Teilzonenplan Wasserbrugg - Genehmigung
Zonenplan · Nesslau
Dokument
- Nummer
- 2016-6010
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Nesslau
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 31.03.2016
- In Kraft seit
- 31.03.2016
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen ____
31. März 2016
A-Post Gemeinderat Nesslau Postfach 63 9650 Nesslau via TBA zur koordinierten Eröffnung m it 16-1649 (Teilstrassenplan)
Geschäft Nr. 16-1690 Gemeinde Nesslau: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Wasserbrugg in Nesslau Überbauungsplan Wasserbrugg in Nesslau
Das rund 2‘510m2 grosse Planungsgebiet liegt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Nes slau, zwischen der Hauptstrasse und der Bahnhofstrasse. Damit das Vorhaben der Raiff eisenbank realisiert werden kann, werden die Parzellen Nrn. 48N und 1000N der K3-Zone zugeteilt. Der erarbeitete Überbauungsplan Wasserbrugg liegt ebenfalls zur Genehmigung vor. Die Planunterlagen wurden vorgeprüft und überarbeitet. Die Genehmigungsprüfung er gibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis für die Einhaltung der Immissions grenzwerte gegenüber der Kantonsstrasse zu bringen. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'5 6 0 .- (TZP Fr. 6 5 0 .- / ÜP Fr. 9 1 0 .-). Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Umwelt und Energie (AFU-RU)
Fr. Fr.
1 3 5 0 .2 1 0 .-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
16-1690 / 471057_110548.docx 471057_110548.docx
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche G rüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Ge nehmt isse - „ -Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
16-1690 / 4 7 1 0 5 7 J 10548
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund