava", Dammbalkensystem, neue Brücke "Gerba" als Ersatz für den
Rohrdurchlass) geplant. Um die Konflikte mit dem nördlich vom Bach liegenden
Schulareal/Kindergarten und der Tiefgarage zu entschärfen, wird die Linienführung des Gewässers um fünf bis acht Meter in Richtung Süden bzw. in die Liege- und
Grillplätze des Badesees verlegt.
Die nutzungsplanerische Umsetzung erfolgt mit einem Perimeter mit aufhebender
Wirkung für alle rechtskräftigen Inhalte des Zonenplans und des Generellen Gestal-
tungsplans (GGP). In diesem Perimeter werden sämtliche Inhalte des Zonenplans
und des GGP neu festgelegt. Für die wasserbauliche und ökologische Optimierung der Bachführung wird temporär und permanent Waldareal im Umfang von gesamt
1617 m 2 gerodet. Die hierfür nötige Rodungsbewilligung des Departements für Infra-
struktur, Energie und Mobilität (DIEM) vom 6. April 2023 liegt vor. Im westlichen Bereich des Baches wird der Wald wieder aufgeforstet und dem Wald zugewiesen,
währenddessen im östlichen Bereich auf eine Wiederaufforstung verzichtet und die
Flächen der Zone übriges Gemeindegebiet (ÜG) sowie der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) zugeschlagen werden. Die geplante Bachverlegung führt desgleichen
dazu, dass Flächen nördlich des Baches mehrheitlich in die ZöA eingezont werden
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bzw. südlich des Baches vorwiegend Auszonungen von Flächen in den Wald und in die ÜG erfolgen. Zudem wird die entsprechende statistische Waldgrenze zwischen
den Bauzonen und dem Wald festgelegt sowie die Waldabstandslinie im Bereich der
Bauzonen definiert. Des Weiteren wird für die neue Bachführung die ÜG und die Ge-
wässerraumzone ausgeschieden sowie im Westen eine als Wald bezeichnete Fläche von 60 m 2 neu der Zone für Grünflächen zugewiesen.
C. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1500 Teilrevision Ual Fraissen 1.
Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile
Einzonungen, die von einer Gemeinde nach dem 1. April 2019 (Datum des Inkrafttre-
tens der Teilrevision des KRG) beschlossen wurden, unterliegen einer Mehrwertabgabepflicht, wobei sich diese nach den neuen Bestimmungen in Art. 19i bis Art. 19u
KRG zu richten hat. Der Abgabe unterliegen grundsätzlich Mehrwerte aus der dauerhaften Zuweisung des Bodens zu einer Bauzone.
Die Gemeinde kam dem Ersuchen des ARE gemäss Vorprüfungsbericht vom 17. Ok-
tober 2022 nach und wandte die Vollzugshilfe "Parzellenliste Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung bei Einzonungen, PMB3" an. Diese Parzellenliste wurde anschliessend durch das Amt für Immobilienbewertung am 17. August 2022 geprüft.
Auf Grundlage dieser Parzellenliste musste kein Bewertungsgutachten eingeholt wer-
den, da alle eingezonten Grundstücke weniger als 20 000 Franken Mehrwert aufweisen und folglich von der Abgabepflicht ausgenommen sind (Art. 19i Abs. 6 KRG).
2.
Baulandmobilisierung
Einzonungen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen zur Überbauungspflicht
gemäss Art. 19b KRG (vertragliche Bauverpflichtung) oder Art. 19c KRG (subsidiäre gesetzliche Bauverpflichtung, sofern keine vertragliche Verpflichtung nach Art. 19b
KRG zustande kommt).
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Vorliegend ergeben sich aufgrund der Bachverlegung diverse neu eingezonte
Kleinstflächen auf Grundstücksteilen im Umfang von 1 m 2 bis zu 276 m 2 , die bis auf
eine Ausnahme allesamt der ZöA zugewiesen werden. Die Ausnahme betrifft ein
Teilstück der Parzelle Nr. 1510, welche vom Wald in die Zone für Grünflächen überführt wird.
Für die Einzonungen auf den Grundstücksteilen der Parzellen Nrn. 800, 805, 806,
811, 818, 820, 821, 836, 837, 838 und 1510 gilt keine Bauverpflichtung gemäss
Art. 19c KRG, weil eine eigenständige Mobilisierung unrealistisch ist. Es handelt sich um Kleinflächen, welche nicht eigenständig überbaubar sind. Ebenso kommen sie in
die ZöA resp. die Zone für Grünflächen zu liegen, welche gemäss der einschlägigen
KRG-Bestimmungen nicht für eine Überbauung vorgesehen sind. Eine Überbauungs-
pflicht ist auf den vorstehend erwähnten Parzellen deswegen nicht zweckmässig. 3.
Rodung
Für die Realisierung bzw. die wasserbauliche und ökologische Optimierung der
Bachführung sind 576 m 2 temporäre sowie 1041 m 2 permanente Waldrodungen (ins-
gesamt 1617 m 2 Rodungsfläche) geplant. Bei dem zu rodenden Wald handelt es sich um eine Uferbestockung aus Laubbäumen und -Sträuchern, welche keiner Waldge-
sellschaft zugeordnet werden kann.
Die temporäre Rodungsfläche von 576 m 2 wird an Ort und Stelle wiederhergestellt
und mit standortgerechten Baum- und Straucharten aufgeforstet. Ein Teil des Ersat-
zes für die permanente Rodungsfläche im Umfang von 253 m 2 wird in Form von Rea-
lersatz entlang der Rodungsfläche im Bereich des "Ual Fraissen" mit standortgerech-
ten Baum- und Straucharten geleistet. Der andere Teil des Rodungsersatzes von
788 m 2 wird mit Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Förderung eines Eichenwaldes im Gebiet "Gonda" sowie der Trockenwiesen und Weiden im lichten Wald in "Plaun Pigniel" realisiert.
Mit Verfügung vom 6. April 2023 hat das zuständige DIEM die hierfür erforderliche
Rodungsbewilligung (Nr. 08/23) erteilt. Diese wird koordiniert mit dem vorliegenden
Genehmigungsentscheid eröffnet.
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4. Naturgefahren
Die Gefahrenkarte zum Gefahrenprozess Wasser liegt bereits in definitiver Form vor
und diente als Grundlage bei der Erarbeitung des vorliegenden Projekts. Gestützt auf diese Grundlage tangiert das Projekt Gefahrenbereiche von erheblicher und mittlerer
Gefährdung.
Nach Umsetzung des Projekts wird von einer Anpassung der Gefahrenzonen ausgegangen. Die Gemeinde bzw. die Bauherrschaft wird deshalb ersucht, in vorgängiger
Rücksprache mit dem Spezialisten für Naturgefahren des Amtes für Wald und Naturgefahren der Region Surselva sowie mit einem spezialisierten Wasserbaubüro - ba-
sierend auf dem ausgeführten Werk - eine Gefahrenkarte nach Massnahmen vorzulegen.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1500 Teilrevision Ual
Fraissen vom 25. Oktober 2022 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:
-
Nach Umsetzung des Projekts wird von einer Anpassung der Gefahrenzonen
ausgegangen. Die Gemeinde bzw. die Bauherrschaft wird deshalb ersucht, in vorgängiger Rücksprache mit dem Spezialisten für Naturgefahren des Amtes für Wald und Naturgefahren der Region Surselva sowie mit einem speziali-
sierten Wasserbaubüro - basierend auf dem ausgeführten Werk - eine Ge-
fahrenkarte nach Massnahmen vorzulegen.
2. Der Gemeindevorstand Laax wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
■ 5. Mitteilung an:
A. Regierungsbeschluss und Rodunqsbewilliqung:
- Gemeindevorstand Laax, 7031 Laax
- Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
- Amt für Jagd und Fischerei
- Amt für Natur und Umwelt - Amt für Raumentwicklung
- Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt
B. Nur Regierungsbeschluss: - Plan-Idee, Postfach 112, 7031 Laax
- Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, Postfach 115, 7130 llanz
- Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) C. Nur Rodungsbewilliqunq:
- Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern
- Bürgergemeinde Laax, Vitus Dermont, Präsident, Via Grava 47, 7031 Laax
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- Amt für Wald und Naturgefahren, Region Surselva, Christian Buchli, Via Crappa Grossa 14, 7130 llanz
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund