Teilzonenplan Gehren - Genehmigung
Zonenplan · Zuzwil (SG) · Aufgehoben am 01.07.2026
Dokument
- Nummer
- 1999-8310
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Zuzwil (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 27.04.1999
- In Kraft seit
- 27.04.1999
- Aufgehoben
- 01.07.2026
Karte
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
27. April 1999
Gemeinderat 9524 Zuzwil
VII 83 Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Teilzonenplan Gehren
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Der Erlass sieht vor, den nördlichsten Streifen der Parzelle Nr. 501 (Umfang gemäss Ihren An gaben ca. 60m x 5m), der bisher des Landwirtschaftszone zugeschieden war, neu ebenfalls der Dorfzone D zuzuweisen. Sie begründen den Teilzonenplan mit einem geplanten Wohnhaus, welches unmittelbar an die Zonengrenze gebaut werden soll. Bauten dürfen nur dann unmittelbar an die Bauzonengrenze gestellt werden, wenn sämtliche erforderlichen Bauteile oder Anlagen (Wege, Hauszugänge, Vorplätze, Sitzplätze, Cheminée, usw.) auf dem innerhalb der Bauzone gelegenen Grundstücksteil erstellt werden können bzw. erstellt werden. In diesem Sinn hat grundsätzlich das Bauvorhaben auf die geltende Rechtsla ge Rücksicht zu nehmen und nicht umgekehrt. Aufgrund der beschränkten Abmessungen des fraglichen, nicht vorgeprüften Teilzonenplanes sind wir bereit, diesen ausnahmsweise nochmals zu genehmigen. Weitere derartige Einzonungen können indes nicht mehr genehmigt werden. Ebenso werden wir, soweit wir davon Kennt nis erhalten, dem Landwirtschaftsamt gegenüber negativ Stellung nehmen hinsichtlich Gesu- » chen für Abparzellierungen, die sich nicht an den rechtsgültigen Zonengrenzen orientieren und damit eine Missachtung der Rechtslage begünstigen. Wir ersuchen Sie indes, die Baugesuch steller bei künftigen Bauvorhaben am Rand der Bauzone auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-.
TZPZuwil Gehren G.doc
Baudepartement Planungsamt
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2 -
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Dr. P/Flaad
Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Landwirtschaftsamt, Davidstr. 35, 9001 St. Gallen Planungsamt Rechtsabteilung
TZPZuwil G ehren.G doc
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund