Schutzverordnung Stein

Nesslau

Dokument

Nummer
2008-6031
Gemeinde
Nesslau
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
03.04.2008
In Kraft seit
08.10.2008

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Gemeinde Nesslau (Ortsteil Stein) - Schutzverordnung vom 03.04.2008 - Nachtragsgenehmigung Gebiet Büel vom 08.10.2008

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V g y

3. April 2008

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Stein 9655 Stein Baudepartamant / Rechtsabteilung

Eingang

-3 . April 2008

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Baarb. Nr.

Gemeinde Stein: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • • • •

Schutzverordnung Bestimmungen zur Schutzverordnung Planergänzung betreffend Kulturobjekt "Alter Löwen" Ergänzung der Bestimmungen (Anhang C)

Zu den vorliegenden Erlassen/Bestimmungen ergeben sich die folgenden Bemerkungen: •

Im Rahmen der Auflage der Schutzverordnung ging für das Gebiet "Büel" eine Einsprache ein. Da diese noch nicht erledigt ist, beantragt die Gemeinde die Genehmigung für die übrige Schutzverordnung; das Gebiet "Büel" wird nicht genehmigt. • Die Bestimmungen zur Erhaltung der Naturwerte sind richtig. Diese beinhalten u.a. auch den Verzicht auf land- und forstwirtschaftliche Erschliessungen und den Verzicht auf Neuauffors­ tungen. Einige dieser Gebiete umfassen aber auch wichtige Schutzwälder (insbesondere LR1 und LR4), die eine besondere Schutzfunktion ausüben. Neben der Schutzwaldpflege müssen allfällig notwendige Begleitmassnahmen wie Pflanzungen und die Erhaltung resp. der Ausbau notwendiger Erschliessungsmassnahmen möglich bleiben. Art. 11 ist dahingehend zu ergänzen, als Massnahmen im Schutzwald, die zur Erhaltung der Schutzfunktion notwendig sind, Vorbehalten bleiben.

Die Schutzverordnung wurde vorgeprüft, die Vorprüfung anschliessend besprochen und der Erlass bereinigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass inkl. Ergänzung recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

07-4655 / 111872_45831

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Von der Genehmigung ausgenommen ist das Gebiet "Büel". 3. Art. 11 der Bestimmungen wird dahingehend ergänzt, als Massnahmen im Schutzwald, die zur Erhaltung der Schutzfunktion notwendig sind, Vorbehalten bleiben. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass inkl. Nachtrag - Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - ANJF

07-4655 / 111872_45831

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Stein 9655 Stein

8. Oktober 2008

Gemeinde Stein: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Schutzverordnung: Genehmigung Gebiet Büel

In der Genehmigung der Schutzverordnung von Stein vom 3. April 2008 wurde das Gebiet "Büel" wegen einer Sammeleinsprache, welche damals noch nicht erledigt werden konnte (Ve­ getationsperiode), zurückgestellt. Zwischenzeitlich wurde die Sammeleinsprache zurückgezogen; einer Genehmigung steht somit nichts mehr im Weg. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass (Schutzgebiet "Büel") recht- und zweckmässig ist und ge­ nehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass (Schutzgebiet "Büel") wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 350.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

0 8 -5 3 9 8 / 1 3 0 9 1 6 ,5 2 2 3 7

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Natur, Jagd und Fischerei

0 8-53 98 / 1 30 91 6 _5 2 23 7

Reglement

Kanton St.Gallen Gemeinde Stein SG

Schutzverordnung Gemeinde Stein SG

25. Mai 2007 E:\WINWORD\Strub\Be07str\stein_sv.doc

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Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Inhaltsverzeichnis Seite

1

2

Allgemeine Bestimmungen

4

Art. 1 Zw eck

4

Art. 2 Verhältnis zu anderem Recht______________________________________ 4

Art. 3 Um gebungsschutz_______________________________________________ 5

Art. 4 Nutzungsbeschränkungen________________________________________ 5

Besondere Bestimmungen für Schutzkategorien__________________ 5 2.1

Landschaftsschutzgebiete LS (siehe auch Verzeichnis)______________________ 5

Art. 5 Zw eck__________________________________________________________ 5

Art. 6 Bauten und Anlagen______________________________________________ 5

Art. 7 Geländeveränderungen

Art. 8 Verteilung von Wald und offener Flur________________________________6

Art. 9 Moorlandschaft

Risipass

6

(besonderes

Landschaftsschutzgebiet

von

nationaler Bedeutung)___________________________________________________ 6 2.2

Lebensraum für seltene und bedrohte Pflanzen- und Tiergesellschaften LR (siehe

auch Verzeichnis)____________________________________________________________ 7

Art. 10 Zw eck___________________________________________________________ 7

Art. 11 Ergänzende Bestimmungen für Bauten, Anlagen und die Verteilung von

Wald und F lu r __________________________________________________________7

Art. 12 Sport und Erholung

7

Art. 13Strassenbau_____________________________________________________ 8 2.3

Engeres Schutzgebiet der Lebensräume LRK ("Lebensraum Kerngebiet"; siehe

auch Verzeichnis)

8

52 weitere Artikel

Art. 14 Zw eck___________________________________________________________8

2.4

Art. 15 W eggebot________________________________________

8

Art. 16 Düngung und Schädlingsbekäm pfung

8

Lebensraum Gewässer LRG

8

________________________________

Art. 17 Lebensraum G e w ä sse r__________________________________________ 8

2.5

Naturschutzgebiete HM, FM, MW, MWei und FMW einschliesslich Pufferflächen

(siehe auch Verzeichnis) _____________________________________________________ 9

Art. 18 Zw eck

9

Art. 19 Nutzungseinschränkungen_________________________________________ 9

Art. 20 Bewirtschaftung der Naturschutzgebiete_____________________________ 9

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Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Art. 21 Pufferflächen P__________________________________________________ 10

Art. 22 Geotopschutzgebiete G __________________________________________ 11

3

Einzelobjekte sowie Hecken, Gehölze und Lesesteinmauern______ 11

Art. 23 Kultureinzelobjekte K (siehe V erzeichnis)___________________________ 11

Art. 24

Einzelobjekte:

Hecken

H,

Feldgehölze

FG,

Ufergehölze

UG

und

Baumgruppen, Trocken-ZLesesteinmauem________________________________ 11

Art. 25 Archäologische Schutzobjekte A S __________________________________12

4

Schlussbestimmungen ________________________________________ 12

Art. 26 Bewilligungspflicht_______________________________________________12

Art. 27 Bewilligungen, Zuständigkeit______________________________________ 13

Art. 28 M arkierung_____________________________________________________ 13

Art. 29 Pflege, Aufsicht _________________________________________________ 13

Art. 30 Ersatzvornahme_________________________________________________ 13

Art. 31 Zuw iderhandlungen______________________________________________14

Art. 32 Inkrafttreten ____________________________________________________ 15

Anhang A:

Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete und Lebensräume

Anhang B:

Verzeichnis der Naturschutzgebiete und -Objekte

Anhang C:

Verzeichnis der Kulturobjekte

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3

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

SCHUTZVERORDNUNG STEIN Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), Art. 98 ff. des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (BauG, sGS 731.1), Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1), Art. 136 lit. g des Gemeindegeset­ zes vom 23. August 1979 (sGS 151.2), Art. 39 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994 (sGS 853.1) und Art. 31 f. der Jagdverordnung vom 31. Oktober 1995 (sGS 853.11) nach­ stehende Verordnung:

1

Allgemeine Bestimmungen

Die Verordnung gilt für das auf dem Plan 1:5'000 umrandete Gebiet der Politischen Ge­ meinde Stein/SG. Der Schutzplan (Übersichtsplan Mst. 1:5'000) und das Verzeichnis der Schutzgebiete und -Objekte sind Bestandteile dieser Verordnung.

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schutzobjekte der nachstehend aufgeführten Objektkategorien: •

Landschaftsschutzgebiete

•

Moorlandschaftsschutzgebiete

•

Lebensräume, umfassend Lebensraumkerngebiete, Lebensraumschongebiete, Lebens­ raum Gewässer

•

Naturschutzgebiete, umfassend Flachmoor- und Hochmoorbiotope, Trocken-ZMagerwiesen, Trocken-ZMagerweiden,

•

Pufferflächen

•

Geotopschutzgebiete

•

Einzelobjekte, umfassend Hecken, Baumgruppen, Feld- und Ufergehölze, Trocken/Lesesteinmauern.

•

Archäologische Schutzgebiete

•

Kultureinzelobjekte

Art. 2 Verhältnis zu anderem Recht

Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Be­ stimmungen enthält, gehen die Bestimmungen von Bund und Kanton vor.

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Gemeinde Stein/SG

Art. 3 Schutzverordnung

Umgebungsschutz

In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt.

Art. 4 Nutzungsbeschränkungen

Die Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. In Landschaftsschutzgebieten gilt für die Land- und Forstwirtschaft sinngemäss das gleiche.

2

Besondere Bestimmungen für Schutzkategorien

2.1

Landschaftsschutzgebiete LS (siehe auch V e rzeichnis)

Art. 5 Zweck

Landschaftsschutzgebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch Ur­ sprünglichkeit, Vielfalt, Schönheit und Eigenart auszeichnen. Sie bezwecken die Erhaltung der Erscheinungsform der Hecken-Rippen-Landschaft und ihrer Vielgestaltigkeit bezüglich Feinrelief, Flora und Fauna sowie der natürlichen Läufe von Bächen und der Thur samt ihrer Ufer. Im Raum Steinerberg/Hinterberg ist das Streusied­ lungsbild mit der charakteristischen Anordnung von Einzelhöfen und Scheunen zusätzlich schutzwürdig. Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer und ihre natürliche Entwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Intensivlandwirtschaftzonen sind nicht zulässig.

Art. 6 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie den Schutzgegenstand nicht beeinträch­ tigen. Davon ausgenommen sind Bau- und Unterhaltsmassnahmen zur Gewährleistung ei­ nes genügenden Schutzes vor Naturgefahren im Rahmen einer Interessenabwägung ge­ mäss Art. 27. Zugelassene Bauten haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Massstab sowie durch ihre äussere Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung den traditionellen Bauformen des Obertoggenburgs anzupassen.

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Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Zulässige Anlagen sind landschaftsschonend und unauffällig zu gestalten und haben sich den natürlichen Geländeformen anzupassen. Der Einfügungsnachweis ist im Baubewilligungs- bzw. im Auflageverfahren zu erbringen.

Art. 7 Geländeveränderungen

Die Errichtung und der Betrieb von Abbaustellen für Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf und Hu­ mus ist untersagt. Es dürfen keine Schüttungen vorgenommen und keine Deponien angelegt werden. Vorbehalten bleiben kleine Terrainveränderungen und Materialentnahmen für zuläs­ sige Bauten und Anlagen sowie für den Bau öffentlicher Strassen, sofern das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird. Derartige Geländeeingriffe sind kleinstmöglich zu halten und sind bewilligungspflichtig.

Art. 8 Verteilung von Wald und offener Flur

Neu-Aufforstungen sind bewilligungspflichtig. Aufforstungen von Waldlichtungen und die Be­ gradigung von Waldrändern sind im Landschaftsschutzgebiet zu unterlassen. In Gebieten ohne geschlossene Waldränder (Übergangslandschaften) sind Gebüsche, Einzelbäume und Baumgruppen auf W ies- und Weideland zu erhalten.

Art. 9 Moorlandschaft Risipass (besonderes Landschaftsschutzgebiet von nationaler

Bedeutung)

Die Moorlandschaft umfasst im Bereich Risipass ein mit Flachmooren und einzelnen hoch­ moorähnlichen Bereichen dichtbesetztes und reichgestaltetes Gebiet mit seinen natürlichen und kulturlandschaftlichen Elementen. Seine Eigenart und Vielfalt sind ungeschmälert zu erhalten. Die Bestimmungen von Art. 5 bis 8 gelangen auch im Moorlandschaftsschutzgebiet zur Anwendung. Innerhalb des Moorlandschaftsschutzperimeters sind nur Tätigkeiten erlaubt, soweit sie mit den Schutzzielen gemäss Art. 4 der Moorlandschaftsverordnung1 (siehe Anhang) vereinbar sind. Untersagt sind insbesondere: •

Das Erstellen von Bauten und Anlagen, soweit sie nicht für eine angepasste Nutzung notwendig sind;

•

Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; davon ausgenommen sind Moorschutz-Sanierungsarbeiten unter fachlicher Begleitung.

Das Erstellen von neuen sowie der Wiederaufbau oder die Erweiterung von bestehenden Bauten2 und Anlagen sind zulässig, wenn diese für eine dem Gebiet angepasste land- oder forstwirtschaftliche Nutzung notwendig sind oder Massnahmen zum Schutz von Menschen

1

Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (SR 451.35)

2

Zur Zeit des Inkrafttretens des Schutzverordnungsnachtrags bestehen keine Bauten im MoorlandschaftsPerimeter der Gemeinde Stein

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Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

vor Naturereignissen betreffen. Die angestammte touristische Nutzung bleibt gewährleistet, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen steht.

2.2

Lebensraum für seltene und bedrohte Pflanzen- und Tiergesellschaften LR (siehe auch V e rzeichnis)

Art. 10 Zweck

Lebensräume umfassen reich strukturierte, sehr naturnahe Landschaftsteile mit starker Ver­ zahnung von Wald und offener Flur. Es handelt sich um Rückzugsgebiete für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Bezweckt wird die Erhaltung der Vielfalt an natürlichen Landschaftselementen und die Ver­ hinderung schädlicher Störungen für die vorkommenden Artengesellschaften.

Art. 11 Ergänzende Bestimmungen für Bauten, Anlagen und die Verteilung von Wald

und Flur

Bestimmungen von Art. 6 bis Art. 8 finden ergänzend Anwendung.

Art. 12 Sport und Erholung

Der Bau und der Ausbau von Anlagen, wie Sportanlagen, Erholungseinrichtungen usw., wel­ che eine Förderung des Gebietes als Intensiv-Erholungsraum beinhalten, dürfen nicht bewil­ ligt werden. Grössere touristische Inanspruchnahmen sowie die Ausübung von Sportarten, welche eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete zur Folge haben, sind unzulässig. Insbesondere sind Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art in der Brut- und Setzzeit zwischen 15. März und 15. Juli zu unterlassen.Ausserhalb dieser Zeit richtet sich das Verfahren für Meldung und Bewilligung nach Art. 17 f. des EGzWaG3. An Veranstaltungen und Anlässe, die der Melde- und Bewilligungspflicht gemäss Art. 19 ff. der Verordnung zum EGzWaG4 unterstehen, werden hohe Anforderungen gestellt. Mit dem Schutzziel nicht vereinbar und somit unzulässig sind insbesondere Gelände- und Orientierungslauf-Veranstaltungen sowie Moto-Cross, Modell- und Gleitschirm-Fliegerei sowie das Campieren.

3

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651

4

Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.11

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Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Art. 13 Strassenbau

Das Erstellen und der Ausbau von Strassen darf nicht zu einer Beeinträchtigung von Lebens­ räumen führen.

2.3

Engeres Schutzgebiet der Lebensräume LRK ("L e b e n sra u m K e rngebiet"; siehe auch V e rzeichnis)

Art. 14 Zweck

Das engere Schutzgebiet umfasst zusammen mit den angrenzenden Naturschutzgebieten den Kernbereich der Lebensräume. Es handelt sich um auf Störungen aller Art empfindliche Fortpflanzungs-, Nahrungs-, Einstands- und Regenerationsbiotope.

Art. 15 Weggebot

Innerhalb der LRK-Gebiete ist das Verlassen öffentlicher Strassen und W ege (einschliesslich Wanderwege) sowie von Alpwegen und Kletterrouten verboten, ausser für die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. Für das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Für Hunde gilt ein Leinenzwang ausserhalb der bewilligten Jagd und der Alpwirtschaft.

Art. 16 Düngung und Schädlingsbekämpfung

Das Ausbringen von Kunstdünger, Klärschlamm und Hühnermist sowie die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlings- oder Unkrautbekämpfung ist untersagt.

2.4

Lebensraum Gewässer LRG

Art. 17 Lebensraum Gewässer

Wertvolle Bereiche im W asser und im unmittelbaren Uferbereich sind in ihrem naturnahen oder natürlichen Zustand zu erhalten. Massnahmen zur Gewährleistung eines genügenden Schutzes vor Naturgefahren sind möglichst artengerecht auszuführen.

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Gemeinde Stein/SG

2.5

Schutzverordnung

Naturschutzgebiete HM, FM, MW, MWei und FMW einschliesslich Pufferflächen (siehe auch V e rzeichnis)

Art. 18 Zweck

Die Naturschutzgebiete (Hoch- und Flachmoore, Magerwiesen und -weiden) sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten.

Art. 19 Nutzungseinschränkungen

Untersagt sind insbesondere: a)

das Erstellen von Bauten und Anlagen;

b)

Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art;

c)

das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzge­ genstandes notwendig ist;

d)

das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

e)

das Beweiden, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 4 unter "Beweidung" erwähnten und im Schutzplan sowie im Verzeichnis speziell bezeichneten Flächen;

f)

das Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen;

g) das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; h)

das Stören, Fangen und Töten wildlebender Tiere sowie das Beschädigen, Zerstören und W egnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten;

i)

das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren;

j)

die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den vom Gemeinderat bewilligten Stellen;

k)

das Verlassen der markierten W ege während der schneefreien Zeit, ausser für die Be­ wirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. Für das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken - wie z.B. naturkundliche Aufnahmen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.

I)

In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde ausserhalb der bewilligten Jagd so­ wie für Hirten- und Herdenschutzhunde.

Art. 20 Bewirtschaftung der Naturschutzgebiete

Hochmoore (HM) sind jeglicher Nutzung entzogen. Die übrigen Naturschutzgebiete MW, FM, MWei, FMW sind zu erhalten, indem sie in ange­ passter Weise bewirtschaftet werden.

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Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Schnitt: •

Trocken-ZMagerwiesen MW: pro Jahr ein- bis höchstens zweimaliger Schnitt nach dem 15. Juli;

•

Flachmoore FM; (Feuchtgebiete wie Riedwiesen, Hangriede, Quellsümpfe): pro Jahr einmaliger Schnitt, frühestens am 1. September.

•

Das Schnittgut ist zu entfernen.

Beweidung: •

Trocken-ZMagerweiden MWei können im bisherigen Umfang bestossen werden. Die ausschliessliche Beweidung mit Schafen und Ziegen bleibt ausgeschlossen, mit Aus­ nahme der traditionellen Ziegenhaltung im Alpgebiet. Treten Weideschäden auf, ist die Bewirtschaftungsintensität zu verringern.

•

Extensiv beweidete Flachmoore im Alpgebiet FMW: Die im Schutzplan und im Ver­ zeichnis besonders bezeichneten, extensiv beweideten Flachmoore können im bisheri­ gen Umfang beweidet werden. Die Beweidung mit Schafen und Ziegen bleibt ausge­ schlossen, mit Ausnahme der traditionellen Ziegenhaltung im Alpgebiet. Treten W eide­ schäden auf, ist die Bewirtschaftungsintensität zu verringern. Bei Bedarf ist im Herbst ein Pflegeschnitt durchzuführen. Beweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten einzuzäunen.

•

Auf

Trocken-ZMagerwiesen

MW

ist

eine

schonende

Herbstweide

nach

dem

1. September zugelassen.

Art. 21 Pufferflächen P

In den Pufferflächen sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. Insbesondere sind verboten: a)

das Erstellen von Bauten und Anlagen;

b) Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art; c)

das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzge­ genstandes notwendig ist;

d)

das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

e) Acker- und Gemüsebau und die Nutzung als Kunstwiese; f)

die Schafweide;

g) das Aufforsten und Begradigen von Waldrändern. Bei einer Verunkrautung ist eine auf die Pflanze lokalisierte Einzelstockbekämpfung von Bla­ cken und Disteln zulässig.

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Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Art. 22 Geotopschutzgebiete G

Geotope umfassen Landschaftsteile, welche die Geschichte der Erde, des Lebens und des Klimas sowie die natürliche Landschaftsentwicklung in besonders typischer und anschauli­ cher Weise dokumentieren. Sie sind zu erhalten. Massnahmen, die ihren Bestand oder ihre natürliche Weiterentwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Namentlich untersagt sind Geländeeingriffe sowie Massnahmen, die eine Verän­ derung des Wasserhaushaltes zur Folge haben.

3

Einzelobjekte sowie Hecken, Gehölze und Lesesteinmauern

Art. 23 Kultureinzelobjekte K (siehe Verzeichnis)

Kultureinzelobjekte sind künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten oder Bauteile. Die im Schutzplan bezeichneten und im Schutzverzeichnis separat ausgewiesenen Kulturobjekte gelten als Schutzobjekte gemäss Art. 98 BauG. Sie sind sowohl in ihrem Erscheinungsbild als auch in ihrer inneren Substanz zu erhalten. Der Abbruch, die Beseitigung oder eine andere Massnahmen, die den geschichtlichen oder künstlerischen W ert beeinträchtigen, sind untersagt.

Art. 24 Einzelobjekte: Hecken H, Feldgehölze FG, Ufergehölze UG und Baumgruppen,

Trocken-ZLesesteinmauern Die im Schutzplan und im Verzeichnis bezeichneten Einzelobjekte sind in ihrer Substanz und Erscheinungsform zu erhalten. Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind sowohl in ihrer Artenvielfalt als auch in ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten. Trocken- und Lesesteinmauern sind in ihrer Substanz und Ausdehnung geschützt. Sanie­ rungen sind nur in der typischen Trockenbauweise ohne Zugabe von Bindemitteln (z.B. Be­ ton, Mörtel, usw.) zulässig. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind zwischen November und Februar erlaubt. Unzu­ lässig ist das Auf-den-Stock-Setzen von mehr als 1/3 der Gesamtlänge einer Hecke im gleichen Jahr und in Abschnitten von mehr als 20 m Länge.

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Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Art. 25 Archäologische Schutzobjekte AS

Archäologische Schutzobjekte umfassen historisch bedeutungsvolle Stätten. Bei dem im Schutzplan bezeichneten Areal ist im Falle von Bauvorhaben die Kantonsarchäologie beizuziehen. Im Bereich der Objekte AS sind die bestehenden Erdschichten, Bauten und baulichen Fragmente in ihrem Bestand zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten sowie von Anlagen, Geländeveränderungen, das Aufforsten. Allfällig erforderliche bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der bestehenden Nutzung wie z.B nötige standortbedingte Leistungsbauten sind im Einverständnis mit der Kantonsarchäologie zulässig. Alle archäologischen Funde sind vom Grundeigentümer oder Finder gemäss kantonaler Verordnung zum Schutz von Naturkörpern und Altertümern dem Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie zu melden.

4

Schlussbestimmungen

Art. 26 Bewilligungspflicht

Die Bewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG und in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG wird ausgedehnt auf •

sämtliche Terrainveränderungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes und W asser­ bauvorhaben innerhalb der von der Schutzverordung erfassten Schutzgebiete und in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten.

•

die Beseitigung oder Beeinträchtigung natur- und kulturlandschaftlicher Besonderheiten wie Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Trockenmauern, Geotope usw..

•

Massnahmen, die - innerhalb von Naturschutzgebieten bzw. an den Natureinzelobjekten - eine Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen.

Anlässe und Veranstaltungen innerhalb der Lebensraumkern- und Lebensraumschonge­ biete.Für Anlässe und Veranstaltungen innerhalb dieser Gebiete richtet sich das Melde- und Bewilligungsverfahren nach Art. 17 f. des EGzWaG5.

5

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651

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Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Art. 27 Bewilligungen, Zuständigkeit

Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzge­ genständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Inte­ resse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebensräume schutzwürdiger Tiere oder Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten (Art. 98 Abs. 2 BauG). Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt, werden entsprechende Gesuche vom Gemeinderat behandelt (Art. 101 BauG). Massnahmen, welche eine Verminderung, Beseitigung oder Verschlechterung von Lebens­ räumen geschützter Pflanzen oder Tiere nach sich ziehen, sind nur mit Bewilligung des Baudepartementes zulässig (Art. 3 Abs. 1 Naturschutzverordnung). Das pflegebedingte gelegentliche Ausholzen von Hecken und Gehölzen bedarf keiner Bewil­ ligung.

Art. 28 Markierung

Die Grenzen des engeren Schutzgebietes sowie jene der Naturschutzgebiete von besonde­ rer Empfindlichkeit und Gefährdung, ferner Wanderwege, für die ein W eggebot gilt, sind durch eine zweckmässige Markierung zu kennzeichnen.

Art. 29 Pflege, Aufsicht

Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände sind Sache des Grundeigentümers oder Be­ wirtschafters. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und der notwendigen Pflege ist Sache des Gemeinderates. Er stellt, soweit notwendig, Pflege- und Bewirtschaftungs­ pläne auf und überprüft periodisch die Schutzgegenstände auf ihren Erhaltungszustand. Er bezeichnet die für die Überwachung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verord­ nung zuständigen Aufsichtspersonen. Der Gemeinderat kann eine örtliche Kommission bestellen, welche den Gemeinderat beim Vollzug dieser Verordnung berät und allenfalls die Einhaltung überwacht.

Art. 30 Ersatzvornahme

Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes oder andere Vorkehren) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten durchzuführen.

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13

Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Art. 31 Zuwiderhandlungen

W er gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen (Art. 132 BauG). Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach

Art. 130

und 131 BauG sowie nach Art. 26 der Naturschutzverordnung. Bei Verletzung der Schutzverordnung kann der Gemeinderat zur Wiederherstellung des frü­ heren Zustandes neben baulichen Massnahmen auch geeignete Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verfügen.

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14

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Art. 32 Inkrafttreten

Die Schutzverordnung vom 11. Juni 1996 und die Änderungen vom 23. September 2003 werden aufgehoben. Die Schutzverordnung tritt mit Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft.

Vom Gemeinderat Stein SG beschlossen am:

Der Gemeindepräsident

ß,

M&i 2007

Die Ratsschreiberin

Ueli

Öffentliche Auflage vom

j j q j unj 2007

-

E 9. Juli 2007

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

..................

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

#

TSPW il

15

Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Anhang A

Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete und Lebensräume

#

TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Landschaftsschutzgebiete Obj.-Nr. LS1

Kat.-Nr.

LS

Kurzbeschreibung / Schutzziel Hinterberg - Steinerberg - Nesselfeld - Oberstock Reich strukturierte Hecken-Rippenlandschaft (Steinerberg - Hinterberg) mit charakteristischer Anordnung von Einzelhöfen und Scheunen; viel traditio­ nelle Bausubstanz, einheitlich bezüglich Bauformen, material und Proportio­ nen Topografisch stark bewegtes Alpgebiet Nesselfeld - Oberstock, mit grossem geomorphologischem Formenschatz Schutzziel: Formenreichtum in allen Teilbereichen erhalten; keine groben Geländeveränderungen; neue landwirtschaftliche Gebäude bezüglich Stel­ lung, Massstäblichkeit und Bauformen in Landschaft einfügen

LS2

Luchli-Neuschwendi Topografisch

stark

Riedflächen Schutzziel: siehe LSI

#

TSR Wil

bewegtes

Gebiet;

Neuschwendi

durchsetzt

mit

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Moorlandschaftsschutzgebiet Obj.-Nr. ML1

Kat.-Nr.

ML

Kurzbeschreibung / Schutzziel Teilgebiet Risipass: Teil der grossen Moorlandschaft Schwägalp; Typ Alp­ weide-Moorlandschaft

mit

vielen

Glazialformen

im

Bereich

des

Risi-

Transfluenzpasses; hohe Moordichte beidseits des Sattels und moorbestim­ mende Geotope; ausgedehnte Magerweide östlich Ruestel

Schutzziele: Erhaltung der Biotope und Geotope; Deckungsgleichheit mit LR1; siehe auch besondere Schutzziele gemäss ML-Inventar, (= separater Ordner).

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TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Lebensräume für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten: Lebensraumschongebiet____________________________________ LR Obj.-Nr. LR1

Kat.-Nr.

Kurzbeschreibung / Schutzziel Stockberg / Rotenstein Geomorphologisch

sehr vielfältiges

Gebiet;

Feuchtgebiete

und

Mager-/

Trockenstandorte in raschem Wechsel im Alpgebiet; Übergangslandschaft mit aufgelösten Waldsäumen und Gehölzgruppen; Felsfluren; faunistisch und floristisch

sehr

reichhaltiges

Gebiet

(Raufusshühner-Biotop;

Murmeltier,

Kreuzotter, Steinadler, Uhu, Dreizehnspecht etc.) Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten; keine grossräumigen, neuen landund forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen; keine Störungen im Gebiet durch touristische Aktivitäten, keine Neuaufforstungen von W aldnischen und Lichtungen LR2

Grüenholz / Geisshüttli / Stöfeli Geomorphologisch sehr vielfältiger Teilraum mit vielen Erosionsformen und raschem Wechsel zwischen Wald, Gehölzen und offener Flur; faunistisch und floristisch wie LR1 (ohne Felsfluren) Schutzziel: siehe LR1

LR3

Stocken / Wandbleiktobel / Hinterbüel Schlecht zugängliche Schlucht der Wissthur; am oberen Eingang ausge­ dehnte Flachried-Landschaft, stark verzahnt mit Waldflecken; Flachmoor/Magerwiesenkomplex Raum Stocken-Stigen; Reliktstandort vor allem für viele seltene Pflanzenarten; im Gebiet Büel - Hinterbüel grosses Flachried Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten, Feinrelief nicht verändern; keine neuen Bauten und Anlagen; keine Störungen durch touristische Aktivitäten; Pufferzonen für Flachmoore

LR4

Böschenweid / Goggeienweid / Haderen / Pilgerhau Teil des grössten zusammenhängenden Lebensraumes des Kantons; gross­ flächige Übergangslandschaften Böschenweid und Häderenberg; grosser Flachried-Magerwiesen-Komplex; ausgedehnte Magerweiden am Goggeien und

Schär

(LRK2)

mit

Trockenrasengesellschaften;

topografisch

stark

bewegtes Gebiet mit langen Grenzlinien zwischen Wald und offener Flur; Rauhfusshühner-Biotop; Steinadler, Kreuzotter, Iltis usw. Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten; keine neue land- und forstwirt­ schaftliche Erschliessungsstrassen; keine Intensivierung der Alpwirtschaft; Verzicht auf Kunstdünger-Einsatz; keine Störungen im Gebiet durch touristi­ sche Aktivitäten; keine Neuaufforstungen von Waldnischen oder -lichtungen

#

TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Lebensräume für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten: Lebensraumkerngebiet____________________________________ LRK O b j.-N r. LRK1

K a t.-N r.

K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l Neuenalpspitz Felsfluren: vegetationskundlich und faunistisch sehr reichhaltiges Gebiet, magerer / trockener Prägung Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten (schlechte Zugänglichkeit bewah­ ren)

LRK2

Stöckli / Stigenrainwald / Goggeien / Schär Rückzugsgebiet zusammen mit Amdener- und Nesslauerteil für viele stark bedrohte Pflanzen- und Tierarten (Refugiums-Raum) weil relativ schlecht zugänglich; reliktische Steilhangwälder; besonders wichtige Trockenstand­ orte:

Südosthänge

Goggeien

und

Schär

(sehr

grosser

Magerwiesen-

/Magerweiden-Kom plex) Schutzziel: Beschränkung des Zutritts und des Delta-/ Gleitschirm-Fliegens, keine touristischen Aktivitäten im Gebiet LRK3

Haderen - Mittagberg Rückzugsgebiet zusammen mit Amdener-Gebiet für viele stark bedrohte Pflanzen- und Tierarten; besonders wichtig: Übergangslandschaften Häderenberg - Altstofel und Leckstein Schutzziel: Beschränkung des Zutritts und des Mountain-Bikings

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TSR Wil

Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Anhang B

Verzeichnis der Naturschutzgebiete und der Geotope

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TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Naturschutzgebiete: Flachmoore Obj.-Nr. FM1

Kat.-Nr.

FM

Kurzbeschreibung / Schutzziel Nordöstlich Geisshüttli: langes Hangried; Kleinseggenried im Alpgebiet, orchisreich

FM2

Nördlich Geisshüttli: kleines Hangried in Delle; Kleinseggenried

FM3

Westlich Geisshüttli: Quellried in Waldnische; lokale Seggenriedflächen und Hochstaudenfluren; Verbuschungstendenz

FM4

Südlich Geisshüttli: Quellried in Delle; artenreiches Kleinseggenried;diverse Spätblüher; Randeinflüsse (Nährstoffeintrag)

FM5

Nördlich Muggenboden: grosses Hangried; artenreiches Seggenried; di­ verse Spätblüher

FM6

Unterhalb Oberstofeistrasse: grosses Hangried; artenreiches Seggenried in gemischt-feuchter Umgebung

FM7

Westlich Muggenboden, unterhalb Oberstofeistrasse: artenreiches Hang­ ried, dreiseitig durch Wald begrenzt; oberer Bereich mit Verbuschungsten­ denz, unten mit viel Orchis in Kleinseggenried

FM7a

Muggenboden:

relativ

artenreiches

Hangried,

beweidet,

lokal

kleine

Trittschäden; wichtig: düngerfrei halten FM8

Hinterbödmeli: Hangried in Waldnische, viel Orchis, mehrere Spätblüher; oben Verbuschungstendenz, unten in artenreiche Magerwiese übergehend

FM9a

Langenriet (oberhalb Reservoir): Hangried in Waldnische; wenig Segge, guter Orchisbestand; oben Verbuschungstendenz

FM9b

Stöfeli

(unterhalb

Reservoir

Langenriet):

grosses,

rei.

artenreiches

Hangried, Kleinsegge, guter Orchisbestand FM10

Hürnli: grosses, artenreiches Seggenried; viel Wollgras; gut vernetzt; nörd­ lich starke Randeinflüsse

FM11

Rämsel

(Lauboden):

artenreiches

Flachmoor

in

Waldnische,

guter

Seggenbestand viel Orchis und Wollgras; Waldeinwuchs in Randzonen FM12

Lauboden: kleines Hangried; 2 Teile; durch Lesesteinmauer getrennt; unten artenreiches Kleinseggenried, oben Verkrautungstendenz

FM13

Gächtig: grosser Flachmoor-Komplex; Kleinseggenried in zentralen Bereich artenreich; zahlreiche Randeinflüsse; Übergangsbereiche mit MagerwiesenCharakter; gut vernetzt mit Hecken und Ufergehölz/Bach

FM14

Rigeli, Spiesshalden, Müli:

FM15

5 Flachmoor-Fragmente, Seggenriede, zentrale Bereiche artenreich; viele Randeinflüsse; sehr gut vernetzt durch Bäche, Hecken und Feldgehölze

FM16

#

TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Naturschutzgebiete: Flachmoore Obj.-Nr.

Kat.-Nr.

FM

Kurzbeschreibung / Schutzziel

FM17 FM18 FM19

Büel: grosses, zusammenhängendes Flachmoor, bergseits in Magerwiesen übergehend; zentrale

FM-Randzone:

Bereiche

Hochstaudenried

artenreiches

mit

Kleinseggenried;

Nährstoff-Einflüssen; gute

Vernetzung

mit

Wandbleiktobel FM20

Stocken: Flachmoor auf Wissthur-Aue; wenig Segge, aber relativ artenreich; viel Hochstauden in Randzonen, Verbuschungstendenz

FM21 FM22

Stocken: Kleinseggenried mit vielen Spätblühern; grosser zusammenhän­ gender FM-Komplex; viele Randeinflüsse (Nährstoff-Eintrag); gute Vernet­ zung, auch mit Nesslauer Gebiet

FM23 FM24

Stigen: Kleinseggenriede mit einzelnen Spätblühern; stark zurückgedrängte FM mit zum Teil starken Randeinflüssen (Nährstoff-Eintrag); gut vernetzter

FM25

FM-Konplex zu Stigenrainwald und Stockenrieden

FM26 FM27

Stigen: Kleinseggenried; Flachmoor, Teil des Flachmoorkomplexes Stigen; gegen Süden in Magerwiese übergehend; wenig Spätblüher

FM28

Stigen: Kleinseggenried; kleines Flachmoor, Teil des Flachmoorkomplexes Stigen; gegen Westen und Süden an Waldrand angelehnt; wenig Spätblüher

FM29 FM30

Chüehus / Eggli: 2 mit Magerwiese verbundene Flachmoore; artenreiche Kleinseggenriede, mehrere Spätblüher; gute Abpufferung durch kompakte Lesesteinmauer

FM31

Goggeienriet: sehr grosses, zusammenhängendes, artenreiches Kleinseg­ genried; lokal mit Hochstaudenflur und Trockenstandorten; zum Teil Quell­ flora mit Steinbrech; Amphibientümpel; einige Spätblüher; gegen Süden in Magerwiesen übergehend (Extensiv-Wiesen)

FM32

Rämsel:

Hochstauden-Ried

/

Dotterblumenwiese;

wenig

Spätblüher;

Verbuschungstendenz FM33

Südlich Böschenweid: Feuchtbiotop im Einzugsbereich des Dürrenbaches, Kleinseggenried

FM34

Lumpenstecher/Neuschwendi: langgezogenes Hangried, Kleinseggenried wenig Spätblüher; zum Teil mit Halbtrocken-Rasenbereichen; bergseits in Magerwiese

übergehend;

gut

vernetzt

mit

Neuschwendi-

und

Brue-

derschwendi-Flachmooren FM35

Neuschwendi/Zapfen: grosses Flachmoor, artenreiches Kleinseggenreid, viel Orchis und Wollgras, Spätblüher, randlich zum Teil gemischt-feucht bis trocken; gute Vernetzung bis Fuchsboden; westlich: Nährstoffeintrag

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TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Obj.-Nr.

Kat.-Nr.

Kurzbeschreibung / Schutzziel Bruederschwendi: kleines Flachmoor, Kleinseggen-Ried, wenig Spätblüher

FM36

uns Orchis; Teil des Vernetzungsgebietes Luchli-Fuchsboden Eggen:

FM37

langgezogenes

Flachmoor,

relativ artenreiches

Kleinseggenried;

einige Spätblüher; Vernetzungs-Element Fuchsboden bis Luchli Östlich

FM38

Geisshüttli:

Grosses

Flachmoor

mit

guter

Feuchtgebietsflora

(Kleinseggen-Ried im Alpgebiet), einige Spätblüher, diverse Orchisarten; zum Teil Hochstaudenflur; zentral zum Teil Hochmooranflug

Allg.

Schutzziele:

regelmässiger,

später

Schnitt,

weide-

u.

düngerfrei,

möglichst

kein

Nährstoffeintrag von aussen

Obj.-Nr. FMW1 FMW2

Kat.-Nr.

Kurzbeschreibung / Schutzziel Risipass: grosses, zusammenhängendes Feuchtbiotop-System mit mehre­ ren Hangrieden (Seggenriede) zum Teil in raschem Wechsel zu trockenen Rippen: zahlreiche Erosionsnischen im Flysch; Biotope durchsetzt mit Wald

FMW3 FMW4

und Feldgehölzen. W ichtiges "Sattellage-Biotop" im Übergang zu Lütisalpund Säntisalp-Biotopen. Im Bereich FMW2 und FMW3 zwei Gebiete mit erheblichem Hochmooranflug (Weideverbot). Viele Bereiche mit Randeinflüssen (Viehtritt-Erosion, lokaler Nährstoff-Eintrag) FMW 1 bis 4, siehe auch separater Moorlandschaftsordner

FMW5

Stigen-Höchi: relativ artenreiches Hangried im Alpgebiet, beweidet, randlich kleine Trittschäden; wichtig: düngerfrei halten.

Generelle Schutzziele: FM-Gebiete mit extensiver Weide-Bestossung; periodische Kontrollen betr. allfälliger

Weideschäden;

Hochmoorgebiete ohne Weide

#

TSR Wil

periodische

Mahdt

gegen

Waldeinwuchs

und

Verbuschung;

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

T rocken-ZMagerweiden Obj.-Nr. MWeM

Kat.-Nr.

MWei

Kurzbeschreibung / Schutzziel Ruestel: artenreiche Magerweide, Rostseggen, zum Teil wechselfeucht; Orchis, Mückennacktdrüse

MWei2

Rigeli : extensiv bewirtschaftetes Gebiet; topografisch und morphologisch vielgestaltig;

stark

mit

Hecken

und

Feldgehölzen

durchzogen;

rascher

Wechsel zwischen kleinen Feucht- und Trockenstandorten; vogelschützerisch von hoher Bedeutung MWei3

Goggeien/Schär: naturnahes,

Grosser

vernetztes

Magerweide-Komplex

Gebiet;

reliktische

(Dauerweide);

Steilhangwälder;

sehr

trocken­

heitsliebende Felsflora; besonders schutzwürdig Goggeien-Südabhang Mwei4

Südlich Ruestel: artenreiche Magerweide mit bewegtem Feinrelief, zum Teil wechselfeucht; Rostsegge, Orchisarten

Allg. Schutzziele: Keine Düngung, extensive Beweidung; wo nötig, Putzschnitt im Herbst; keine Schafweide

#

TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

T rocken-ZMagerwiesen

MW

MW1

Geisshüttli (Quelle): kleine Magerwiese, relativ artenreich

MW2

Hinterberg:

bachbegleitende

Böschungen

mit

gutem

Pflanzenbestand;

unterer Teil feucht mit wenig Segge, viel Wollgras MW3

Hinterbödmeli: artenreiche Magerwiese unterhalb FM 11

MW4

Gächtig: 3 gut exponierte, artenreiche Magerwiesen in Verbindung mit FM13;

MW5

zum Teil Randeinflüsse (Nährstoff-Eintrag)

MW6 MW7

*

Büel: Magerwiesengürtel westlich Flachmoor-Komplex; Randeinflüsse - — ----------

MW8

Stocken: Magerwiesenstreifen zwischen zwei Flachmooren, "erweiterte Puf­ ferzone" mit gutem Magerwiesenansatz

MW9

Stigen:

Magerwiesen-Streifen entlang Waldrand,

artenreich; wichtig als

Übergangszone zu FM 27 MW10

Chüehus: artenreiche Magerwiese zwischen zwei Flachmooren

MW11

Untere Schwandbuechen: artenreiche Magerwiese; angelehnt an Waldrand

MW12/13

Goggeienriet: zwei gemischt-feuchte Magerwiesen-Bereiche oberhalb des FM-Komplexes, wichtige Übergangszonen zu FM 31 und 32

Allg. Schutzziele: Keine Düngung, regelmässiger Schnitt 1 x pro Jahr; keine oder möglichst extensive Herbstweide

unerledigte Einsprache: Genehmigungsvorbehalt

#

TSR Wil

Nachträglich genehmigt am 08.10.2008

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Geologische Schutzgebiete (Geotope) O b j.-N r. G1

K a t.-N r.

K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l Risipass: Markante Gratlinien von früheren Eisscheiden im Transfluenz-Pass zwischen

G2

G

Säntis-

und

Thurvergletscherung;

wichtig

für

Erklärung

der

Landschaftsgeschichte des Toggenburgs.

G9 G10 G3

Risipass:

Wallmoränen

der

Säntisvergletscherung

(des

Weissbad-

Komplexes); G2 mit Eratikerschwarm im südlichen Grenzgebiet (wichtig zur G4 G5

Datierung

früherer

Gletscherstände);

moorbildende

Elemente

der

nacheiszeitlichen Landschaftsentwicklung.

G6 G7 G8 G11 G12

Rotenstein: Hochliegender Moränenzug mit Kieselkalk-Findlingen; wichtig für Erklärung der Gletscherausdehnung und -niveaus der Thurvergletscherung.

G13

Goggeien

Schär:

Geotektonisches

Schutzgebiet;

Klippe

der

Säntis-

Churfirsten-Teildecke, dem Flysch überschoben; wichtig zur Erklärung der Deckentektonik und Alpenbildung

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TSR Wil

Gemeinde Stein/SG

Schutzverordnung

Anhang C

Verzeichnis der Kultureinzelobjekte und archäologischen Schutzobjekte

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

O b j.-N r.

A s s e k .-

K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l (E ig e n tü m e r)

Nr. K1

197

Evangelisches Pfarrhaus; (18. Jh.?); grosse Einzelfenster unter kleinen Fensterabwürfen, beidseitig leichtgeschwungene Quergiebel, ostseitig Laube mit 4 Rundbogenöffnungen (anfangs 20. Jh.); Fassadenöffnungs-Reste an Dachuntersichten. Hoher Situationswert im Orts- und Landschaftsbild; Ensemble-Wirkung zu­ sammen mit Kirche Teilschutz: Süd- und Ostfassade sowie Dach

K2

198

Evangelische Kirche; spätmittelalterliche Saalkirche (1497) mit eingezogenem, dreiseitig geschlossenem Chor und Turm an der Ostseite mit Käsbis­ sendach. Renovation u.a. 1845, 1929, Inneres erneuert. Erste Orgel auf der Empore von 1825. Zur Ausstattung: Sechseckiger gerippter Taufstein aus schwarzem Marmor von 1688. Taufbecken und -Kanne von 1711. Glarner Becher von 1680. Hoher Situationswert im Orts- und Landschaftsbild: Der Kirchenbau bildet den optischen Mittelpunkt des "Sonnenhalb-Dörfchens", das sich über der Tal­ sohle in aufgelockerter Form an der Fuss des Steinerbergs anschmiegt. Pfarrhaus und Friedhof geben der Kirche den nötigen Rahmen. Vollständiger Schutz: ganzes Gebäude,

Umgebungsschutz unmittelbar

südlich K3

204

W ohn- und Geschäftshaus (ehemalige "Krone")

492

Die alte "Krone" bildet den nördlichen Brückenkopf am Thurübergang. Das südliche Stammhaus, wohl um 1800 erbaut, mit leicht aufgewölbten Sattel­ dach und Schweifgiebel, Stilelemente des Barocks. Neuer sind an ihm die Schindelung und die verkleinerten Klebdächer. Gestaltung des Kellerge­ schosses mit Schaufenstern und zentralem Eingang jüngerem Datums. Stö­ rend: sprossenlose Fenster im Parterre. Nördlich traufständiger Anbau mit markantem Quergiebel: Klassizismus: Wertvoll: zur Strasse gewandte Türe mit dem beschnitzten Türblatt aus der Bauzeit, 2. Hälfte 19: Jahrhundert. Beide Hauptbauten sind - eine Sonderheit - mit Blech eingedeckt. Hoher Situationswert am Fuss der Kirchgruppe und am Brückenkopf der Thurbrücke. Teilschutz: Hauptgebäude und Anbau: W est- und Südfassaden, Dachform

K4

447

Katholische Kirche: In den Jahren 1927-28 neu erbaut von Wilhelm Schä­ fer. Herausragendes Ausstattungselement ist die prächtige Rokokokanzel mit Rocaillenschnitzereien

um

1770.

Bewegliche

Ausstattungsgegenstände:

Monstranz um 1770, Kelche um 1600 und 1628, Vortragekreuz aus verschie­ denen Teilen des 16. - 17. Jahrhunderts.

#

TSR WM

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Kultureinzelobjekte O b j.-N r.

A s s e k .-

K

K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l (E ig e n tü m e r)

Nr. Die neubarocke Kirche im Tal gibt dem Dörfchen Stein an seiner Nordseite einen würdigen Abschluss, und mit dem eigenwilligen Zwiebelturm einen charaktervollen Akzent. Hoher Stellenwert im Ortsbild Vollständiger Schutz K5

380

Sennhütte Geissboden: Sehr wertvolles kulturelles Relikt, sehr alter Milch­ sammel- und Verarbeitungsort an früher wichtigem W egschnittpunkt. Natur­ steinmauerwerk bis Dachansatz, bergseits im Terrain eingelassen (Milchkel­ ler). Schindeldach. Baudenkmal, hoher geschichtlicher Wert Vollständiger Schutz: ganze Gebäudehülle

K6

998

Gedeckte Holzbrücke: Einzige übriggebliebene gedeckte Holzbrücke des Obertoggenburgs. Konstruktionen: Dreieck-Hängewerk überlagert von Tra­ pezhängewerk; Alter ca. 300 Jahre (Zweitälteste Holzbrücke im Kanton St.Gallen); beidseitig Klebdächlein über den Brückenportalen; elegante Auf­ fahrtsrampen zur Holzbrücke. Hoher Situationswert im Landschaftsbild, Baudenkmal Vollständiger Schutz Steinbogenbrücke: Verbindungsstück des alten Weges über die Thur zur

K7

Laad. Stark gewölbte Scheitelbrücke, Spannweite 13 m: Brückenbreite total 2,3 m; Wegbreite 1,9 m; Durchflusshöhe im Bogenscheitel 3,8 m; Bogen­ stärke beim Ansatz 2,0 m, im Scheitel 0,7 m. Hoher geschichtlicher, guter Situationswert Vollständiger Schutz

K8

18

Langes Tätschhaus, Breitenau: Traditionelles Tätschdachhaus (16. Jahr­ hundert oder älter, Datum Firstbalken innen 1548) mit niedrigem Sockelge­ schoss, worin wohl nachträglich ein W ebkeller eingerichtet wurde, und Front­ eingang daneben. Im 1. Stock Stube sowie Nebenstube, entsprechend dar­ über im 2. Stock Stuben- und Nebenstubenkammer, dazu wohl im First eine enge "Knechtekammer"; gegen Norden ebenerdig ehemaliges Sticklokal an­ gefügt. Die beiden Kamine lassen auf ein aneinandergereihtes Doppelhaus schliessen, das mit der stark befensterten Traufseite an ein sogenanntes Heidenhaus erinnert.

#

TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

O b j.-N r.

A s s e k .-

K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l (E ig e n tü m e r)

Nr. Guter Situationswert in Ebene von Breitenau, hoher Ensemble-Wert zusam­ men mit Nr. 9 und Nr. 10. Vollständiger Schutz: Gebäudehülle K9

16

Steilgiebeliges Bauernhaus, Breitenau: Prächtiges freistehendes Bauern­ haus in der Breiten-Au mit vielen Merkmalen des Wohnhauses eines verm ö­ genden Bauern und Webers des ausgehenden 18. Jahrhunderts; 1990 renoviert. Niedrig gemauerter Sockel mit breiten liegenden Fensteröffnungen mit Klappläden von ehemaligem Webkeller. In den beiden Vollgeschossen breite Fensterzeilen, von grossen durchgehenden Klebdächern überwölbt, die ursprünglich offen, im Barock ihre gekehlte Untersicht erhielten. Haus wohl im 19. Jh. eingeschindelt, im Giebelfeld Strickwand. Interessante Zierbretter an Fensterseiten

samt

Zugladenkasten.

Im

Hausinnern

in

einfacher

Rokokomalerei ausgeschmückter Eingangsraum mit zwei bemalten Innentü­ ren, eine mit achteckig gefassten Feldern. Hoher Eigenwert, guter Situationswert, hohe Ensemble-Wirkung mit Nr. 8 und Nr. 10; Baudenkmal Vollständiger Schutz: Gebäudehülle, Rokokomalereien im Eingangsraum, mit zwei wertvollen Innentüren. K10

12

Bauernhaus Säge: W ohlproportioniertes Bauernhaus am nördlichen Rand der Breitenau; Totalrenovation 2005; Hauptfassade durch Doppelfenster ge­ gliedert, zweites Geschoss mit asymmetrischen Fensterwagen; gemauertes Kellergeschoss ehemals mit nachträglich eingebautem Stickraum unter der vorderen

Haushälfte.

Über

Südfassade

breit ausladender geschweifter

Quergiebel. Fassaden im 19. Jahrhundert verschindelt und mit reduzierten, heute eher zu kleinen Klebdächern versehen. Gute Proportionen, guter Eigenwert (auch nach Renovation) Teilschutz: West-, Süd- und Ostfassade sowie Dach

K11

39

Müli: Ehemaliges Mühlengebäude auf einem sehr hohen Sockelgeschoss, welches talseitig den ebenerdigen Zugang zulässt. Mahlraum heute leer (Autoeisteilraum). In seinem Zentrum mächtige Säule (mit Jahreszahl 1777, Hausneubau), zur Decke führend schön geschwungene Büge. Im Raumhin­ tergrund Türöffnung mit Stichbogen. Hausäusseres: Neuerungen aus dem 19. Jahrhundert:

Fassadenschindelung, straff übereinander angeordnete

Fensterwagen, nur noch angedeutete Klebdächer sowie spitz überhöhte Zwil­ lingsfenster im Giebel. Schön profilierte Pfettenvorstösse unter dem Vordach; an der südöstlichen Traufseite auskragender Laubengang. Gute Gesamterscheinung, guter Stellenwert im Landschaftsbild.

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TSR Wil

Schutzverordnung

Gemeinde Stein/SG

Obj.-Nr.

Assek.-

Kurzbeschreibung / Schutzziel (Eigentümer)

Nr. Teilschutz: Süd- und Ostfassade, Dachform, Konstruktionen im Unterge­ schoss

K12

63

Bauernhaus Steinweid: Wohlproportioniertes, grosses Bauernhaus hinter einem mächtigen Obstspalier; jüngere Schindelung verbirgt einen Baukörper aus dem späten 18. Jahrhundert. Giebelfassade mit 2 asymmetrischen Fensterwagen unter kleinen Klebdächern im 1. und 2. Geschoss, Halbbogen­ öffnung im Giebeldreieck und Viertelbogenöffnung im Schluff. Im Oberge­ schoss gegen Süden Laubengang, später unten bündig ausgebaut, darüber eine grosse Giebellukarne. Im Norden, leicht zurückversetzt grösseres Sticklokal unter tiefgeschleppter Dachfläche angebaut. Hoher Eigenwert (trotz Anbauten); im Landschaftsbild. Teilschutz: Süd- und Ostfassade, Dachform

K13

55

Bauernhaus Hägli: Einziges .(noch) unverschaltes Strickhaus in der Ge­ meinde; Oberbau auf niedrigem gemauertem Sockel ohne Webkeller. Alle Fenster Zugladenkasten; die Reihenfenster des Parterres wurden einst vergrössert, mit der neuen Doppelverglasung liegen sie heute zu weit innen. Darüber einziges offenes durchgehendes Klebdach der Gemeinde mit ange­ klebten Tragböcken. Ober der oberen Fensterreihe ist das entsprechende Klebdach verschwunden. Rekonstruktionen wäre wünschenswert. Steilheit des Daches resultiert möglicherweise aus einer sekundären Aufstockung eines Tätschdaches aus dem 17. Jahrhundert oder älter. Profilierten Pfettenvorstösse unter dem Vordach. Seitliche Hausteile später angesetzt, ur­ sprünglich auskragender Laubengang an der Südostseite ist noch ablesbar. Einzigartig ist innen der prächtige Kachelofen mit bemalten Eckkacheln und verschlungenen grünen Füllkacheln. Sehr hoher Eigenwert, guter Situationswert im Landschaftsbild; Baudenkmal Vollständiger Schutz: Gebäudehülle, Kachelofen im Innern

Obj.-Nr. AS1

Kat.-Nr.

Kurzbeschreibung / Schutzziel Alter

Dorfkern

Sonnenhalb:

Umgelände

zur

evangelischen

Kirche;

vermutete alte Grundmauern oder andere Funde; keine oder vorsichtige Geländeveränderung nach Information der Kantonsarchäologie

@

TSR Wil