Teilzonenplan Ebnifeld - Genehmigung

Zonenplan · Zuzwil (SG) · Aufgehoben am 01.07.2026

Dokument

Nummer
2013-8311
Art
Zonenplan
Gemeinde
Zuzwil (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
30.09.2013
In Kraft seit
30.09.2013
Aufgehoben
01.07.2026

Karte

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3

30. September 2013

9524 Zuzwil

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •

Teilzonenplan Ebnifeld Überbauungsplan Ebnifeld Aufhebung Überbauungsplan Langensteig vom 26. Februar 1992

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Das Planungsgebiet umfasst eine 3273 m2m grosse Fläche in der Gewerbe-Industriezone sowie 3'833 m2 auf den Grundstücken Nrn. 306 sowie teileweise 805 im Landwirtschafs­ gebiet. Die südlich angrenzenden Grundstücke sind der Wohnzone WE bzw. der W ohnGewerbezone WG2 zugeteilt. Um den Ausbau der Firma Keller Züberwangen AG sicher­ stellen zu können, soll das ganze Areal der Gewerbe-Industriezone Gl A zugewiesen werden. Mit dem Überbauungsplan werden eine effiziente Erschliessung, eine ortsbaulich gute Einfügung des Gewerbe-Industriegebietes sowie eine hochwertige Architektur und Freiraumgestaltung sichergestellt (vgl. Art. 2 BVo). Mit der Inkraftsetzung des Überbau­ ungsplans Ebnifeld wird der Überbauungsplan Langensteig vom 26. Februar 1992 aufge­ hoben. Die Erlasse sind vorgeprüft und - soweit notwendig - überarbeitet worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Der Überbauungsplan Langensteig vom 26. Februar 1992 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 '2 50 .-.

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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA, AREG-OP

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