Sondernutzungsplan Gewässerraum Löchlibach
Sondernutzungsplan · Nesslau
Dokument
- Nummer
- 2020-6060
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Nesslau
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 02.10.2020
- In Kraft seit
- 02.10.2020
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Saudepartement, Amt für Raumentwicklung und GeornformatIon, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Nesslau Postfach 63 Hauptstrasse 24 9650 Nesslau
2. Oktober 2020
Geschäft Nr. 20-6730 Gemeinde Nesslau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Gewässerraum Löchlibach
Ausgangslage/Vorhaben Auf der Parzelle Nr. 105N und 995N ist die Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebs vorgesehen. Damit das Bauvorhaben wie vorgesehen ermöglicht werden kann, ist der Gewässerraum gemäss Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSchV) festzulegen. Die Gemeinde hat entschieden die Festlegung des Gewässerraums für den entsprechenden Abschnitt zwischen Kirchweg und Hauptstrasse vorzuziehen. Der Erlass wurde am 12. Mai 2020 vom Gemeinderat erlassen. Während der öffentlichen Auflage vom 18. Mai 2020 bis am 16. Juni 2020 sind zwei Einsprachen eingegangen. Eine Einsprache wurde zurückgezogen und die andere wurde vom Gemeinderat am 25. August 2020 abgewiesen.
Erwägungen Der Erlass wurde von den kantonalen Fachstellen nicht vorgeprüft. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die Prüfung ergibt Folgendes:
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Wasserbauliche Anforderungen a) Die vorliegenden wasserbaulichen Nachweise sind schwer nachvollziehbar. Trotzdem kann seitens der Abt. Wasserbau des Amts für Wasser und Energie (AWE) festgehalten werden, dass aufgrund der eigenen Berechnungen und Überlegungen die Dimensionierung des Gewässerraums den wasserbaulichen Anforderungen genügt. Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten b) In dicht überbauten Gebieten kann gemäss Art. 41a GSchV der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, sofern der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Dabei gilt es jedoch die ökologischen Anforderungen soweit möglich zu berücksichtigen. Die Begründung der unterschiedlich gewählten Gewässerraumbreite im als dicht überbaut betrachteten Gebiet gemäss Einspracheentscheid vom 25. August 2020 ist nachvollziehbar. Ungleiche Verteilung des Gewässerraums c) Üblicherweise erfolgt die Festlegung des Gewässerraums symmetrisch, so wird die Belastung der Grundeigentümerschaft auf den beiden Seiten der Fliessgewässer gleichmässig verteilt. Es besteht die Möglichkeit, den Gewässerraum asymmetrisch zu legen und ihn damit an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen. Die Interessen der Grundeigentümerschaft sind im Sinne der Verhältnismässigkeit soweit möglich zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 25. August 2020 wird die asymmetrische Festlegung des Gewässerraums mit den unterschiedlichen Voraussetzungen der Uferbereiche und den damit verbundenen Möglichkeiten einer ökologischen Aufwertung begründet. Wie bereits unter Bst. b erwähnt gilt es auch in dicht überbauten Gebieten den ökologischen Anforderungen möglichst gerecht zu werden. Aus fachlicher Sicht ist die Begründung der asymmetrischen Verteilung des Gewässerraums nachvollziehbar. Bestehende Baulinien d) Die bestehenden, im Zonenplan erlassenen Baulinien bleiben bestehen bis sie spätestens im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Rahmennutzungsplanung im entsprechenden Verfahren aufgehoben werden. Sie bleiben nach wie vor gültig. Dort, wo der angeführte Erlass einen grösseren Abstand fordert, geht dieser im Sinne folgender Grundsätze vor. Mit dem Sondernutzungsplan kann grundsätzlich von der Rahmennutzungsplanung abgewichen werden. Neues Recht bricht altes Recht. Abschliessende Beurteilung Genehmigungsfähigkeit e) Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation als Genehmigungsbehörde stellt unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes fest, dass der Erlass rechtmässig ist, mit den übergeordneten Planungen übereinstimmt und folglich genehmigt werden kann.
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Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1150.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter
Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Wasser und Energie, Abteilung Wasserbau (inkl. Erlass) — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Umwelt, Koordination Baugesuche
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Rechtsgrundlagen
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund