Überbauungsplan Wasserbrugg

Sondernutzungsplan · Nesslau

Dokument

Nummer
2016-6060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Nesslau
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
31.03.2016
In Kraft seit
31.03.2016

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartemenl, Amt für Raumenlwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St Gallen

31. März 2016

A-Post Gemeinderat Nesslau Postfach 63 9650 Nesslau via TBA zur koordinierten Eröffnung mit 16-1649 (Teilstrassenplan)

Geschäft Nr. 16-1690 Gemeinde Nesslau: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Wasserbrugg in Nesslau Überbauungsplan Wasserbrugg in Nesslau

Das rund 2'510m2 grosse Planungsgebiet liegt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Nes­ slau, zwischen der Hauptstrasse und der Bahnhofstrasse. Damit das Vorhaben der Raiff­ eisenbank realisiert werden kann, werden die Parzellen Nrn. 48N und 1 000N der K3-Zo­ ne zugeteilt. Der erarbeitete Überbauungsplan Wasserbrugg liegt ebenfalls zur Genehmigung vor. Die Planunterlagen wurden vorgeprüft und überarbeitet. Die Genehmigungsprüfung er­ gibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis für die Einhaltung der Immissions­ grenzwerte gegenüber der Kantonsstrasse zu bringen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'560.-- (TZP Fr. 650.-- / ÜP Fr. 910.--). Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie (AFU-RU)

Ganzen Text zeigen

Fr. Fr.

1350.-210.--

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

16-1690 / 471057_110548 docx 471057_110548 docx

1/2

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

�---= U. Strauss

� Beilagen Geneh igte--Er zahlungsschein

sse

Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

16-1690 /471057_110546

2/2