Teilzonenplan Hüpp - Genehmigung

Zonenplan · Nesslau

Dokument

Nummer
2003-6018
Art
Zonenplan
Gemeinde
Nesslau
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
10.07.2003
In Kraft seit
10.07.2003

Karte

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Text

/M Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 001 St.G allen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9650 Nesslau

10. Juli 2003

Gemeinde Nesslau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Teilzonenplan Hüpp

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Der Teilzonenplan Hüpp ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss

G-Ness Vertu 0006

Baudepartement Generalsekretariat

Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung > Kantonsforstamt (2)

G-Ness Vertu 0006