Teilrevision Lag Grond
Nutzungsplanung, Grundordnung · Laax
Dokument
- Nummer
- 17.844
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Laax
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.09.2017
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Die Regierung Regierung Die des Graubünden des Kantons Kantons Graubünden
La regenza regenza La dal chantun chantun Grischun Grischun dal
Sitzung vom Sitzung vom
Mitgeteilt den Mitgeteilt den
26. September September 2017 26. 2017
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II Governo II Governo del Cantone Cantone dei dei Grigioni Grigioni del
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27. September September 2017 27. 2017
Protokoll Nr. Protokoll Nr.
844 844
A. A.
Die Stimmberechtigten Stimmberechtigten der beschlossen an Die der Gemeinde Gemeinde Laax Laax beschlossen an der der Gemeindeversamm— Gemeindeversammlung vom eine Teilrevision Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden wurden folfollung vom 8. 8. April April 2017 2017 eine der Ortsplanung. Im Einzelnen gende gende Planungsmittel Planungsmittel verabschiedet: verabschiedet:
TeilrevisionBaugesetz Baugesetz(Art. (Art. 29a -- Teilrevision 29aund und Art.
Art. 36 )
36)
Grond Lag Grond 1:2000 Lag Gestaltungsplan 1:2000 GenerellerGestaltungsplan -— Zonenplan und Genereller und Zonenplan Ein PlanungsPlanungs- und und Mitwirkungsbericht Mitwirkungsbericht vom Ein vom26. 26.April April2017 2017 gemäss gemäss Art.
Art. 47 47 der
der eidgeeidge-
Raumentwickfür Raumentwickliegt vor. nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) (RPV) liegt vor. Das Das Amt Amt für nössischen Raumplanungsverordnung
Die Vorprüfungsbericht. Die einen Vorprüfungsbericht. 2017 einen Januar 2017 Datum vom mit Datum verfasste mit lung (ARE) verfasste vom 20. 20. Januar lung (ARE)
April 2017 öffentliche Bekanntgabe des des GemeindeversammIungsbeschlusses Gemeindeversammlungsbeschlusses vom vom 8. 8. April 2017 öffentliche Bekanntgabe
erRaumplanungsgesetzes für des Raumplanungsgesetzes gemäss Art. gemäss
Art. 48 48 des
für den den Kanton Kanton Graubünden Graubünden (KRG) (KRG) erfolgte am 13. 2017. Es folgte am 13. April April 2017. Es gingen gingen keine keine Beschwerden Beschwerden ein. ein.
Mit vom 28. 28. April April 2017 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Gemeindevorstand Laax Laax um um GenehGenehersuchte der Schreiben vom Mit Schreiben
migung der Revisionsvorlage im Rahmen Rahmen von von Art.
Art. 49
49 KRG. KRG. migung der Revisionsvorlage im
B. Gegenstand Gegenstand der der Revisionsvorlage Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend vorliegend zu zu genehmigenden genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage Nutzungsplanungsvorlage der der Gemeinde Gemeinde Inhalt der
im einerseits die Laax die Absicht, Absicht, eine eine permanente permanente winterfeste winterfeste Freizeitbaute Freizeitbaute im bildet einerseits Laax bildet
Bereich des heutigen beim Lag Lag Grond Grond zu zu errichten. errichten. Das Das bestehende bestehende Provisoriums beim heutigen Provisoriums Bereich des
ganzjährig nicht ganzjährig Badehaus und kann kann deshalb deshalb nicht wintertauglich und nicht wintertauglich ist nicht Sportplatz ist beim Sportplatz Badehaus beim
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genutzt werden. werden. Durch einen Neubau könnten die die verschiedenen verschiedenen vorhandenen vorhandenen AnlaAnlagen und optimiert werden. und Nutzungen optimiert
Lag beim Lag In der rechtskräftigen Ortsplanung liegt liegtdas dasAreal Areal der der Freizeitnutzungen Freizeitnutzungen beim rechtskräftigen Ortsplanung
FreizeitGrond in einer Zone für öffentliche Anlagen und wird wird von von einem einem Bereich Bereich für für Freizeitöffentliche Anlagen
ledigBereich ledigdiesem Bereich in diesem sind in anlagen überlagert.
Art. 36 Baugesetz (BauG) sind
überlagert. Gemäss Art.
für Bereich für im Bereich lich temporäre Bauten Bauten zulässig. zulässig. Damit Damit ein ein permanentes permanentes Gebäude Gebäude im Iich temporäre
Freizeitanlagen erstellt die Nutzungsplanung Nutzungsplanung angepasst angepasst folglich die muss folglich erstellt werden kann, muss
werden.
den für den sowie für Grond“ sowie „Lag Grond" den „Lag für den Im Übrigen wird in der Vorlage der Gewässerraum für der Gewässerraum
Bach „Val festgelegt. Die Die Festlegung Festlegung von von Gewässerräumen Gewässerräumen für für die die weite— weiteFraissen“ festgelegt. „VaI Fraissen"
Zeitpunkt. späteren Zeitpunkt. einem späteren erfolgt zu Laax erfolgt ren relevanten Gewässer zu einem in der Gemeinde Laax Gewässer in
C. Teilrevision des Baugesetzes
Mängel 1. Korrektur formelle Mängel Korrekturformelle
nach Genehmigungsve im Genehmigungsverfahren Gemäss Art. 49 Abs. 33 KRG nach Regierung im die Regierung kann die KRG kann
Grundordnung der Grundordnung Erlassen der Anhören des Gemeindevorstands und den Erlassen und Betroffener in den
Genehmigungsve des GenehmigungsverIm Zuge (Baugesetz und Pläne) formelle beheben. Im Zuge des formelle Mängel beheben.
im Korrektur im einer Korrektur welcher einer fahrens musste ein formeller Mangel festgestellt werden, werden, welcher
dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Mit Schreiben Schreibenvom vom9.9. August August2017 2017 wurde wurde die die GeGezugänglich ist.
Schreiben mit Schreiben stimmte mit Laax stimmte meinde Laax informiert. Der Gemeindevorstand Laax darüber informiert. Laax darüber
Artikelbe(Änderung ArtikelbeMangels (Änderung formellen Mangels vom 23. August des formellen Behebung des der Behebung 2017 der August 2017 vom 23. Korentsprechenden Kordie entsprechenden wird beauftragt, die zeichnung auf dem Titelblatt) zu. Das ARE wird Titelblatt) zu. rekturen im Baugesetz vorzunehmen.
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2. Materielle 2. Materielle Bemerkungen Bemerkungen
Im Jahre Jahre 2011 2011 trat trat die die revidierte revidierte eidgenössische eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung Im Gewässerschutzgesetzgebung in in
Kraft (am 1. Januar und am Kraft (am 1. Januar 2011 2011 das das GSchG GSchG und am 1. 1. Juni Juni 2011 2011 die die GSchV). GSchV). Danach Danach haha-
ben die die Kantone Kantone für ben für alle alle Fliessgewässer Fliessgewässer sowie sowie stehende stehende Gewässer Gewässer einen einen GewässerGewässer-
raum auszuscheiden auszuscheiden (Art. GSchG). Dieser Dieser Gewässerraum Gewässerraum soll soll die die natürliche natürliche raum (Art. 36a 36a GSchG).
Funktion der Funktion der Gewässer, Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie sowie die die Gewässernutzung
gewährleisten. Eine Eine Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung in bestimmt, dass die KantoKantogewährleisten. in der der GSchV GSchV bestimmt, dass die
ne die die Gewässerräume Gewässerräume bis festzulegen haben. haben. Am Am ne bis zum zum 31. 31. Dezember Dezember 2018 2018 festzulegen
3. Mai Mai 2013 2013 hat hat das das Amt Amt für für Natur Natur und und Umwelt Umwelt (ANU) den Leitfaden Leitfaden „Gewässer„Gewässer3. (ANU) den
raumausscheidung Graubünden" erarbeitet, erarbeitet, welcher welcher von von der der Regierung Regierung mit Beraumausscheidung Graubünden“ mit Be-
schluss Nr. 24. Juni Juni 2014 2014 zur zur Kenntnis Kenntnis genommen Danach soll soll die die schluss Nr. 640 640 vom vom 24. genommen wurde. wurde. Danach
erfolgen Nutzungsplanung erfolgen der Nutzungsplanung in der Gewässerausscheidung Graubünden in Kanton Graubünden im Kanton Gewässerausscheidung im
(vgl. Bericht (vgl. Bericht zur zur Umsetzung Umsetzung der derVorgaben Vorgaben nach nachArt.
Art. 36a 36a GSchG
GSchG vom vom 14. 14. April April 2014). 2014).
Die Gemeinde Gemeinde hat hatmit mit der dervorliegenden vorliegenden Teilrevision Teilrevision der der Ortsplanung Ortsplanung vorerst vorerst für für den den Die
und ausgeschieden und Fraissen" einen „Val Fraissen" Bach „Val den Bach und den Grond und Lag Grond Lag einen Gewässerraum Gewässerraum ausgeschieden
dazu eine eine Baugesetzesbestimmung Baugesetzesbestimmung beschlossen Dabei hat hat sie sie im im dazu beschlossen (Art. (Art.29a 29a BauG). BauG). Dabei
Musterbaugesetz für Regelung aus Wesentlichen die Regelung aus dem dem Musterbaugesetz für Bündner Bündner Gemeinden Gemeinden Wesentlichen die
(MBauG) übernommen, übernommen, ausgenommen ausgenommen den den Absatz über den Beizug der der FachbehörFachbehör(MBauG) Absatz über den Beizug
de. Dieser Dieser Absatz Absatz 55 von von Art.
Art. 42a 42a MBauG
MBauGlautet lautetwie wiefolgt: folgt: „Vor „Vor der der Erteilung Erteilung von von BauBaude.
Bauzonen ist bei bewilligungen in bewilligungen in Gewässerraumzonen Gewässerraumzonen ist bei Bauvorhaben Bauvorhaben innerhalb innerhalb der der Bauzonen
die zuständige Bauvorhaben ausserhalb ausserhalb der der die zuständige kantonale kantonale Fachbehörde Fachbehörde anzuhören. anzuhören. Bei Bei Bauvorhaben
Bauzonen ist ist eine eine Zustimmung Zustimmung dieser dieser Fachbehörde Fachbehörde erforderlich." erforderlich.“ Bauzonen
den auf den Mitwirkungsbericht (vgl. und Mitwirkungsbericht Planungs- und Im (vgl. Ziff. Ziff. 22 in in fine) fine) wird wird der der Verzicht Verzicht auf Im Planungs-
Beizug dass dieser dieser Beizug Beizug bereits bereits in in Art.
Art. 78 78 KRG
KRG Beizug der der Fachbehörde Fachbehörde damit damit begründet, begründet, dass vorgesehen sei. sei. Dieser Dieser Begründung Begründung kann kann nicht nicht gefolgt sich der Beivorgesehen gefolgt werden, werden, zumal zumal sich der Bei-
zug der der Fachbehörde Fachbehörde in in Art. KRG auf auf Unterschreitungen Unterschreitungen von zug
Art. 78 78 KRG
von GewässerabstandsGewässerabstands-
Zonenvorschrift zur eine Zonenvorschrift um eine hier um es hier linien bezieht, linien bezieht, wogegen wogegen es zur Gewässerraumzone Gewässerraumzone
geht. Die Die Genehmigung Genehmigung von von Art. BauG Laax Laax ist ist daher daher mit mit der der Auflage Auflage zu zu verbinverbingeht. Art. 29a 29a BauG
den, dass dass die die Gemeinde Gemeinde vor vor der der Erteilung Erteilung von Baubewilligungen in den, von Baubewilligungen in der der GewässerGewässer-
raumzone das das Amt beizuziehen hat. hat. Die Die Auflage Auflage wird wird raumzone Amt für für Natur Natur um um Umwelt Umwelt (ANU) (ANU) beizuziehen obsolet, sobald Bestimobsolet, sobald das das kantonale kantonale Raumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz eine eine entsprechende entsprechende Bestim-
mung über über den Beizug des des ANU ANU enthalten enthalten wird. wird. mung den Beizug
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Im Übrigen Übrigen gibt April 2017 beschlossene Teilrevision Im gibt die die am am 8. 8. April 2017 beschlossene Teilrevision des des Baugesetzes Baugesetzes zu zu
keinen weiteren weiteren Bemerkungen Bemerkungen Anlass; Anlass; sie sie kann kann genehmigt keinen genehmigt werden. werden.
D. Zonenplan und und Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:2000 1:2000 Lag Lag Grond Grond Zonenplan
Der Zonenplan Zonenplan und und Generelle Generelle Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:2000 Lag Grond Grond vom April 2017 Der 1:2000 Lag vom 8. 8. April 2017
gibt zu keinen Bemerkungen Bemerkungen Anlass; Anlass; er kann genehmigt genehmigt werden. gibt zu keinen er kann werden.
Gestützt auf Art.
Art. 49 49 KRG
Regierung: die Regierung: beschliesst die beschliesst 1. Die Dieam am8.8.April April 2017 2017 beschlossene beschlossene Teilrevision Baugesetzes (Art. (Art. 29a 29a und und 1. Teilrevision des des Baugesetzes
(Korrektur Korrektur (Korrektur direkter Korrektur folgender direkter mit folgender Enivägungen mit der Erwägungen Sinne der im Sinne wird im 36) 36) wird
folgenmit folgenund mit Gemeinde) und der Gemeinde) mit der gemäss 49 Abs. Einvernehmen mit im Einvernehmen KRG im Abs. 33 KRG
Art. 49
gemäss Art.
der Ersatzanordnung Ersatzanordnung genehmigt: genehmigt: der
a) 36 Abs. Abs. 4, 4, Bereich 36 a) Auf Auf dem dem Titelblatt Titelblatt wird wird „Art. „Art. 36 Bereich für für Freizeitanlagen" Freizeitanlagen“ in in „Art. „Art. 36 Abs. 1, 1, Bereich Bereich für für Freizeitanlagen" Freizeitanlagen“ korrigiert. korrigiert. Abs.
die wonach die verbunden. wonach Auflage verbunden, der Auflage mit der wird mit 29a wird
Art. 29a
von Art. b) Genehmigung von Die Genehmigung b) Die
Baubewilligungen in von Baubewilligungen Erteilung von der Erteilung vor der Gemeinde vor Gemeinde in der der Gewässerraumzone Gewässerraumzone
hat. beizuziehen hat. für Natur Amt für das das Amt Natur und und Umwelt Umwelt (ANU) (ANU) beizuziehen
2. Der DerZonenplan Zonenplanund undGenerelle GenerelleGestaltungsplan Gestaltungsplan 1:2000 1:2000 Lag Lag Grond Grond vom vom 2. 8. April April 2017 wird genehmigt. genehmigt. 8. 2017 wird
Form geeigneter Form in geeigneter Beschluss in diesen Beschluss 3. ersucht,diesen wirdersucht, Laaxwird GemeindevorstandLaax DerGemeindevorstand 3. Der öffentlich bekannt Rechtsmittelbelehrung). Öffentlich bekannt zu zu geben geben (ohne (ohne Rechtsmittelbelehrung).
n‘a}
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4. Soweit Soweit für für die 4. Planung Bewilligungen Bewilligungen irgendwelcher die Venlvirklichung Verwirklichung der der Planung irgendwelcher Art Art notnotwendig wendig sind, sind, bleibt bleibt der der Bewilligungsentscheid Bewilligungsentscheidder der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder oder
Amtsstelle Amtsstelle vorbehalten. vorbehalten.
5. Das 5. Das Amt Amt für für Raumentwicklung Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, beauftragt, die (ARE) wird die aufgrund aufgrund dieses dieses BeBe-
schlusses nötigen Kennzeichnungen Kennzeichnungen in in den den eingereichten eingereichten graphischen graphischen Auszügen Auszügen schlusses nötigen
vorzunehmen. vorzunehmen.
Nutzungsplandaten Nachführung der für die sorgt für Laax sorgt 6. die Nachführung der Nutzungsplandaten Gemeindevorstand Laax Der Gemeindevorstand 6. Der nach den nach den Vorgaben Vorgaben des des ARE. ARE.
an: Mitteilung an: 7. Mitteilung 7.
ßM Präsidentin: Die Präsidentin:
Regierung Namens der Regierung Namens der
B. Steiner Janom Steiner B. Janom
*v
Der Kanzleidirektor: Der Kanzleidirektor:
Spadin Daniel Spadin Daniel
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund