Baureglement
Sargans
Dokument
- Nummer
- 1999-3401
- Gemeinde
- Sargans
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.07.1999
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Text
1999-3401-E-01.pdf
il-ÿ] Baudepartement des Kantons St.Gallen
16. Juli 1999
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.GaÜen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 3 9 W
Gemeinderat 7320 Sargans
03 y VII 34 Sargans: Genehmigung von Gemeindeerlassen >
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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns nach Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
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Zonenplan (Plan 1:2'000; Plan 1:5'000) Baureglement
Bezüglich des Zonenplanes wurden verschiedene Rekurse erhoben. Teilweise wurden diese in der Zwischenzeit erledigt, teilweise ist die Beurteilung durch die Regierung noch ausstehend (Gebiet Passati). Weil für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Gebiet Passati noch ein zusätzliches Gutachten erstellt werden muss, ist es gerechtfertigt] die Genehmigungs prüfung nach Art. 31 BauG für die übrigen Teile der Ortsplanungsrevision bereits heute vorzu nehmen. ■ '
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Die Prüfung ergibt, dass die eingereichten Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind. Im einzelherust folgendes festzuhalten: ; A. Zonenplan 1. Rechtsmitteiverfahren ■Aufgrund der noch hängigen Rekursverfahren im Gebiet .Passati" ist die abschliessende Be urteilung der entsprechenden Flächen zurückzustellen. Das gleiche gilt für die Grundstücke Nrn. 1031 <und 1032 (Gebiet Raßäzerstrasse). Die entsprechende Zöhierung wurde von äer Regierung mit Entscheid vom 27. April 1999 (Nr. 271)'als nicht zulässig beurteilt und zur Neu beurteilung an die politische Gemeinde zurückgewiesen Diese Prüfung steht noch aus] Schliesslich ist daraufhinzuweisen, dass für die Parzelle Nr! 255 (Eigentümer H. Manz) noch ein Rekursverfahren betreffend Waldfeststellung hängig ist. Je nach dessen Ausgang wird auch der Zdneóplàn allenfalls noch zu überprüfen sein. : :/v> % / : : ■ V "'v W v
Gemeindëgebiet zugeschieden w e r d e n / N k Ä sowie den Ausführungen am Augenschein besteht die Auffassung, bei deh fraglichen Flächen handle es sich um übriges Gemeindegebiet im Sinn von Bauerwartungsland. Die betroffenen Grundstücke gelten nach den vorliegenden Unterlagen als Fruchtfolgeflächen.
Baudepartement Sekretariat
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b) Nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG sind besonders gut für die landwirtschaftliche Nut zung geeignete Flächen der Landwirtschaftszone zuzuscheiden, wenn nicht übergeordnete Interessen eine andere Nutzung erfordern. Der Kanton St. Gallen ist verpflichtet, 12'500ha FFF langfristig zu sichern (Sachplan FFF vom 8. April 1992). Diese Aufgabe konnte der Kanton nur mit grosser Mühe erfüllen. Ein erheblicher Teil der Flächen liegt nach den rechtsgültigen Zo nenplänen noch im übrigen Gemeindegebiet, statt in der Landwirtschaftszone. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht für den Kanton St. Gallen insgesamt nur ein kleiner Spielraum, Frucht folgeflächen neu der Bauzone zuzuscheiden. Dementsprechend kann auch die Zuscheidung von FFF-Flächen zum übrigen Gemeindegebiet im Sinn von Bauerwartungsland nur dann als zulässig erachtet werden, wenn aus heutiger Sicht ein Einzonungsbedarf in der übernächsten Planungsperiode ausgewiesen erscheint. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere zu berück sichtigen, ob und in welchem Umfang der zu beurteilende Zonenplan weitere kurz- bzw. mittel fristige Entwicklungsmöglichkeiten enthält. c) Wie unten in Erw. 3 lit. a hienach ausgeführt wipdj., weist der neue Zonenplan sehr grosszügi ge Nutzungsreserven in der Bauzone auf. Diese dürften für den nächsten Planungszeitraum (15 Jahre) zumindest ausreichend sein. Hinzu kommt, dass der neue Zonenplan - auch ohne die drei streitigen Teilflächen - allein iryten Gebieten Tüfriet und Langgraben weitere ca. 12ha dem übrigen Gemeindegebiet zuweist (keine FFF). Daneben gibt es verschiedene kleinere Flä chen, die ebenfalls dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden werden. Unter diesen Umständen sind aus planerischer Sicht keine übergeordneten Interessen im Sinn von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG erkennbar, die es rechtfertigen liessen, die genannten Grundstücke in den Gebieten Kleinfeld, Baschär und Vilderfeld im Umfang von zusammen ca. 14ha entgegen der gesetzlichen Vorschrift dem übrigen Gemeindegebiet zuzuscheiden. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Grundeigentümer anlässlich der Augenscheine nichts zu ändern. Diese machten vorab finanzielle Ueberlegungen geltend, im Hinblick auf die angestrebte ganz oder teilweise Einzonung der fraglichen Flächen. Konkrete bauliche Vorhaben, die ausschliesslich auf einer der streitigen Flächen verwirklicht werden müssten, wurden keine vorgebracht. Mit Blick auf die vorhandenen Nutzungsreserven innerhalb der Bauzone ist dies heute auch kaum denkbar. Auch der Einwand, die Frage der FFF sei in haltlich überholt, trifft nicht zu. Der Stellenwert der guten landwirtschaftlichen Böden wurde durch die RPG-Revision zumindest nicht geschwächt, da diese - erstmals - auf Gesetzesstufe erwähnt werden. Die Grundstücke Nrn. 404 und 1653 (Kleinfeld), 2075, 2076 und 2077 (Vil derfeld) sowie 2052 (Baschär)"sind somit in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG der Landwirtschaftszone zuzuweisen. 3. Weitere Bemerkungen a) Die Kapazität des neuen Zonenplanes reicht - gemäss Ihrem Ortsplanungsbericht - für un gefähr 1100 zusätzliche Einwohner. Die der Schätzung zugrundeliegenden Angaben sind zu dem als .tie r einzustufen, die tatsächlichen Nutzungsreserven dürfte noch höher sein. Unter Ausnutzung des grösstmöglichen Ermessensspielraums im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG kann die Bauzonenkapäzität als noch mit Art. 15 RPG vereinbar eingestuft werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass neue Einzonüngsbegehren auf absehbare Zeit wenig Aussicht auf Erfolg haben werden. b) Aufgrund des III. NGzBauG ist der Zonenzweck der Grünzonen zu konkretisieren. Soweit sich der genaue Zonenzweck aufgrund von Situation, örtlichen Verhältnissen und Vorakten eindeutig zuordnen lässt, ist diese Anpassung der Pläne im Sinn einer redaktionellen Änderung als zulässig zu erachten. Diese Voraussetzungen sind - mit einer Ausnahme - erfüllt. Die Aus nahme betrifft die Grünzone im Gebiet „Malerva“. Die Zweckbestimmung gemäss eingereich tem Erlass wurde mit .Freihaltung" angegeben. Die fragliche Fläche ist indes Teil eines Amphi bienlebensraumes von nationaler Bedeutung. Die Konkretisierung der Zweckbestimmung ist somit im ordentlichen Verfahren nachzuholen. Die fragliche Fläche im Gebiet „Malerva“ wird deshalb - wie öffentlich aufgelegt - als Grünzone ohne Konkretisierung genehmigt.
Baudepartement Sekretariat
-3 -
b) Auf dem Zonenplan fehlen die eingedolten Gewässer. Die Anwendung der entsprechenden Baureglementsvorschrift ist deshalb zumindest stark erschwert. Weil derzeit das Generelle Entwässerungsprojekt in Bearbeitung ist, ist es gerechtfertigt, diesen Sachbereich nach Vorlie gen der bereinigten Grundlagen in einem Nachtrag zu regeln. c) Im Gebiet Malerva soll eine grössere Fläche der Gewerbe-Industrie-Zone GIB zugeschieden werden. Im nördlichen Teil dieses Gebietes befinden sich die Aussenflächen der Eisenberg werk Gonzen AG. Das Verfahren für die Konzessionsemeuerung ist derzeit im Gang. Es ist mit Blick auf das III. NGzBauG - indes angezeigt, die raumplanerische Sicherung der entspre chenden Aussenflächen bereits heute vorzunehmen. Das entsprechende Gebiet wird deshalb im Sinn von Art. 28octies BauG wie folgt bezeichnet: „Gl B für Bauten und Anlagen im Zusam menhang mit der Konzession für den Gesteinsabbau Gonzen (inkl. damit zu vereinbarende Zwischennutzungen)“. B. Baureglement 1■ 1. Gemäss Art. 6 bzw. 9 BauR werden die Bauvorschriften für die Kernzone K3 in der Schutz verordnung geregelt. Diese kann derzeit noch nicht genehmigt werden. Deshalb müssen die Art. 21 bis 32 des Baureglementes vorrtSO. Juli 1979 vorerst noch in Kraft bleiben. Art. 48 Abs 3 BauR ist entsprechend zu ergänzen. 2. Aufgrund des III. NGzBauG ist der Erlass einer Ueberbauungsplanpflicht nicht mehr zulässig. Art. 9bis letzter Satz BauR ist deshalb ersatzlos zu streichen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94. Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1.
Das Baureglement wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.
2.
Der Zonenplan wird im Sinn der Erwägungen mit folgenden Ausnahmen bzw. Änderungen genehmigt: a) Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt bleiben die Gebiete Passati und Ragazerstrasse. Die Grünzone im Gebiet Malerva wird ohne Konkretisierung der Zweck bestimmung genehmigt, die Gl B „Malerva“ im Sinn der Erwägungen teilweise mit einer Zweckbestimmung ergänzt. b) Die Zuweisung der Grundstücke Nrn. 404 und 1653 (Kleinfeld). 2075, 2076 und 2077 (Vilderfeld) sowie 2052 (Baschär) zum übrigen Gemeindegebiet wird nicht genehmigt. Die genannten Parzellen werden der Landwirtschäftszone zugewiesen.
3.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. '
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Baudepartement Sekretariat Mit freundlichen Grüssen
Für das Baudepartement Der Leiferdes Planungsamtes :
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Beilagen: • Baureglement • Einzahlungsschein
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Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Baudepert e r r t / - v 13. Juni 2003
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«Ballung
16. J jr.i 2003
Bearb.
Gemeinderat Sargans Rathaus Städtchenstrasse 45 7320 Sargans
Nr.
Gemeinde Sargans: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: >
Teilzonenplan 'Gonzenbergwerk Vild'
>
Ergänzung zum Baureglement
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. Der Teilzonenplan und die Ergänzung zum Baureglement sind erforderlich, um das Vorhaben 'Bergwerkmuseum Gonzen' verwirklichen zu können. Dieses kulturelle Vorhaben in der Ge meinde Sargans wird vom Staat unterstützt. Es ist daher gerechtfertigt, dass auch das Baude partement auf die Erhebung einer Gebühr für die Genehmigung der notwendigen Erlasse ver zichtet. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Sargans Gen. TZP Vild Anpassung BauR E il 1626
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
Beilagen: ■> Genehmigte Erlasse Kopie: Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung >
Sargans Gen. TZP Vild Anpassung BauR EiT 1626
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
11. April 2006
Gemeinderat Sargans 7320 Sargans
Gemeinde Sargans: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
2. Nachtrag zum Baureglement
Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden. Im Rahmen der Vorprüfung vom 30. Mai 2005 wurde die Gemeinde Sargans darauf aufmerk sam gemacht, dass auch Art. 26 Baureglement vom 16. Juli 1999 (BauR) - obwohl nicht Ge genstand der Vorprüfung - einer Änderung bedürfe. Auf diese Änderung wurde im vorliegenden Nachtrag verzichtet. Die Gemeinde Sargans wird eingeladen, bei der nächst bietenden Gelegenheit Art. 26 Abs. 1 BauR Garagen- und Hofzufahrten inkl. entsprechender Figuren wie folgt zu ändern: "Solche Anlagen dürfen die Sicherheit aller Benutzerinnen und Benutzer nicht beeinträchtigen. Ausfahrten und Hofzufahrten dürfen höchstens xy % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens xy m weitgehend horizontal verlaufen. Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 100 des Strassengesetzes (nGS 732.1) gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewendet." Dabei sind für das Gefälle (xy %) und die horizontale Strecke (xy m) geeignete Grössen zu wählen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst
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Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
16. Juni 2008
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Gemeinderat 7320 Sargans
Gemeinde Sargans: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Vild
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Teilrevision Baureglement
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Überbauungsplan Vild
Die Pläne beinhalten im Wesentlichen die Ausscheidung einer Gewerbe-Industrie-Zone Gl C und einer unterirdischen Industriezone im Gebiet "Rächen'VGonzen sowie die zonenrechtliche Anpassung der Restfläche im Gebiet "Vild/Holzlagerplatz". Die Baureglementsänderung bein haltet einzig die Ergänzung mit den Vorschriften für die Gl C. Mit dem Überbauungsplan Vild werden die Überbauungsmöglichkeiten konkretisiert bzw. an die konkreten engen örtlichen Verhältnisse angepasst. In formeller Hinsicht ergibt sich, dass die Erlasse genehmigt werden können. Die nachträgli chen Änderungen des Überbauungsplanes Vild (Reduktion Firsthöhe) sowie des Teilzonenpla nes (Anpassung an neue Grundstücksgrenzen im Bereich “Rächen'VEinschnitt in Gonzen) sind von untergeordneter Bedeutung. Die Voraussetzungen für deren Vornahme im abgekürzten Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BauG sind erfüllt. Die Zustimmungen der betroffenen Grundei gentümer liegen vor. Es sind keine öffentlichen Interessen berührt. In materieller Hinsicht ergibt die Prüfung, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Im Bereich des Zonenplaneintrages "Gefahrengebiet" sind unterir dische Bauteile geplant. Bei der Detailprojektierung ist diesem Umstand Gebühr Rechnung zu tragen.
Sargans_TZP_BauR_UebP Vild_G
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'100.— <Fr. 600 — für Teilzonenplan und Bau reglement; Fr. 500.— für den Überbauungsplan).
Die Zonenplanänderungen sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartemerit Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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Beilagen Genehmigte Erlasse (je dreifach) Planungsbericht (dreifach) Einzahlungsschein Kopie Kantonsforstamt Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
19. Dezember 2008
Gemeinderat Sargans 7320 Sargans
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Gemeinde Sargans: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Bahnhof
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Teilrevision zum Baureglement (Art. 6 und Art. 9ter)
Die Gemeinde Sargans und die planen die Neugestaltung des Bahnhofgebiets Sargans. Dabei sind diverse Planungsvorhaben vorgesehen. U.a. soll der Busbahnhof neu organisiert werden. Durch die Verlegung der P+R-Anlage auf die Ostseite der Gleisanlagen Chur - Sargans - St. Gallen soll auf der nun frei werdenden Fläche eine dichte Überbauung entstehen. Mit einem Ideenwettbewerb wurde im Jahr 2005 ein erster Schritt zur Neuentwicklung dieses Areals unternommen. Das Siegerprojekt umfasst drei Platzbauten (zwei kleinere Eckgebäude und ein grösserer Mittelbau) beim Bushof und mehrere Rückraumbauten (Einzelbauten mit quadratischer Grundrissform), welche um drei Gartenhöfe angeordnet sind.
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Der Bearbeitungsperimeter erstreckt sich nach Angaben des Planungsberichts über die Grundstücke Nr. 886, 807, 993, 1093, 1040 sowie die Teilparzellen Nr. 1038, 1838, 2133 und 2267. Das Bahnhofgebiet liegt heute in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) sowie in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG 3. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan wird das Areal der ZöBA sowie der neu definierten Kernzone Bahnhof K4 zugewiesen. Die in dieser Kernzone geltende Regelbauweise wird in Art. 6 festgelegt. Gemäss dem neuen Art. 9ter des Baureglements sollen von der Nutzung her Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten und W ohnbauten zulässig sein. Die wesentlichen Bauten und Anlagen werden in einem Sondernutzungsplan festgelegt. Ein Überbauungsplan wurde ebenfalls öffentlich aufgelegt. Nach telefonischer Auskunft des Gemeindepräsidenten vom 17. Dezember 2008 bedarf der Überbauungsplan nochmals gewisser Anpassungen. Die Grundidee "5 Geschosse beim Busbahnhof und 3 Geschosse der dahinterliegenden Überbauung als Übergang zur anschliessenden WG 3" wird jedoch beibehalten.
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Das Bahnhofgebiet Sargans ist im Kantonalen Richtplan als Bahnhofgebiet von kantonaler Bedeutung eingetragen. Gestützt auf das Koordinationsblatt IV 13 sollen die Nutzungsreserven auf diesem Areal besser ausgeschöpft werden. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan und den Bestimmungen im Baureglement werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung mit hoher Dichte geschaffen. Gleichzeitig werden auch Mischnutzungen zugelassen bzw. angestrebt. Der Teilzonenplan wurde am 27. November 2007 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Bemerkungen sind berücksichtigt. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen. Mit Schreiben vom 18. November 2008 hält die Gemeinde fest, dass diese Einsprache abgewiesen bzw. nach dem Kauf des Grundstücks Nr. 995 durch die Politische Gemeinde Sargans hinfällig geworden ist. Das Referendum wurde nicht ergriffen.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation 08-6160 / 137997_52999
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Baudepartement des Kantons St.Gallen
20. November 2008
Lämmlisbrun nenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071229 30 03, Fax0712293960
Gemeinderat Sargans 7320 Sargans
Gemeinde Sargans: Genehmigung e¡nes Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
. Teilzonenplan Passati West / Ost o Teilrevision Baureglement (Art. 32 Gefahrengebiete)
Am 16. Juli 1999 genehmigte das Baudepartement den Zonenplan sowie das Baureglement. Für die im Zonenplan ausgeschiedenen Gefahrengebíete I (rot) und ll (blau) wurden in Art. 32
des Baureglements Vorschriften aufgestellt. Aufgrund mehrerer hängiger Rekursverfahren im Gebiet Passati wurde diese Fläche gemäss Verfügung vcin der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt. lm Rahmen der Rekursverfahren liéssã¡e Regierung die Gefahrensituation im Gebiet Passati durch die beurteilen. Gemäss dieser Gefahrenabklärung vom November 2000 liegt das fragliche Gebiet vorab in den Gefahrenzonen ,,rot" (erhebliche Gefáhrdung) und ,,blau" (mittlere Gefährdung). Massgeblicher Gefahrenprozess ist der Steinschlag. Die Gefahrenanalyse kam zum Schluss, dass der Schutz der im roten Bereich bestehenden Wohnhäuser und deren nächster Umgebung unbedingt notwendig ist. Für die erforderlichen Schutzmassnahmen uber das ganze CèOiet Þassati wurden drei Várianten aufgezeigt. Entsprechend den unterschiedlichen Längen der Steinschlagnetze erfolgte auch eine Neueìnschätzung der Gefährdungsstufen. Mit den Rekursentscheiden vom 15. Mai 2001 gab die Regierung Hinweise zum weiteren Vorgehen. Dabeiwurde ausgeführt, dass die Gefahrenkarte Varíante 2 (Schutz besiedelter Gebiete) raumplanerisch zweckmässig erscheint. Diese Variante sieht oberhalb der Gebiete West und Ost Steinschlagnetze in einer Gesamilänge von rund 280 m vor. Mit Schreiben vom 19. Juni 20Q2 hatdas damalige Planungsamt die Grundidee für die Neuregelung im Gebiet Passatiformuliert. Es wurde die Erarbeitung eines Teilzonenplans Passati yo¡Oe_scflagen, in welchem alle Einzelheiten angegeben werden können (Zone, Abgrenzungslinie Gefahrengebiet l, ll und lll, Steinschlagnetze, Kostenverteiler für Bau und Untelfran¡. Zudem wurde ein Vorschlag für die Neuformulierung von Art. 32 des Baureglements abgegeben. 08.3581 / 130616_50712
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Am 20. Januar 2003 wurde der Teilzonenplan Passati, umfassend die Gebiete West, Mitte und Ost sowie eine entsprechende Anpassung von Art. 32 des Baureglements vorgeprüft. Hinsichtlich des Verfahrens wurde festgehalten, dass folgende Unterlagen gleichzeitig aufzulegen sind: Teilzonenplan (beinhaltend die Zonierung, die Zuweisung zu den Gefahrengebieten und die Regelung der Finanzierung der baulichen Massnahmen für die Gefahrenabwehr), Baureglement (beinhaltend die Bauvorschriften für die einzelnen Gefahrengebiete), das Bauprojekt für die Verbauungen sowie einen Bericht. Zudem kann der Teilzonenplan und das Baureglement erst genehmigt werden, wenn das Bauprojekt bewilligt und die Finanzierung damit sichergestellt ist. Bei der Finanzierung ist zudem zu bedenken, dass der Kostenverteiler für Baukosten und Unterhaltskosten gelten muss. Auf eine Anfrage der Gemeinde hin, hielt das Amt für Raumentwicklung am 2. Juli 2003 nochmals fest, dass seitens des Baudepartements die Lösung ,,Einzonung der weitgehend überbau. ten Teile im Westen und Osten - nach erfolgter Schutzverbauung - und Nichtèinzonung des mittleren ïeils" als Maximalvariante erachtet werde. Am 5. September 2005 wurden die Unterlagen ein zweites Mal vorgeprüft. Gegenüber der ersten Vorprüfung wurde der Perimeter des Teilzonenplanes auf die Gebiete West und Ost reduziert. Nebst diversen Bemerkung en zur Legende und zum Situationsplan wurde ein neuer Vorschlag für die Formulierung von Art. 32 Baureglement abgegeben. Zudem äusserte sich das Amt filr Raumentwicklung auch zu einem separaten Teilzonenplan Passati Mitte, welcher eine Zuweisung dieses Gebietes zu einer Bauzone yorsehen würde. Das mehrheitlich im Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefáhrdung) gelegene Gebiet Mitte wurde ebenfalls im Rahmen der Genehmigung des Gesamtzonenplans zurückgestellt. Mit der Richtplananpassung 05 wurde ein kantonal einheitliches Vorgehen im Umgang mit Gefahrengebieten festgelegt. Danach soll den Naturgefahren in erster Linie mit raumplanerischen Massnahmen begegnet werden. Für das Amt für Raumentwicklung war daher klar, dass eine Zuweisung der fraglichen Parzellen zu einer Nichtbauzone recht- und zweckmässig ist. Diese Beurteilung stützte sich nebst den Vorgaben des Kapitel V41 ,,Naturgefahren" auch auf das Schreiben vom 27 . Juli 2004 des Kantonsforstamtes an den Gemeinderat, in welchem eine Subventionierung zusätzlicher Verbau: ungen zum Schutz nicht überbauter Parzellen im ehemaligen Rebberggefände nicht in Aussicht gestellt werden könnte. Anlässlich der Besprechung vom 24. Oktober 2005 mit den an der Erarbeitung des Teilzonenplans bzw. der Anpassung des Baureglements massgeblich beteiligten Personen wurde die zweite Vorprüfung besprochen und bereinigt. Am 19. Dezember 2005 wurde seitens des Amtes für Raumentwicklung ein präzisierter Vorschlag für Art. 32 abgegeben. Der Teilzonenplan Passati West / Ost, die Anpassung von Art.32 des Baureglements sowie auch der Kostenteiler und das Projekt für die Steinschlagverbauung lagen vom 15. März 2006 bis 14. April 2006 öffentlich auf. Gemäss Angaben der Gemeinde im Genehmigungsantrag vom 7. Juli 2008 konnten alle Einsprachen gegen den Teilzonenplan Passati West / Ost sowie die Anpassung des Baureglements durch Rückzug erledigt werden. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Am 22. April2008 erteilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Steinschlagverbauung. Die Ausführung der Arbeiten ist gegenwärtig im Gang. Gemäss Mitbericht des Kantonsforstamtes vom 26. August 2008 ist zu den Steinschlagschutznetzen folgendes auszuführen: Aufgrund der in der Gefahrenanalyse der ausgewiesenen grossen Schutzdefizite wurde klar, dass die bestehenden Gebäude im Gebiet PassatiWest / Ost - auch ohne Einzonung - mit Steinschlagnetzén geschützt werden müssen. Der eingereichte Teilzonenplan PassatiWest / Ost sieht die Einzonung der bereits überbauten Parzellen Nr. 330, Nr. 1629, Nr. 1754, Nr. 1898 (bis auf ein kleines Eck im Nordosten) und Nr.1959 im Westen bzw. Nr. 366, Nr. 370 (bis auf ein kleines Eck im Nordosten) und Nr. 1575 08-3581 / 130616_50712
.-.,1
-3
im Osten zur Wohnzone WE vor. Die zwischen den überbauten Grundstücken gelegenen unüberbauten Parzellen Nr. 329 und 885 im Westen bzw. Nr. 368 im Osten sollen ebenfalls der Wohnzone WE zugewiesen werden. Die übrigen innerhalb des Perimeters gelegenene Grundstücke werden entweder der Landwirtschaftszone oder dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden. Gleichzeitig werden die Abgrenzungen der im Zonenplan 1999 festgelegten Gefahrengebiete entsprechend der Variante 2 des Gefahrengutachtens der angepasst und um das Gefahrengebiet lll en¡reitert. Zudem werden die Waldgrenzen sowie mit den Waldabstandslinien auch reduzierte Waldabstände von 10 m festgelegt. Für den Bau und den Unterhalt der Steinschlagnetze wird auch der Kostenteiler festgelegt. Bis auf die Parzelle Nr. 1898 liegen sämtliche neu der Wohnzone WE zugewiesenen Grundstucke neu im Gefahrengebiet 3. Die bereits überbaute Parzelle Nr. 1898 liegt vonruiegend im Gefahrengebiet 2. Die im Gefahrengebiet '1 gelegene Ecke im Nordosten wurde dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Bei der überbauten Parzelle Nr. 370 wurden die im Gefahrengebiet 1 und 2 gelegenen Parzellenteile ebenfalls dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden. Die bestehenden Vorschriften für die Gefahrengebiete 1 (erhebliche Gefährdung) und 2 (mittlere Gefährdung) werden durch eine zeitgemässe Formulierung ersetzt und um Bôstimmungen zu den Gefahrengebieten 3 (geringe Gefährdung) und 4 (Restgefahr) ergänzt. Gesamthaft gesehen, sind die neuen Vorschriften für die Gefahrengebiete zweckmässig. Die in Art. 32 Abs. 2 lit. a), c), d) und e) vorgesehenen Bestimmungen, dass die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen vorbehalten bleibe bzw. spezielle Massnahmen zu prüfen seien, ist in dem Sinn zu verstehen, als dass Objektschutzmassnahmen auch verfügt werden können. Mit der Erstellung von Steinschlagschutznetzen kann das Risiko beträchtlich verringert, jedoch nicht vollständig beseitigt werden. Eine Restgefahr besteht bei der vorliegenden Ausgangslage immer. Die,,Bremsseile" von Steinschlagschutznelzen werden durch die Beanspruchung in der Regel ,,verbraucht" und müssen nach jedem Stuzereignis ersetzt werden. Würden zufällig zwei Steine nacheinander in das Netz prallen, wäre die Schutzwirkung beim zweiten Stein stark ein. geschränkt. Die Gemeinde Sargans wird daher mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass sie die ständige Kontrolle und der laufende Unterhalt der Schutznetze sicher zu stellen hat. Hierzu braucht es eine institutionalisierte Organisation (Festlegung der Verantwortlichkeiten, jährliche Kontrollen, Reporting usw.). Nach Vorliegen òer gesamten Gefahrenabklärung für alle Gefahrenquellen ist diese Organisation in das spätere Massnahmenkonzept zu integrieren. Die eingreichten Unterlagen wurden kantonsintern nochmals einem Mitberichtsverfahren unterzogen. lnsbesondere wurde nochmals eine Beurteilung seitens der Naturgefahren vorgenommen. Zusammenfassend entsprechen die Unterlagen den in den Vorprüfungen bzw. den anschliessenden Bereinigungsgesprächen gemachten Bemerkungen. Sie können genehmigt werden. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes uber die Venrvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif fürdie Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt
2. Die Gebührfür diese Verfügung beträgt Fr. 1'250.-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebe'ne Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen. 08.358r / 130616_50712
4
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
'\
U. Sïrãuss
Beilagen
- Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie
- Rechtsabteilung - Amt für Raumeñtwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt (Projektleiter Naturgefahren und Naturgefahrenkomission) - Kantonsforstamt - Amt fur Umwelt und Energie (UVP und Planbeurteilung)
08.368r / 130616_60712
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Baudepademeñt, Aml f0a Raumentwicklung und Geoìnformalion, 54, 9001 St.Gallen
Lâmml¡sbrunnenslrasse
A-Post Gemeinderat Sargans
6. Februar 2018
Postfach B0 7320 Sargans
Geschäft Nr. 18-609 Gemeinde Sargans: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des aufgehobenen Baugesetzes (sGS 731.1; aBauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a
Nachtrag 6 zum Baureglement Sargans (Art. 25)
Att. 25 des Baureglements enthält Bestimmungen zur Berechnung der Anzahl Abstellplät ze von Motorfahzeugen bei den verschiedenen Nutzungen. Laut Angaben der Gemeinde Sargans wurden die Besucherparkplätze beiWohnüberbauungen teilweise vermietet bzw. veräussert, so dass sie nicht mehr den Besuchenden zur Verfügung standen. Entsprechend wird die Bestimmung von Art. 25 ergänzt.
Die Dienstleistungsbetriebe werden differenziert (Auflistung in Grunddienstleistungen und übrige Dienstleistungen) und mit übrigen Nutzungen für Unterhaltung/KulturiReligion, AusA/úeiterbildungsstätten sowie Sport-/Freizeiteinrichtungen ergänzt. Für diese Nutzungsarten werden Bestimmungen zur Berechnung der Anzahl Parkplätze aufgeführt bzw. auf die massgebenden VSS-Normen verwiesen.
Die Unterlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vorgeprüft. Die im E-Mail vom 14.Juli 2017 gemachten Ausführungen sind berücksichtigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.
ln Anwendung von Aft.174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG)Art.31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. I i.V. mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
't9-60s t 567283_12507 I 5672a3-125078
1t2
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt.
2. Die Gebtrhr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grirsse
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und G
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie
Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
18-809 / 567283_125078
2t2
Baureglement
Baureglement Gemeinde Sargans
genehmigt am 16. Juli 1999 Nachtrag 1 (Art. 10bis uIE) vom 13. Juni 2003 Nachtrag 2 (Art. 14, 18, 20, 21, 24, 29) vom 11. April 2006 Nachtrag 3 (Art. 6 und Art. 10ter) vom 16. Juni 2008 Nachtrag 4 (Art. 32 Gefahrengebiete) vom 20. November 2008 Nachtrag 5 (Art. 6 'K4 Bahnhof' und Art. 9ter) vom 19. Dezember 2008 Nachtrag 6 (Art. 25 Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder) vom 6. Februar 2018
Anhang 'Schutz der Altstadt' vom 30. Juli 1977
Baureglement vom 16. Juli 1999
Inhaltsverzeichnis 1. Art. Art. Art.
2. Art. Art.
3. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
Allgemeine Bestimmungen 1 2 3
Geltungsbereich Zielsetzung Zuständigkeit
Planungsmittel 4 5
Planungsmittel Richtpläne
Zonenvorschriften 6 7 8 9 bis 9 ter 9 10 bis 10 ter 10 11 12
Regelbauweise Wohnzone WE Kernzonen K1 und K2 Kernzone K3 Grünzone Kernzone Bahnhof K4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Unterirdische Intensiverholungszone Unterirdische Industriezone Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet
4. Bauvorschriften 4.1 Überbauungsvorschriften Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
Gesamtüberbauung, besondere Bauweise Gesamtüberbauung mit Mehrausnützung Offene und geschlossene Bauweise Kleiner und grosser Grenzabstand Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Berechnung der Geschosszahl Firsthöhe Dachformen Dachaufbauten und -einschnitte im allgemeinen Technisch bedingte Dachaufbauten Reklamen Abstände von Strassen, Wäldern, Gewässern und Rebparzellen Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder Garage- und Hofzufahrten Kinderspielplätze An- und Nebenbauten Vorbauten Unterirdische Bauten Abgrabungen, Auffüllungen Gefahrengebiete
4.2 Konstruktion der Bauten Art. Art. Art. Art. Art.
33 34 35 36 37
Mindestmasse Beleuchtung, Belichtung Abstellräume Fensterlose Räume Treppenhäuser
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Baureglement vom 16. Juli 1999
Art. Art. Art.
5. Art. Art. Art. Art.
6. Art. Art.
7. Art. Art.
38 39 40
WC-Anlagen Schneeschutzvorrichtungen Abfallentsorgung
Bauvorgang und Baukontrolle 41 42 43 44
Schutzbestimmungen für Bauarbeiten Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen Bezug der Bauten Baukontrolle
Verfahrensvorschriften 45 46
Bewilligungspflicht Form des Baugesuches
Schlussbestimmungen 47 48
Gebühren und Auslagen Inkrafttreten
Anhang
Art. 21 bis 32 des Baureglements vom 30. Juli 1977 betr Altstadtvorschriften
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Baureglement vom 16. Juli 1999
Seite - 4 -
Baureglement der Politischen Gemeinde Sargans Der Gemeinderat Sargans erlässt gestützt auf Art. 2 und 7 des Baugesetzes, Art. 102 des Strassengesetzes sowie Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes das nachstehende Baureglement:
1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Art. 1 Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet der politischen Gemeinde Sargans. Das Recht des Bundes und des Kantons bleibt vorbehalten, soweit dieses Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine abweichende Regelung oder Ergänzung trifft.
Zielsetzung
Art. 2 Das Baureglement bezweckt eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde
und eine zweckmässige, den Zielen der Ortsplanung entsprechende Nutzung des Bodens. Baureglement und Schutzverordnung sollen den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gewährleisten, wobei die Schutzverordnung insbesondere auf den Schutz der Ortsbilder Altstadt mit näherer Umgebung, Vild und Prod eingeht.
Zuständigkeit
Art. 3
Die Ortsplanung, die örtliche Baupolizei sowie der Vollzug dieses Reglementes sind Sache des Gemeinderates. Zur Vorbereitung der Geschäfte bestimmt der Gemeinderat eine Baukommission. Sie übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. Sie hat Antragsrecht an den Gemeinderat. Für die Beurteilung von Baugesuchen in den Ortsbildschutzgebieten bestimmt der Gemeinderat eine Kommission, welche beratende Funktion hat.
Baureglement vom 16. Juli 1999
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2. Planungsmittel Planungsmittel
Art. 4 Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die
folgenden Planungsmittel: - Uebersicht über den Stand der Erschliessung - Richtplan mit geologischer Beurteilung der Steinschlaggefahr - Zonenplan - Gestaltungsplan - Überbauungsplan - Schutzverordnung Sämtliche Planungsmittel können im Original auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
Richtpläne
Art. 5 Die Richtpläne werden vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend öffentlich
bekanntgemacht. Während einer Frist von 30 Tagen kann jedermann dem Gemeinderat schriftlich Anregungen unterbreiten. Der Gemeinderat prüft und berücksichtigt sie, sofern sie zur Verbesserung der Planung beitragen.
Baureglement vom 16. Juli 1999
Seite - 6 -
3. Zonenvorschriften Regelbauweise
Art. 6 Die nachstehende Tabelle enthält die Nutzungszonen mit den entsprechenden
Mindest- und Höchstwerten der Grundmasse für die Regelbauweise und die Empfindlichkeitsstufen der einzelnen Zonen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
Zonen
Wohnzonen WE
Vollgeschoss
W2 A+B
2
2
W4
3 0,4
GewerbeIndustrie-Zonen
WG 2
GI A c)
GI B+C c)
K1
WG 3
WG 4
Kernzonen K2
Altstadt Vild K3
Bahnhof
K4
4
2
3
4
3
4
4
3
5
0,6
0,75
0,5 0,6 a)
0,6 0,7 a)
0,75 0,85 a)
0,7
keine
keine
keine
keine
Ausnützungsziffer
0,4
Dach- & Untergeschossausbau
Ja
ja
ja
ja
ja e)
ja e)
ja e)
ja e)
ja e)
ja e)
ja e)
DG nein UG ja
grosser Grenzabstand
7
8
10
12
8 b)
10 b)
12
5
5 d)
5
5
5
kleiner Grenzabstand
0,5
W3
Wohn-Gewerbe-Zonen
4
4
5
6
4
5
6
5
5 d)
5
5
5
Gebäudehöhe
7,5 f)
7,5
10,5
13
8
11
13,5
10
16 k)
13,5
10,5
16
Firsthöhe
10 f)
10,5
13,5
16
10,5
13,5
16
13
18 k)
16
13,5
16
Gebäudelänge
20 h)
25 h)
35 h)
40
30
50
50
35
50
50 i)
30 i)
keine keiner
70
Mehrl.zuschlag ab m: Geb.länge bis zum Max. Zuschlag von m:
15
15
18
18
15
18
18
18
18
3
3
3
3
3
9
9
9
3
Empfindlichkeitsstufe g)
II
II
II
II
III
III
III
III
III
III
III
a) Diese Ausnützungsziffer kann beansprucht werden, wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens eine Vollgeschossfläche ausmacht. b) Für reine Gewerbebauten gilt allseitig ein Grenzabstand von min. 5 m. c) Auf die in der Gewerbe- Industriezone zulässigen Wohnbauten finden die Vorschriften der Zone W3 Anwendung. d) Grenzabstand gegenüber Wohnzone mindestens 15 m.
f) An talseitigen Fassaden darf die senkrechte Höhe zwischen fertigem Terrain und Verbindungslinie der Schnittpunkte der Gebäudeeckenkanten mit der Dachhaut nirgends mehr als 8 m betragen, einzelne Abgrabungen gem.
Art. 31 sind zulässig; die senkrechte
Höhe zwischen ok First und fertigem Terrain an der talseitigen Fassade darf nicht mehr als 11 m betragen.
8.0 m 11.0 m
e) Das Untergeschoss darf nur für gewerbliche Zwecke, jedoch vollständig ausgebaut werden, ohne als Vollgeschoss zu zählen.
Abgrabunggem.Art. 31 fertigesTerrain gewachsenesTerrain
g) Für die im Zonenschema nicht aufgeführten Zonen gelten nachfolgende Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen II oder III (entsprechend der Darstellung im Zonenplan); Grünzonen II; übriges Gemeindegebiet III; Landwirtschaftzone III. h) Siehe Art. 13 Abs. 2 i)
Bei Bauten oder Baureihen von mehr als 25 m Länge bleibt die Bautiefe auf 15 m beschränkt.
k) Für Bauten in der GI C 'Rächen' gilt eine Gebäudehöhe von 17 m bzw. eine Firsthöhe von 19 m.
3) 5)
Art. 6 lit. k) eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Kernzone K4 Bahnhof eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 2008
3)
III
III
Baureglement vom 16. Juli 1999
Wohnzone WE
Seite - 7 -
Art. 7
In der Wohnzone WE kann der Gemeinderat die Erstellung von Reihen-, Terrassenund Gruppeneinfamilienhäusern bewilligen, sofern die Bauten eine genügende Staffelung aufweisen und sich gut in das Orts- und Quartierbild eingliedern.
Kernzonen K1 und K2
Art. 8 Kernzone K3
Art. 9 Die Kernzonen K1 und K2 umfassen die erweiterten Ortskerne. Neben
Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten und gewerblichen Bauten sind auch Wohnhäuser zulässig. Die Betriebe dürfen sich nur mässig störend auswirken.
Die Kernzone K3 umfasst die historisch gewachsenen Dorfteile insbesondere die Altstadt und den Weiler Vild. Die historische Eigenart der Altstadt und des Weilers Vild, die bauliche Einheit und besonders die Silhouette der Altstadt mit dem Schlosshügel müssen erhalten bleiben und dürfen nicht verändert werden. Die Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung sind in der Schutzverordnung umschrieben. Grünzone
bis
Art. 9 Die gemäss Art. 17 Abs. 2 des Baugesetzes in der Grünzone zugelassenen Bauten
haben sich unauffällig in die Grünanlagen einzufügen. Für Bauten mit weniger als 50 m2 Gebäudegrundfläche und nicht mehr als 1 Geschoss (Vollgeschoss, ohne Unterund Dachgeschoss) gilt ein minimaler Grenzabstand von 3 m. (Grünzone Sch)
Die Grünzone Sch ist für Schrebergärten vorgesehen. Zur Erfüllung des Zonenzwecks vorgesehene Bauten und Anlagen werden in gemeinschaftlichen Anlagen errichtet. Für diese gelten die Vorschriften der Wohnzone W2. ter
5)
55 weitere Artikel
Art. 9 Kernzone Bahnhof
Die Kernzone Bahnhof umfasst das erweiterte Bahnhofgebiet. Es sind Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten und Wohnbauten zulässig. Die Betriebe dürfen sich nur mässig störend auswirken. Die wesentlichen Bauten und Anlageteile werden Sondernutzungsplanes (Überbauungsplan) festgelegt.
im
Rahmen
eines
Zone für öffentliche Art. 10 Bautenund Anlagen Bauten, deren Gebäudehöhe mehr als 13 m beträgt, haben einen kleinen Grenzabstand von 8 m und einen grossen von 12 m einzuhalten.Bei niedrigeren Bauten richten sich die Grenzabstandsvorschriften nach jener Wohnzone, innerhalb welcher die Bauten aufgrund ihrer Gebäude- bzw. Firsthöhe erstellt werden könnten. Die Vorschriften über den Mehrlängenzuschlag finden keine Anwendung.
Baureglement vom 16. Juli 1999
1)
Art. 10 Seite - 8 -
bis
Unterirdische In der unterirdischen Intensiverholungszone (uIE) sind Bauten und Anlagen ab einer Intensiverholungszo Meereshöhe von 482 m.ü.M. bis 30 m unter die Oberfläche zulässig. Der direkte ne Zugang im Portalbereich darf eine kleinere Überdeckung aufweisen. In Anwendung von Art. 28octies BauG ist innerhalb der unterirdischen Intensiverholungszone nur eine Nutzung im Rahmen der Erhaltung des ehemaligen Bergwerkes und der Öffnung für Besucher zulässig. Es können insbesondere Stollen und Kavernen erstellt werden für Museum, Saal, Restaurant, Garderoben, WC, Stollenbahnhof, Werkstatt. Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV ter
3)
Art. 10 Unterirdische
Industriezone
In der unterirdischen Industriezone sind Bauten und Anlagen für die industrielle Produktion zulässig. Reine Lagerstätten dürfen nicht betrieben werden. Die unterirdische Industriezone erstreckt sich auf den Bereich zwischen den Höhenkoten 478.00 und 508.00 m.ü.M. Die maximalen Ausmasse der Bauten und Anlagen ergeben sich aus den horizontalen und vertikalen Abgrenzungen der Bauzone. Im Bereich des Gefahrengebiets I sind die unterirdischen Bauten und Anlagen so auszuführen, dass weder für Personen noch für Sachwerte eine Gefährdung besteht. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV.
Landwirtschaftszone
Art. 11 Bauten haben einen allseitigen Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Gegenüber
angrenzenden Bauzonen gelten deren Grenz- und Gebäude-abstände, mindestens aber 5 m. Für freistehende Wohnbauten gelten die Bauvorschriften der Wohnzone W2.
Übriges Gemeindegebiet
Art. 12 Bauten haben einen allseitigen Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Gegenüber
angrenzenden Bauzonen gelten deren Grenz- und Gebäude-abstände, mindestens aber 5 m. Soweit Wohnbauten zulässig sind, unterstehen sie den Bauvorschriften der Wohnzone W2.
1)
bis
Art. 10 eingefügt durch Nachtrag vom 13. Juni 2003
ter
Art. 10 eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
5) ter
Art. 9 eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 2008
3)
Baureglement vom 16. Juli 1999
Seite - 9 -
4. Bauvorschriften 4.1 Überbauungsvorschriften Gesamtüberbauung Art. 13 besondere In der Wohnzone WE dürfen die Gebäude- und Firsthöhe auch mittels Bauweise Überbauungsplan nicht erhöht werden. In Gebieten mit offener Bauweise dürfen selbständige Bauten zu einer Häuserreihe zusammengebaut werden. Dabei darf auch ohne Überbauungsplan die in Art. 6 festgelegte Gebäudelänge in der WE um höchstens 10 m und in der W2 sowie W3 um 5 m überschritten werden. Die Häuserreihen sind nach einheitlichem Plan zu erstellen und unterstehen sinngemäss den Bestimmungen über die geschlossene Bauweise (Art. 15). 2)
Art. 14
Gesamtüberbauung Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig mit abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungsplan gemäss Art. 27 des Mehrausnützung Baugesetzes eine Mehrausnützung gewährt werden. Die Höhe der Mehrausnützung richtet sich nach der Erfüllung der nachstehenden Kriterien. Der maximale Wert wird im Überbauungsplan abschliessend festgelegt. a) Abstufung entsprechend der Grösse der Überbauungsfläche: zweigeschossige Zonen
dreigeschossige Zonen
viergeschossige Zonen
über 3'000 m2 = 20%
über 4'000 m2 = 20%
über 5'000 m2 =
20%
über 2'700 m2 = 15%
über 3'600 m2 = 15%
über 4'500 m2 =
15%
über 2'400 m2 = 10%
über 3'200 m2 = 10%
über 4'000 m2 =
10%
über 2'100 m2 =
über 2'800 m2 =
über 3'500 m2 =
5%
5%
5%
b) Das gesamte Areal muss nach einem einheitlichen Projekt überbaut werden, das architektonisch und städtebaulich wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise aufweist. Im Einzelnen müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung; in Bezug auf Gestaltung, Wohnkomfort und Wohnhygiene sorgfältig durchdachte Grundrisse; sichere und wohnliche Lösungen für den Fussgänger-, Fahrrad- und motorisierten Fahrverkehr; grössere zusammenhängende und gut gestaltete Freiflächen; zweckmässige Anordnung der erforderlichen Autoabstellplätze, mindestens zwei Drittel davon unterirdisch angelegt. c) Die Interessen der Nachbarn dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Mehrausnützung kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt in Anspruch genommen und nur dann gewährt werden, wenn die Ausführung der ganzen Überbauung gesichert ist. Diese Mehrausnützung gilt kumulativ zum Zuschlag gemäss Art. 6 lit. a. Offene und geschlossene Bauweise
Art. 15 Wo weder durch Baureglement noch durch Ueberbauungsplan etwas anderes
bestimmt wird, gilt offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten allseitig freistehend erstellt. Doppelhäuser sind jedoch zulässig. Bei geschlossener Bauweise müssen die Bauten seitlich an die Grenze und an die Baulinie gestellt werden. Seitlich ist eine Brandmauer zu errichten. Gegenüber Grundstücken in Gebieten mit offener Bauweise sind die Grenz- und Gebäudeabstände und die Mehrlängenzuschläge der offenen Bauweise einzuhalten.
Baureglement vom 16. Juli 1999
Art. 16 Der grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten nach Süden gerichteten
Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand wahlweise vor der einen der beiden Längsfassaden einzuhalten. Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
A = Gebäudeabstand g
G = grosser Grenzabstand G
A = g+g
g
g
G+g
G
A = G+g
2
2
*
G = kleiner Grenzabstand * = annähernd gleichwertige Süd - und Westfassade
g
g
G
A = G+g
A = G+g
G+g
Kleiner und grosser Grenzabstand
Seite - 10 -
*
N
Baureglement vom 16. Juli 1999
Art. 17 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten
und gegliederten Fassaden bemisst sich diese nach der senkrechten Projektion auf die Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils. An- und Vorbauten gemäss
Art. 28
und 29 fallen für die Bemessung der Gebäudelänge nicht in Betracht. Bei Gebäudelängen von mehr als 15 bzw. 18 m erhöhen sich die zonengemässen Grenzabstände um 1/3 der Mehrlänge bis auf die im Zonenschema (Art. 6) angegebenen Maximalwerte. Für Nebenbauten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 gilt der Mehrlängenzuschlag nicht.
Gebäudelänge
z
Gebäudelänge
g
Mehrlängenzuschlag G = grosser Grenzabstand Mehrlänge
L
g
g = kleiner Grenzabstand z = Mehrlängenzuschlag = Mehrlänge ________ 3
G
g
z
z
L = max. erlaubte Gebäudelänge ohne Mehrlängenzuschlag ( 15 m bzw. 18 m )
g
Flächenausgleich Baugesetz Art. 65 G
g
z
F2 = F1
G
Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Seite - 11 -
F1
G = grosser Grenzabstand g = kleiner Grenzabstand z = Mehrlängenzuschlag = Mehrlänge ________ 3
er
Baureglement vom 16. Juli 1999
Seite - 12 -
2)
Art. 18 Berechnung der
Geschosszahl
Als Vollgeschoss zählen jene Stockwerke, die nicht als Dach- oder Untergeschoss gelten. Geschosse, die bis Oberkant Decke gemessen den Niveaupunkt um höchstens 1.3 m überragen, gelten als Untergeschoss. Ein Geschoss, das im Dachraum liegt und einen Kniestock von höchstens 90 cm aufweist oder als Attikageschoss über dem obersten Vollgeschoss mindestens allseits 1.50 m von den Fassadenfronten zurückliegt, gilt als Dachgeschoss. Bei einem Attikageschoss beträgt die Vordachlänge maximal 50 cm.
0.9 m Kniestock
Als Kniestock gilt das Mass von OK-Dachboden bis UK-Sparren an der inneren Umfassungswand.
Dachgeschoss
Vollgeschoss Vollgeschoss
Untergeschoss N
45°
45°
Dach-/Attikageschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss
Keller
Vollgeschoss
N
Untergeschoss
Attikageschoss
Vollgeschoss
Untergeschoss
Keller
1.3 m
0.9 m Kniestock
Vollgeschoss
Dach-/Attikageschos 1.3 m
Vollgeschoss
Baureglement vom 16. Juli 1999
Art. 19
Die Firsthöhe entspricht dem Höhenunterschied von Niveaupunkt und OK-Dachfirst. Gebäude- und Firsthöhe Ausnützungsziffer (folgende Seite) (Skizzen zu Art. 60 und 61 Baugesetz)
GH
GH
GH FH
(Baugesetz Art. 60)
FH
Gebäude- und Firsthöhe
N
N
S2
S3
S1
S4
S2
N
S3
S1
N
GH
FH
GH
FH
FH
1/2
1/2
S4
GH
Firsthöhe
Seite - 13 -
N
N
N
N
N
N
GH = Gebäudehöhe FH = Firsthöhe N = Niveaupunkt S = Schwerpunkt = gewachsenes Terrain
Als Niveaupunkt bezeichnet das Baugesetz Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain.
den
Schwerpunkt
des
Bei einem rechteckigen Gebäudegrundriss liegt der Schwerpunkt im Schnittpunkt der Diagonalen. Bei zusammengesetzten Grundstückflächen muss die Fläche der Baute in Rechtecke eingeteilt werden und von den verschiedenen Schwerpunkten der Teilrechtecke der Gesamtschwerpunkt ermittelt werden. Wo das Lot des Schwerpunktes das Terrain schneidet, liegt der Niveaupunkt. Dieser Punkt soll im Gelände abgesteckt und nach dessen Höhe in Metern über Meer gemessen werden. Der Niveaupunkt ist Ausgangspunkt für die Gebäudehöhe.
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Ausnützungsziffer (AZ)
(Art. 61 Baugesetz)
Anrechenbare Geschossfläche
Keller
Beispiel : Kellergeschoss : Erdgeschoss : Dachgeschoss :
25 m2 90 m2 45 m2
Total :
160 m2
Estrich
Die schraffierte Fläche gilt als anrechenbare Geschossfläche.
A
Keller
A
Zimmer Bad
Balkon
WC
1.50 m
Kellergeschoss
Kü.
Zimmer
Dachgeschoss 20 % der anrechenbaren Geschossfläche
Zi.
Essen Estr. Wintergarten
Zimmer
1.50 m
Büro
1.50 m
Garage
Wohnen
Erdgeschoss
Schnitt A - A
20 % der anrechenbaren Geschossfläche
Anrechenbare Parzellenfläche Die punktierte Fläche ist die
Die anrechenbare Parzellenfläche
anrechenbare Parzellenfläche
beträgt im folgenden Beispiel 400 m2
Waldabstandslinie Zufahrt Wald
Baulinie ottoir proj. Tr
Strasse
AZ =
anrechenbare Geschossfläche _________________________ anrechenbare Parzellenfläche
160 m2 = ______ 400 m2
= 0.4
Baureglement vom 16. Juli 1999
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2)
Art. 20 Dachformen
Im Bereich des Ortsbildschutzperimeters sind nur geneigte Dächer über die gesamte Grundrissfläche zulässig. Ihre Neigung darf 15 - 45 betragen. Sie müssen mit dunklem Material eingedeckt werden.
2)
Art. 21
Dachaufbauten und Dachaufbauten und –einschnitte sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut -einschnitte im zu gestalten. Bei Sattel-, Walm- und Pultdächer dürfen sie höchstens ½ der Länge allgemeinen einer Gebäudeseite einnehmen und bis in die Fassadenflucht reichen. Bei einer Kombination sind die Längen kumulativ zu rechnen. Im Attikageschoss darf auf einer Gebäudeseite ein Abschnitt von maximal 1/3 der Gebäudelänge bis in die Fassadenflucht reichen.
2) geändert durch Nachtrag vom 11. April 2006
Baureglement vom 16. Juli 1999
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Technisch bedingte Art. 22 Dachaufbauten Technisch notwendige Dachaufbauten wie Kamine, Ventilationszüge, Liftaufbauten dürfen unabhängig von den Vorschriften über Dachaufbauten erstellt werden. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen.
Reklamen
Art. 23 Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem
ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf die Landschaft, charakteristische Ortsbilder, geschichtliche Stätten und Aussichtspunkte.
2)
Art. 24 Abstände von
Strassen, Wäldern, Gewässern und Rebparzellen
Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen von öffentlichen Strassen und Wegen folgende Abstände ab Strassengrenze einzuhalten: - Kantonsstrassen
4m
- Gemeindestrassen 1. + 2. Klasse
4m
- Gemeindestrassen 3. Klasse, Wege
3m
Der Gemeinderat kann für Gemeindestrassen im Sinne von Art. 108 StrG im Interesse der ortsbaulichen Gestaltung Ausnahmen bewilligen. Bauten und Anlagen haben, sofern nicht im Baulinienplan ein reduzierter Waldabstand bestimmt wird, gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Stockgrenze einzuhalten. Wenn in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen nichts anderes festgelegt ist, haben Bauten und Anlagen gegenüber Flüssen und Bächen den Abstand gemäss den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes einzuhalten. Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.75 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahren sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind. Gegenüber Rebparzellen haben Bauten einen Mindestgrenzabstand von 6 m einzuhalten. (Skizzen: folgende Seite)
2) geändert durch Nachtrag vom 11. April 2006
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Abstand ab Strassengrenze
Waldgrenze 2.0m Abstand ab Stockgrenze
Abstand ab Schnittpunkt mittlerer Wasserstand mit Uferböschung
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6)
Art. 25 Abstellflächen
für Motorfahrzeuge und Fahrräder
Es ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen: 2
a) für Mehrfamilienhäuser pro 100 m anrechenbare Geschossfläche (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber pro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz (d.h. bis 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz, 4 - 6 Wohnungen 2 Besucherparkplätze, etc.). Besucherparkplätze dürfen nicht verkauft und vermietet werden. Bei Überbauungen / Mehrfamilienhäusern im Stockwerkeigentum sind die Besucherparkplätze entsprechend allgemein zuzuteilen und dürfen nicht einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten zugeteilt werden. b) pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze, c) für Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro 30 m Geschossfläche, Dienstleistungsbetriebe:
2
anrechenbare
Bank, Post, Öffentliche Verwaltung mit Schalterbetrieb, Reisebüro, Arzt, Zahnarzt, Therapie, Kopierzentrale, Chemische Reinigung, Coiffeur, usw.
2
d) für Läden pro 50 m anrechenbare Geschossfläche, 2
e) für Hotel und Restaurants pro 10 m Restaurationsfläche und pro 4 Hotelbetten, f)
2
für übliche Gewerbebauten pro 50 m aktive Gewerbefläche,
g) für übrige Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltung, Kultur, Religion, Aus- und Weiterbildung und für Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die VSS Norm 640 281 massgebend. Übrige Dienstleistungsbetriebe:
Öffentliche Verwaltung ohne Schalterbetrieb, Ingenieur-, Architekturbüro, Anwaltskanzlei Versicherung, Krankenkassen, Verwaltung von Industriebetrieben, Treuhandbüro, Labors, Speditionsbetrieb, usw.
Unterhaltung, Kultur, Religion:
Kino, Theater, Oper, Konzertsaal, Museum, Ausstellungsraum, Galerie, Bibliothek, Kirche, Moschee, Synagoge, Friedhof
Aus- und Weiterbildung:
Hort, Kindergarten, Primar- und Sekundarschule, Sekundarstufe II, Musikschule, Berufsschule, Fachschule, Universität, Kurslokal für Erwachsenenbildung, Sitzungs-/Konferenzsäle
Sport- und Freizeiteinrichtungen:
Eisbahn, Hallenbad, Freibad, Turnhalle, Fitnesscenter, Leichtathletikanlage mit Spielfeldern, Stadien (Fussball, Hockey), Tennisplatz, Schiessanlagen, Finnenbahn, Vita-Parcours, Spielsalon, Casino, Clubraum, Bootshafen, Minigolf, Billardsaal, Kegel-, Bowlingbahn, Reithalle/-stall
Bei 8 und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss lit. d - f ist mindestens ein Drittel unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen. Garagenvorplätze und Hofzufahrten gemäss Art. 26 gelten nicht als Abstellflächen. ter Beiträge gemäss Art. 72 des Baugesetzes werden durch den Gemeinderat in einer besonderen Verordnung festgelegt. Für Bauten mit Publikumsverkehr sind ausreichend Fahrradabstellplätze vorzusehen.
6) geändert durch Nachtrag vom 6. Februar 2018
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Garage- und Hofzufahrten
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Art. 26 Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen höchstens 15%, Zufahrten zu Sammelgaragen
und Höfen höchstens 12% Neigung (Steigung, Gefälle) aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3 m oder von der Trottoirgrenze aus wenigstens 1 m horizontal verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse muss wenigstens 3.5 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45 a.T. gewährleistet sein. Zudem sind die Ausfahrten mit Radien von 3.0 m auszurunden; wo ein Trottoir besteht, muss der Ausrundungsradius mindestens 1.5 m betragen. Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein üblicher Personenwagen abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. 3m 1m
A
G
15 %
A
S
T
A = Ausrundung G = Gefälle S = Strasse T = Trottoir
5.5 m
r = Radius 45 °
= Sichtlinie
r = 1.5 m T
r = 3.0 m
Kinderspielplätze
S
3.5 m
Zufahrt
45 °
Art. 27 Als minimale Grösse der gemäss Art. 73 des Baugesetzes zu erstellenden
Kinderspielplätze gilt ein Fünftel der gesamten zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche, wovon ein Viertel mit einem Hartbelag zu versehen ist. Für die Erstellung der Kinderspielplätze sind die Richtlinien des Baudepartementes des Kantons St.Gallen wegleitend.
Baureglement vom 16. Juli 1999 3m
Art. 28 1m
Bauteile die über die Fassade der Hauptbaute vorstehen und sich als solche architektonisch eindeutig abheben, nicht Smehr als 45 m2 Grundfläche, 3.5 m A T 15 % Gaufweisen, A = Ausrundung A Gebäude- und 5 m Firsthöhe gelten als Anbauten. Freistehende, mit dem G = Gefälle Hauptbau nicht verbundene Bauten mit den gleichen Höchstmassen gelten als S = Strasse Nebenbauten. T = Trottoir m An- und Nebenbauten dürfen 5.5einen verminderten Grenzabstand r = Radiusvon 3 m einhalten. Der Gebäudeabstand von Nebenbauten45 ° zu anderen Bauten auf dem gleichen = Sichtlinie r = 1.5 m Grundstück kann bis auf 2 m reduziert werden, wenn sich auf den entsprechenden S T Fassadenabschnitten der beiden Bauten keine nach Art. 33 erforderlichen 3.5 m Zufahrt Fensterflächen befinden.
Der grosse Grenzabstand darf bei Anbauten um max. 3 m unterschritten werden. r = 3.0 m
45 °
v
An- und Nebenbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder/und rückwärts mit einem verringerten Abstand bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute gleicher Dimension und Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
N* N v v v A
2.0 m
An- und Nebenbauten
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A = Anbaute (F 45 m2 / GH 3.5 m / FH 5.0 m) N = Nebenbaute (F 45 m2 / GH 3.5 m / FH 5.0 m) v = verminderter Grenzabstand GH = Gebäudehöhe FH = Firsthöhe * = nur mit Zustimmung des Nachbarn
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2)
Art. 29 Vorbauten
Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen und am Boden nicht abgestützt sind (Erker, Balkone, Vordächer usw.). Eine punktuelle Abstützung ist möglich, jedoch nicht innerhalb des Strassenabstandes oder innerhalb einer Baulinie.
Vorbauten dürfen nicht mehr als 2.50 m über die Gebäudefassade herausragen und höchstens 1.50 m über den Grenzabstand hinausragen und dies, sofern es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/2 der Fassadenlänge. Über den Strassenabstand dürfen Vorbauten höchstens 1.50 m herausragen und dies, sofern es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/3 der Fassadenlänge. Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. A
Baulinie oder Grenzabstand
1.5 m
L
L/3
2.0 m
A = Gebäudeabstand L = Seitenlänge
2.0 m
Unterirdische Bauten
Art. 30 Abgrabungen,
Auffüllungen
Art. 31
Bauten und Bauteile gelten als unterirdisch und sind im Sinne von Art. 56 Abs. 4 des Baugesetzes von den Grenzabstandsvorschriften befreit, wenn sie innerhalb des Grenzabstandsbereichs (ordentlicher kleiner Grenzabstand) das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm (inkl. Ueberdeckung um weniger als 80 cm) überragen und unter dem fertigen Terrain liegen.
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Schaffung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind gestattet, sofern die Abgrabungshöhe im Mittel der zugehörigen Fassadenseite nicht mehr als einen Meter beträgt. Wenn keine Beeinträchtigung der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu befürchten ist, kann der Gemeinderat für Garagen-zufahrten oder Kellereingänge grössere Abgrabungen bis zu 2 m Tiefe gestatten, sofern sie gesamthaft die halbe Länge der Hauptfassade nicht überschreiten. Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen.
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Gefahrengebiete
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Art. 32 Im Gefahrengebiet I dürfen keine Bauten erstellt oder erweitert werden, die dem
Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Im Gefahrengebiet II sind Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, zulässig. Neu-, Ersatz- und Umbauten werden nur bewilligt, wenn zweckmässige bauliche Sicherheitsmassnahmen vorhanden sind oder mit dem Bauvorhaben geschaffen werden. Die durch Elementarereignisse ausgeschieden.
4)
gefährdeten
Gebiete
sind
im
Zonenplan
Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch gravitative Gefahrenprozesse wie z.B. Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Eissturz bedroht sind. In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Wegleitung - Objektschutz gegen gravitiative Naturgefahren der Kantonalen Gebäudeversicherungen. Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften: a) Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie z.B. die Pflichten zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von neuen Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen. b) Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden. c) Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bauvorhaben wie Bauten für grosse Menschenansammlungen, mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotenzial bleibt die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen vorbehalten. Für die übrigen Bauten und Anlagen gilt die Wegleitung - Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren der Kantonalen Gebäudeversicherungen als Empfehlung. c)
Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Für sensible Objekte wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen.
d) Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleibt vorbehalten.
4) ergänzt durch Nachtrag vom 20. November 2008
Baureglement vom 16. Juli 1999
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4.2 Konstruktion der Bauten Mindestmasse
Art. 33
Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser: - Aufenthaltsräume mindestens 2.3 m - Einstell- und Kellerräume mindestens 2.1 m Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 2/3 der Bodenfläche einzuhalten. 2
Die Bodenfläche von Wohnräumen muss mindestens 10 m , jene von Schlaf- und 2 Arbeitsräumen mindestens 9 m betragen. Lichtmass der Fensterflächen von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten: mindestens 10% der Bodenfläche. Treppenhäuser müssen gut beleuchtet und genügend belüftbar sein. Brüstungen von begehbaren Flachdächern haben eine Höhe von 1.1 m ab Flachdachboden aufzuweisen, Balkongeländer eine solche von 0.9 m. Beleuchtung, Belichtung
Art. 34 Ausschliesslich oder mehrheitlich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht
zulässig. Massgebend ist die Orientierung der Fenster der Wohn- und Schlafräume. Mehrfamilienhäuser sind mit einer bis zur öffentlichen Strassen-beleuchtung reichenden Aussenbeleuchtung zu versehen.
Abstellräume
Art. 35 Zu jeder Wohnung sind ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten für Geräte,
Vorräte und Gegenstände die periodisch gebraucht werden,. zu schaffen. Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein Abstellraum von 6% der anrechenbaren Geschossfläche vorzusehen. In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kleinfahrzeuge wie Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen vorzusehen.
Fensterlose Räume Art. 36 Küchen, Badezimmer und WC-Anlagen ohne direkte Belichtung und Belüftung müssen einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen. Treppenhäuser
Art. 37
Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste muss mindestens betragen: - in Einfamilienhäusern
0.9 m
- in Mehrfamilienhäusern 1.2 m WC-Anlagen
Art. 38 Für jede Wohnung und für separate Läden und Werkstätten ist eine eigene leicht
zugängliche WC-Anlage zu erstellen. Werden im Dachgeschoss oder im Untergeschoss von Mehrfamilienhäusern zwei oder mehr separat bewohnbare Zimmer eingerichtet, so ist für diese ebenfalls eine WC-Anlage einzubauen.
Baureglement vom 16. Juli 1999
Schneeschutzvorrichtungen
Art. 39 Abfallentsorgung
Art. 40 Seite - 24 -
Auf neuen und auf bestehenden Dächern von Gebäulichkeiten, bei denen der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden könnte, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen.
Bei Gesamtüberbauungen und Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter so einzurichten, dass sie das Strassen- und Ortsbild nicht stören und für den Kehrichtdienst gut zugänglich sind.
Baureglement vom 16. Juli 1999
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5. Bauvorgang und Baukontrolle Schutzbestimmung- Art. 41 en Bei der Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der für Bauarbeiten Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen. Bauherr und Unternehmer haben sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie-, Wasser-, Abwasser-, Telefonleitungen, Kabelfernsehen usw.) zu informieren. Bei jeder grösseren Baustelle ist eine einwandfreie WC-Anlage sicherzustellen. Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbau) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. Benützung von
Art. 42 öffentlichen
Die Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für das Aufstellen von Strassen, Wegen und Plätzen Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerung von Baumaterialien usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Sie bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens und setzt allfällige Gebühren fest. Zur Sicherung des Verkehrs ist eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle zu erstellen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen. Zum Schutze vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen. Oeffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Oeffentliche Einrichtungen wie Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw., zu treffen. Beschädigte oder verschmutzte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind durch den Verursacher oder die Behörde umgehend wieder instand zu setzen bzw. zu reinigen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) haben ausschliesslich durch die zuständige Verwaltung auf Kosten des Bauherrn zu erfolgen. Bezug der Bauten
Art. 43 Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute
genügend trocken und ein gefahrloser und sauberer Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach vorheriger Androhung auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden.
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Baukontrolle
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Art. 44 Den vom Gemeinderat beauftragten Kontrollorganen ist unaufgefordert schriftlich
Anzeige zu machen: - nach Erstellung des Schnurgerüstes, - nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (vor dem Eindecken), - nach Verlegung der Armierung der Schutzräume, - nach Versetzen der Oeltanks, - beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten, - nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten, - nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug Die Baukontrolle durch den Gemeinderat oder duch die von ihm beauftragten Organe hat in der Regel innert 3 Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.
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6. Verfahrensvorschriften Bewilligungspflicht
Art. 45 Die Bewilligungspflicht wird gestützt auf Art. 78 Abs. 3 des Baugesetzes auf
sämtliche Aussenreklamen sowie auf Radio- und Fernsehantennen ausgedehnt. Ausgenommen sind Angebotstafeln bis 1.2 m 2 Firmenanschriften bis 0.5 m Fläche.
Form des Baugesuches
2
Fläche und unbeleuchtete
Art. 46
Für das Baugesuch ist ein bei der Gemeinde erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten: a) Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist: b) nachgeführte Grundbuchplankopie mit Unterschriftdes Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege: c) Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Aussenmasse und Höhenkoten, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen: d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angaben des Kniestocks, der Höhen des gewachsenen Bodens und des fertigen Terrains sowie des Niveaupunktes; e) Nachweis der detaillierten Berechnung der Ausnützung; f)
Schriftliche Bestätigung, Nachweis oder Eingabe gemäss den geltenden Vorschriften der übergeordneten Verordnungen (wie LRV, LSV, EnV);
g) besondere Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmessern, -material und -gefälle usw. (Grundriss und Längenprofil nach VSA, Verband schweiz. Abwasserfachleute); h) Eingabe für den baulichen Zivilschutz; i)
besondere Eingabe für Feuerungs- und Tankanlagen;
k) Plan der Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen und Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen usw. unter Angabe der Höhenkoten bestehend und neu, sowie der Übergänge zu den Nachbargrundstücken; l)
Baukostenangabe.
Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, aus dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossener Bauweise sind die benachbarten Bauten in den Plan einzubeziehen. Auf Verlangen des Gemeinderates sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben Modelle usw. einzureichen. Der Gemeinderat ist auch befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauvorhaben Gutachten einzuholen. Bauliche Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe.
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Die Unterlagen des Baugesuches sind in dreifacher Ausfertigung, auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4 (210/297 mm) einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn und, sofern mit diesem nicht identisch, vom Grundeigentümer sowie vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Die Pläne müssen mit Datum, Massstab, Nordrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein. Für unbedeutende Bauvorhaben kann der Gemeinderat die einzureichenden Unterlagen beschränken.
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7. Schlussbestimmungen Gebühren und Auslagen
Art. 47 Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie
Baukontrollen, Ausfertigen der nötigen Schriftstücke usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch öffentlicher Strassen, Wege und Plätze sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs zu entrichten. Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen sind durch die Grundeigentümer ganz oder teilweise zu tragen, jene für allfällige Gutachten durch den Verursacher.
Inkrafttreten
Art. 48
Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Baureglementes noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen diesem Baureglement. Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes werden aufgehoben: Baureglement und Zonenplan vom 30. Juli 1979, mit Ausnahme von 1.
Art. 21 bis Art. 32 BauR
Teilzonenpläne - Kauen - School - Töbeli - Tschessis - Mittlerer Schlossbungert - Schollberg
1
26.01.1983 21.11.1990 14.01.1991 18.02.1991 18.09.1996 10.02.1997
Art. 21 bis
32 Baureglement bleiben vorläufig in Kraft, ihr Wortlaut wird im Anhang wiedergegeben.
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Vom Gemeinderat erlassen am 13. Februar 1996 und 5. August 1997 Öffentliche Auflagen vom 20. März bis 18. April 1996 und 3. September bis 2. Oktober 1997 Gemeinderat Sargans
Der Gemeindammann: H. Willi Der Gemeinderatsschreiber: B. Guntli
Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 21. Januar 1998 bis 19. Februar 1998 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 16. Juli 1999 Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamts: P. Flaad
1)
Nachtrag 1 zum Baureglement (Art. 10bis Unterirdische Intensiverholungszone uIE) Vom Gemeinderat erlassen am 18. Februar 2003 Hans Willi
Bruno Guntli
Gemeindepräsident
Gemeinderatsschreiber
Öffentlich aufgelegt vom 25. März 2003 bis 23. April 2003 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 30. April 2003 bis 29. Mai 2003 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 13. Juni 2003 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss
Baureglement vom 16. Juli 1999
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2)
Nachtrag 2 zum Baureglement (Art. 14, 18, 20, 21, 24, 29) Vom Gemeinderat erlassen am 14. Juni 2005 Erich Zoller
Bruno Guntli
Gemeindepräsident
Gemeinderatsschreiber
Öffentlich aufgelegt vom 21. Juni 2005 bis 20. Juli 2005 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 17. August 2005 bis 15. September 2005 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 11. April 2006 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung U. Strauss
3)
Nachtrag 3 zum Baureglement (Art. 6 und Art. 10ter) Vom Gemeinderat erlassen am 2. Oktober 2007 Erich Zoller Gemeindepräsident
Anton Geel Gemeinderatsschreiber II
Öffentlich aufgelegt vom 16. Oktober 2007 bis 14. November 2007 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 23. November 2007 bis 24. Dezember 2007 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 16. Juni 2008 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation U. Strauss
4)
Nachtrag 4 zum Baureglement (Ergänzung von Art. 32 Gefahrengebiete) Vom Gemeinderat erlassen am 14. Februar 2006 Erich Zoller Gemeindepräsident
Anton Geel Gemeinderatsschreiber II
Öffentlich aufgelegt vom 15. März 2006 bis 14. April 2006 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 2. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 20. November 2008 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation U. Strauss
Baureglement vom 16. Juli 1999
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5)
Nachtrag 5 zum Baureglement (Ergänzung von Art. 6 Kernzone K4 Bahnhof und Art. 9ter) Vom Gemeinderat erlassen am 22. April 2008 Erich Zoller Gemeindepräsident
Anton Geel Gemeinderatsschreiber II
Öffentlich aufgelegt vom 7. Mai 2008 bis 5. Juni 2008 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 6. August 2008 bis 4. September 2008 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 19. Dezember 2008 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation U. Strauss
6)
Nachtrag 6 zum Baureglement (Art. 25 Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder) Vom Gemeinderat erlassen am 4. April 2017 Jörg Tanner Gemeindepräsident
Denise Good Gemeinderatsschreiberin
Öffentlich aufgelegt vom 30. August 2017 bis 28. September 2017 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 15. November 2017 bis 14. Dezember 2017 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 6. Februar 2018 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation U. Strauss
Baureglement vom 16. Juli 1999
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Anhang Schutz der Altstadt
Art. 21 bis 32 des Baureglements vom 30. Juli 1977 bleiben bis zum Vorliegen
der Schutzverordnung in Kraft. Daher wird ihr Wortlaut nachstehend wiedergegeben:
Grundsatz
Art. 21 Die historische Eigenart, die bauliche Einheit und besonders die Silhouette der
Altstadt mit dem Schlosshügel müssen erhalten bleiben und dürfen nicht verändert werden. Zu diesem Zweck werden unter Schutz gestellt: a) Das Bild der Strassen, Gassen und Plätze, soweit es für die Altstadt charakteristisch und bedeutungsvoll ist, b) ganze Bauten oder Bauteile am Äusseren und Inneren von Gebäuden, die von zuständigen Fachinstanzen des Bundes und des Kantons als schutzwürdig erkannt und in das Verzeichnis der schutzwürdigen Objekte aufgenommen sind.
Abbruch
Art. 22 Der Abbruch von Bauten ist gemäss Art. 79 BauG bewilligungspflichtig. Eine
Abbruchbewilligung wird erst erteilt, wenn eine rechtskräftige Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder ein ersatzloser Abbruch Art. 9 nicht verletzt.
Restaurationen
Art. 23 Bei Umbauten und Renovationen von bestehenden, stilfremden Gebäuden soll der
ursprüngliche historische Zustand wieder hergestellt werden. Kunsthistorisch wertvolle Fassaden, Türen und Fenstereinfassungen sind zu erhalten.
Neubauten und Veränderungen
Art. 24 Gebäudehöhe
Art. 25 Neu- und Umbauten, An- und Aufbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in
Höhe, Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl, sowie in der Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen. Entfernung und unsachgemässe Veränderung wertvoller Stilelemente an bestehenden Bauten sind untersagt.
Die Gebäudehöhe von Neubauten hat sich der bestehenden Umgebung anzupassen und soll mit dem heutigen historisch entstandenen baulichen Zustand übereinstimmen. Geschlossene Bauweise
Art. 26 Fassaden
Art. 27 Es gilt die geschlossenen Bauweise. Die Gebäude sind seitlich auf die Grenze zu
stellen. Die bestehenden Gassen- und Strassenräume müssen erhalten bleiben.
Die Fassaden haben sich hinsichtlich Material, Form und Farbe in das bestehende Stadtbild einzufügen. Für die Gestaltung der Fenster und Türen ist der Stil der Fassade massgebend. Werden mehrere Häuser zusammgefasst, so muss die Fassade der ursprünglichen Gliederung entsprechen.
Baureglement vom 16. Juli 1999
Dach
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Art. 28 Dachneigung, Dachform und –material müssen sich dem vorhandenen Gesamtbild
anpassen. Dachaufbauten sind in der Regel als Schlepplukarnen auszuführen. Dachfenster und Dacheinschnitte dürfen nicht störend wirken und sind nur bei guter architektonischer Gestaltung zulässig.
Reklame, Antennen Art. 29 Antennenanlagen, Reklameeinrichtungen, Verkaufsautomaten etc. sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen das Altstadtbild nicht beeinträchtigen. Beiträge
Art. 30 An die Kosten der Erhaltung von Bauten, die unter Denkmalschutz stehen oder für
die Unterstellung vorgesehen sind, kann die Gemeinde Beiträge ausrichten. Ausserdem kann die Gemeinde an behördlich empfohlene Aufwendungen im Dienste der Verschönerung der Altstadt an die dadurch verursachten Mehrkosten angemessene Beiträge ausrichten.
Altstadtkommission
Art. 31 Zur Förderung und Überwachung des baulichen Schutzes der Altstadt bestellt der
Gemeinderat eine Altstadtkommission, die beratende Funktion hat.
Inventarisation
Art. 32 Die Altstadtkommission wird nach Möglichkeit über die baulichen und historischen
Daten der Bauten in der Altstadt eine Text-, Bild– und Plandokumentation anlegen und allfällige Sanierungsvorschläge unterbreiten (Richtplan).