Teilzonenplan Oberlaui - Genehmigung

Zonenplan · Nesslau

Dokument

Nummer
2018-6012
Art
Zonenplan
Gemeinde
Nesslau
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
29.03.2018
In Kraft seit
29.03.2018

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Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Amt für Raumentwicklung und Geo¡nformalion, Lämmlisbrunnensl¡asse 54, 9001 st.Gallen Baudepartement,

A-Post

Gemeinderat Hauptstrasse 24 9650 Nesslau

29. Mär22018

Geschäft Nr. 17-5952 Gemeinde Nesslau: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekirrzt aBauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

Ganzen Text zeigen

. Teilzonenplan Oberlaui, Ennetbühl . Teilzonenplan Feld, Ennetbühl o Teilzonenplan Breitenau, Stein SG Ausgangslage Mit den drei Teilzonenplänen wird die Bauzone von Nesslau massiv verkleinert; die Bauzonen wurden der Landwirtschaftszone zugeordnet. Die Reduktion findet an einem ortsplanerisch zweckmässigen Ort statt. lm Gegenzug wird die entsprechend grosse Fläche in Altstätten für die Enveiterung von bestehenden Gewerbebetrieben arrondiert. Der Teilzonenplan Oberlaui lag vom 16. Mai bis am 14. Juni 2017 öffentlich auf. Das fakultative Referendum erfolgt vom27. Juni bis am 5. August2017.lnnerhalb derAuflagefrist wurde keine Einsprache erhoben, das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Der Teilzonenplan Feld und der Teilzonenplan Breitenau lagen vom 27 . Juni bis am 26. Juli2017 auf. Das fakultative Referendum erfolgte vom 10. August bis am 18. September 2017.lnnerhalb der Auflagefrist erfolgte keine Einsprache, das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen.

Erwägungen Mit dem aufgelegten Teilzonenplan Feld, Ennetbühl verblieb ein kleiner Spickel in der Wohngewerbezone (WG2) Da diese Zonierung nicht zweckmässig ist, wurde die verbleibende Fläche im vereinfachten Verfahren mit der Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Kernzone K2A zugeteilt.

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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse (Auszonungen) recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

Verfügung

ln Anwendung von Art.174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS T91.1, pBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 'l des Gesetzes uber die Verwaltungsrechtspflege (sGS gS1.1; vRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeveruualtung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt:

2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'350.-- (pro Teilzonenplan Fr. 450,--).

Die Zonenplanänderungen sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 3'1 Abs. 2 BauG i.V.m. Aft. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re-

gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfo

U. Strauss

en Genehmigte Erlasse Rechnung inkl. Einzahlungsschein -

Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse)

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