Überbauungsplan Stich

Sondernutzungsplan · Nesslau

Dokument

Nummer
2009-6061
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Nesslau
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
01.04.2009
In Kraft seit
01.04.2009

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

EINGANG

- 3. April 2009 Erl............... ......�..�·-Gemeinderat Nesslau-Krummenau 9650 Nesslau

1. April 2009

Gemeinde Nesslau-Krummenau: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Stich Überbauungsplan Stich

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Zu den beiden Erlassen ergeben sich die folgenden Bemerkungen: - Die - wegen des Hochwassers der Thur - notwendigen Objektschutzmassnahmen (Auf­ schüttungen sowie Massnahmen an den Hochbauten) sind im Rahmen der Baubewilligung umzusetzen. - Gemäss Art. 12 der Besonderen Vorschriften ist innerhalb des Freihaltebereichs des Ross­ fallenbachs für den Unterhalt und den Zugang zum Thurufer eine Wegverbindung von min­ destens 2.5 Metern Breite zu erstellen. Der Unterhalt resp. der dazu notwendige Zugang kann mit den heute gängigen Maschinen über das bestehende Terrain erfolgen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Übrigen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1950.-- (Teilzonenplan Fr. 900.--; Überbauungsplan Fr. 1050.--)

09-880 / 147880_54547

-2-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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