Bauordnung 2017, Stand 2021

Bargen (SH)

Dokument

Nummer
Bargen
Gemeinde
Bargen (SH)
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Beschlossen
11.04.2017
In Kraft seit
16.03.2021

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Bargen (SH) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

BAG_004_RE_1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bauordnung der Gemeinde Bargen vom 11. April 2017

Stand 16.03.2021

Gemeinde Bargen

2

INHALTSVERZEICHNIS

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Bauordnung

Seite 5

Art. 1 Zweck

5

Art. 2 Rechtsquellen

5

Art. 3 Geltungsbereich

5

Art. 4 Bewilligungspflicht und Verfahren

5

Art. 5 Zuständige Behörde

6

Art. 6 Rechtsschutz

6

Art. 7 Baukontrollen

7

Art. 8 Gebührenpflicht

7

PLANUNGSINSTRUMENTE

8

Art. 9 Kommunale Planung

8

Art. 10 Zonenplan

8

Art. 11 Quartierplan

9

II.

III.

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

9

Art. 12 Definitionen und Messweisen

9

108 weitere Artikel

Art. 13 Stand der Technik

9

Art. 14 Einpassungsgebot und Unterhalt

9

Art. 15 Dachformen, Dachaufbauten

10

Art. 16 Flachdächer

11

Art. 17 Aussenantennen

11

Art. 18 Umgebungsgestaltung, Terrainveränderung

11

Art. 19 Spiel- und Gemeinschaftsflächen

11

Art. 20 Parkplätze

11

Art. 21 Altrechtliche Bauten

12

Art. 22 Erschliessung und Beiträge

12

Gemeinde Bargen

IV.

3

Bauordnung

ZONEN- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

13

Art. 23 Zoneneinteilung und Zonenplan

13

Art. 24 Überbauungsmasse

14

1. BAUZONEN

15

Art. 25 Dorfkernzone OK

15

Art. 26 Wohnzone WZ

16

Art. 27 Arbeitszone A

16

Art. 28 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA

16

Art. 29 Zone für Grenzübergangsbauten GzB

16

Art. 30 Reitzone mit Hochbauten RAH

17

Art. 31 Strassenzone Str

17

2. NICHTBAUZONEN

17

Art. 32 Landwirtschaftszone LW

17

Art. 33 Materialabbauzone MA

17

Art. 34 Reservezone Res

18

Art. 35 Strassenareal StrA

18

3. SCHUTZZONEN

18

Art. 36 Naturschutzzone kommunal/übergeordnet Nk/Nü

18

Art. 37 Gewässer G und Gewässerräume

19

4. ÜBERLAGERNDE ZONEN

19

Art. 38 BLN-Gebiet BLN

19

Art. 39 ERS-Gebiet ERS

20

Art. 40 Landschaftsschutzzone LS

20

Art. 41 überlagernde Naturschutzzone kommunal/übergeordnet UNk/UNü

20

Art. 42 überlagernde Ortsbildschutzzone (Ensembleschutz) OS

21

Art. 43 Archäologische Schutzzone AS

21

Art. 44 Naturgefahrenzonen NGZ (G1-G4)

21 22

5. SCHUTZOBJEKTE

Art. 45 Inventar der Baudenkmäler

Heimatschutzgesetzes

gemäss Art.

6. HINWEISE

6 und

8

des Natur-

und 22 23

Art. 46 Grund- und Quellwasserschutzzone GWS

23

Art. 47 Wald W

23

Art. 48 Hecke, Feldgehölz HFg

23

Art. 49 Waldgrenze nach statischem Waldbegriff

23

Art. 50 Naturobjekte NO

23

Gemeinde Bargen

Art. 51 Aussichtspunkte Ap

Art. 52 Inventare nach NHG

4

V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 53 Vollzug

Art. 54 Sanktionen

Art. 55 Übergangsbestimmungen

Art. 56 In-Kraft-Treten

Bauordnung

23 24 24 24 24 24 24

ANHANG 1: BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN MIT SKIZZEN

25

ANHANG 2: INVENTARLISTE DER SEHR WERTVOLLEN

45

UND WERTVOLLEN BAUTEN (ART. 45)

45

Gemeinde Bargen

5

Bauordnung

Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kan­ ton Schaffhausen (Baugesetz, BauG) vom 1. Dezember 1997 erlässt die Gemeinde Bargen die nachstehende Bauordnung:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck

Die Bauordnung bezweckt insbesondere - die haushälterische und zweckmässige Nutzung des Bo­ dens - die geordnete Besiedlung und eine ausgewogene bauliche Entwicklung - die optimale Erschliessung der Bauzonen - den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - die Erhaltung vielfältiger Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen.

Art. 2 Rechtsquellen

Rechtsquellen

Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Bargen erlassenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.

Art. 3 Geltungsbereich

Zweck

Geltungsbereich

Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Bargen.

Art. 4 Bewilligungspflicht und Verfahren 1J

Bewilligungspflicht

Sowohl Massnahmen nach Artikel 54 BauG als auch Massnah­ men nach Artikel 7b und Artikel 8b NHG bed ürfen einer Bewilli­ gung. Benötigt ein Bauvorhaben neben der Baubewilligung ge­ mäss Art. 54 BauG auch eine Bewilligung gestützt auf das NHG, so sind die beiden Bewilligungen gemeinsam zu eröffnen. Das Rekursrecht richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebung. 1i

Ortsbi/dschutzzone

In der Ortsbildschutzzone sind ausserdem bewilligungspflichtig: Ersatz von Fenstern, Aussenanstriche mit neuer Farbgebung, Neueindeckung von Dächern sowie die Umgebungsgestaltung.

Gemeinde Bargen

6

Art. 5 Bauordnung

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde

Baubewilligungsbehörde ist mit Ausnahme der unter „Vereinfach­ tes Verfahren" und Art. 57 des kantonalen Baugesetzes aufge­ führten Vorhaben der Gemeinderat. Die Zuständigkeit für Brand­ schutzanordnungen richtet sich nach Art. 9a des kantonalen Brandschutzgesetzes.

Einreichung

Baugesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Umfang und Beilagen der Baugesuche richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 58).

Prüfung Baugesuche

Die Prüfung der Baugesuche erfolgt durch das Baureferat.

Vereinfachtes Verfahren

Das Baureferat kann die Bewilligung für kleine Bauvorhaben, die im vereinfachten Verfahren gemäss kantonalem Baugesetz (Art. 70) bewilligt werden können, erteilen.

Baukommission

Der Gemeinderat kann nach Bedarf eine Baukommission bestel­ len. Die Baukommission beurteilt Baugesuche und stellt dem Ge­ meinderat Antrag.

Art. 6 Rechtsschutz

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Einsprachen

Baurechtliche Entscheide des Baureferats können von den Be­ rechtigten innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Ge­ meinderat mit einer Einsprache angefochten werden.

Rekurs

Gegen Entscheide des Gemeinderates in Bausachen können die Berechtigten gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechts­ schutz in Verwaltungssachen (VRG) innert 20 Tagen nach erfolg­ ter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich und begründet Rekurs erheben.

Privatrechtliche Einspra­ chen

Privatrechtlich begründete Einsprachen gegen ein Bauvorhaben sind innert 20 Tagen ab Erhalt des Baurechtsentscheides zur Er­ wirkung eines Bauverbotes schriftlich beim zuständigen Richter zu erheben.

7

Gemeinde Bargen

Art. 7 Bauordnung

Baukontrollen

Baukontrollen

Die Baupolizei ist zuständig für die Baukontrollen.

Meldewesen

Die Bauherrschaft hat der Baupolizei rechtzeitig die wichtigen Etappen des Baufortschritts zu melden a) Errichtung Schnurgerüst unter Angabe des Höhenfixpunk­ tes b) Erstellung von Kanalisations- und Wasseranschlüssen an die öffentlichen Leitungen vor dem Eindecken c) Fertigstellung Rohbau d) Bauvollendung und den vorgesehenen Bezugstermin

Art. 8 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

Baurechtliche Entscheide sind gebührenpflichtig nach Massgabe der Beitrags- und Gebührenordnung.

Zusätzliche Kosten

Wo die Prüfung von Baugesuchen den Beizug von Sachverstän­ digen oder die Anordnung von Untersuchungen oder Expertisen erforderlich macht, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel­ ler für die Kosten aufzukommen.

Gemeinde Bargen

II.

8

Bauordnung

PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 9 Kommunale Planung

Zonenplan, Erschliessungspläne

Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde den Zonenplan und Pläne über die Erschliessung des Baugebie­ tes.

Quartier-, Baulinien- und Landumlegungspläne

Bei Bedarf erlässt der Gemeinderat Richtpläne, Quartier- und Baulinienpläne sowie Landumlegungspläne.

Verfahren

Das Verfahren und die Mitwirkungsrechte Dritter richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 11 ff.).

Art. 10 Zonenplan

Nutzung

Der Zonenplan legt in den einzelnen Gebieten der Gemeinde die zulässige Nutzung fest (Grundnutzungs- und Schutzzonen).

Empfindlichkeitsstufen

Den Nutzungszonen werden Empfindlichkeitsstufen (ES) ge­ mäss der Lärmschutz-Verordnung des Bundes zugeordnet.

Zonenplaninhalte

Der Zonenplan enthält Eintragungen zu überlagernden Zonen, li­ nienbezogenen Festlegungen und Schutzobjekten.

Hinweise

Der Zonenplan gibt Hinweise über Grund- und Quellwasser­ schutzzonen, Wald, Hecken und Feldgehölze, Naturobjekte, Aus­ sichtspunkte und rechtsgültige Quartierpläne.

Verfahren und Mitwirkung

Das Verfahren und die Mitwirkungsrechte Dritter richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 11).

Kleine Änderungen

Kleine Änderungen des Zonenplanes, die keine wesentlichen nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, können vom Gemeinderat nach schriftlicher Anzeige an die direkt be­ troffenen Anstösserinnen und Anstösser im vereinfachten Ver­ fahren ohne Auflage und öffentliche Ausschreibung beschlossen werden.

Mehrwertabgaben

Bei Aufzonungen werden Mehrwertabgaben in der Höhe von 20 % des Mehrwerts erhoben. Im Übrigen gelten die Bestimmun­ gen gemäss Mehrwertausgleichsgesetz (Art. 9 MAG). 1 >

Gemeinde Bargen

9

Art. 11 Bauordnung

Quartierplan

Erlass

Für den Erlass und den Inhalt von Quartierplänen gelten die Best­ immungen des Baugesetzes.

Beantragung Grundeigen­ tümer

Grundeigentümer können dem Gemeinderat den Erlass eines Quartierplans beantragen oder eigene Planentwürfe zur Be­ schlussfassung einreichen.

Qualitätskriterien

Bei Quartierplänen legt der Gemeinderat besondere situations­ und objektspezifische Qualitätskriterien fest.

III.

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

Art. 12 Baubegriffe und Messweisen

Definitionen und Messweisen

Die in dieser Bauordnung verwendeten Baubegriffe und Messweisen sind im Anhang 1 zusammengestellt.

Art. 13 Stand der Technik

Stand der Technik

Bauten und Anlagen sind nach dem Stand der Technik und der Baukunde zu erstellen.

Brandschutz

Für den Brandschutz gelten die Richtlinien im Anhang zur Brand­ schutzverordnung.

Normen und Richtlinien

Die von öffentlichen und privaten Organisationen wie zum Bei­ spiel Schweiz. Ingenieur- und Architektenverein (SIA), Vereini­ gung Schweiz. Strassenfachleute (VSS), Verband Schweiz. Ab­ wasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) aufgestellten tech­ nischen Normen und Richtlinien können in Ergänzung der Best­ immungen der Bauordnung im baurechtlichen Entscheid berück­ sichtigt und angewendet werden.

Art. 14 Einpassungsgebot und Unterhalt

Gesamtwirkung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zu­ sammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Beurteilung

Zur Beurteilung einer guten Gesamtwirkung sind insbesondere massgeblich: a) Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensio­ nen eines Gebäudes; b) Gestaltung, Farbgebung von Fassaden und Dach;

10

Gemeinde Bargen

c) d) Unterhalt

Bauordnung

Gestaltung von Fassadenöffnungen wie Türen und Fenster, Abstellplätzen, Ein- und Ausfahrten, Aussen­ räume und Vorgärten; Umfang, Art und Weise von Terrainveränderungen

Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen oder Sachen gefährden, noch das Orts- und Landschaftsbild be­ einträchtigen. Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Ob­ jekte, für brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken, für Lagerplätze und dergleichen. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

Art. 15 Dachformen, Dachaufbauten

Einpassung

Der Gemeinderat kann im Interesse eines einheitlichen Quartier­ bildes Vorschriften über die Dachform und die Eindeckung erlas­ sen und die Anpassung an bestehenden Dachformen und -einde­ ckungen verlangen.

Dachformen Hauptbauten

Hauptbauten sind mit einem Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Zelt-, oder Flachdach zu versehen. Andere Dachformen sind nicht zu­ lässig. Giebeldächer sind in der Regel mit symmetrischer Dach­ neigung zu versehen.

Dachformen Quartierplan

Mit einem Quartierplan sind zusätzlich zu den obgenannten Dachformen bei Hauptbauten auch Pultdächer zugelassen.

Dachformen An- und Kleinbauten

Bei An- und Kleinbauten, sowie Scheunen und Remisen sind zu­ sätzlich auch Pultdächer gestattet.

Dacheinschnitte

Dacheinschnitte sind mit Ausnahme in der Dorfkernzone gestat­ tet.

Dachaufbauten

Dachaufbauten sind architektonisch gut zu gestalten und müssen sich in die Dachfläche harmonisch einfügen. Sie d ürfen gesamt­ haft nicht länger als 1/3 der Länge der darunterliegenden proji­ zierten Fassadenlinie sein. In der Ansicht gemessen, d ürfen sie bis höchstens 1.0 m unter den First reichen und müssen mindes­ tens um 1/8 der Länge der darunterliegenden projizierten Fassa­ denlinie von den Seiten zurückversetzt sein. 1 >

Dachflächenfenster

Dachflächenfenster oder Glasziegel sind zur Belichtung zulässig und so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

11

Gemeinde Bargen

Art. 16 Nutzung

Flachdächer

Nicht genutzte neue oder umfassend sanierte und nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Leicht geneigte Dächer bis zu einer maximalen Neigung von 8 ° werden den Flachdächern gleichgestellt.

Art. 17 Anforderungen

Bauordnung

Aussenanten nen

In Gebieten mit überlagernder Ortsbildschutzzone kann der Ge­ meinderat in der Baubewilligung Auflagen bezüglich Standort, Ab­ messung und Farbgebung der Aussenantennen machen.

Art. 18 Umgebungsgestaltung, Terrainveränderung

Terraingestaltung

Die Terraingestaltung hat sich dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Terrainveränderungen von mehr als 1.0 m über oder unter das massgebende Terrain sind nur zulässig, wenn sie sich organisch in das Gelände einfügen. Terrainabsätze und Stütz­ mauern sind zu vermeiden.

Hinweis

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Strassengesetzes und Art. 93 des Einführungsgesetzes zum ZGB.

Abfallentsorgungsflächen

Bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall von Abfuhrgut sind auf privatem Grund, in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes, ausreichende Flächen zum Abstellen des Ab­ fuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten.

Art. 19 Anforderungen

Beim Neubau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind nach Massgabe des Baugesetzes auf privatem Grund be­ sonnte und vom Verkehr geschützte Spiel- und Gemeinschafts­ flächen zu erstellen.

Art. 20 Qualitative Anforderungen

Spiel- und Gemeinschaftsflächen

Parkplätze

Bei Neubauten sowie Erweiterungen und Zweckänderungen, die zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden Abstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen und dau­ ernd für die Parkierung offen zu halten oder die erforderlichen Rechte für die dauernde Benutzung von Abstellplätzen auf frem­ dem Boden nachzuweisen.

12

Gemeinde Bargen

Bauordnung

Quantitative Anforderun­ gen

Für die Berechnung der Anzahl Parkplätze für Fahrzeuge gelten folgende Richtgrössen: a) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: 2.0 Parkplätze pro Wohneinheit (in der Dorfkernzone 1.5 Parkplätze pro Wohneinheit). b) Bei Mehrfamilienhäusern: 1.5 Parkplätze pro Wohneinheit. c) Bei Gewerbe- und Industriebauten gelten die Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).

Reduktion

Der Gemeinderat kann die Zahl der Pflichtparkplätze innerhalb der überlagernden Ortsbildschutzzone um bis zu 50% verringern, falls die Ziele des Ortsbildschutzes die Errichtung der Parkplätze überwiegen.

Besucherparkplätze, üb­ rige Bestimmungen

Bei Mehrfamilienhäusern sind zu den Pflichtparkplätzen zusätz­ lich 15 % der Pflichtparkplätze für Besucher zu erstellen. Bruch­ teile sind aufzurunden. Der Gemeinderat kann das Erstellen einer unterirdischen Parkierungsanlage verlangen. Für Fahrräder, Mo­ torfahrräder sowie Kinderwagen und dergleichen sind je nach Zweckbestimmung ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzu­ stellen.

Art. 21 Besitzstandsgarantie

Altrechtliche Bauten

Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in ihrem Bestand geschützt.

Art. 22 Erschliessung und Beiträge

Beitragspflicht

Beiträge und Gebühren, welche Grundeigentümer an Erschlies­ sungswerke zu leisten haben, sind in der kommunalen Beitrags­ und Gebührenordnung geregelt.

Vorzeitige Erschliessung

Der Gemeinderat kann im Rahmen des übergeordneten Rechts die vorzeitige Erschliessung durch Private bewilligen.

13

Gemeinde Bargen

IV.

Bauordnung

ZONEN- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 23 Zoneneinteilung

Zoneneinteilung und Zonenplan

Das Gebiet der Gemeinde Bargen wird folgenden Nutzungen zu­ gewiesen: 1. Bauzonen Dorfkernzone - Wohnzone - Arbeitszone Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Grenzübergangsbauten Reitzone mit Hochbauten Strassenzone 2. Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Materialabbauzone Strassenareal 3. Schutzzonen Naturschutzzone kommunal Naturschutzzone übergeordnet Gewässer

OK wz

A ZöBA GzB RAH Str LW

MA

StrA Nk Nü G

4. Überlagernde Zonen BLN BLN-Gebiet ERS ERS-Gebiet LS Landschaftsschutzzone UNk überlagernde Naturschutzzone kommunal überlagernde Naturschutzzone übergeordnet UNü OS überlagernde Ortsbildschutzzone URes überlagernde Reservezone - Archäologische Schutzzone AS Qu Quartierplanpflicht NGZ Naturgefahrenzonen (G1-G4) 5. Linienbezogene Festlegungen Gewässerabstandslinie Bachverlauf offen Bachverlauf eingedolt 6. Schutzobjekte Schützenswerte Bauten von kantonaler Be­ A (sehr wertvoll) deutung Schützenswerte Bauten von kommunaler Be­ B (wert­ voll) deutung

14

Gemeinde Bargen

Bauordnung

7. Hinweise Grund- und Quellwasserschutzzone Wald Hecke, Feldgehölz Waldgrenze nach statischem Waldbegriff N�uro�e�e Aussichtspunkte Quartierpläne rechtsgültig

Art. 24 Überbauungsmasse

GWS W HFg NO Ap Qur

Überbauungsmasse

Für die einzelnen Zonen gelten folgende Überbauungsmasse. Unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 3 BauO gelten in Quar­ tierplänen die in Klammer gesetzten maximalen Überbauungs­ masse. Sind keine Masse definiert, so gelten diejenigen der Re­ gelbauweise. 1 >

Bezeichnung

wz

DKO 3.5m

Min. Grenzabstand

A

5.0m

Zonenarten ZöBA GzB

6.0m e

5.0m

C)

RAH

LW

3.5m

5.0m

siehe Anhang 1, Art. 7.2

Min. Gebäudeabstand Max. Gebäudelänge

35.0m (50.0m)

28.0m (35.0m)

50.0m

-

35.0m

42.0m

Max. Traufseitige Fassadenhöhe/ Max. Fassadenhöhe für Talfassade bei Flachdachbauten

7.5m (9.5m)

7.0m (9.5m)

9.0m

-

9.0m

9.0m

Max. Gesamthöhe

12.0m (15.0m)

11.0m (14.0m)

12.0m

-

12.0m

12.0m

12.0m 0

Max. Gesamthöhe für Flachdachbauten

-

9.5m

11.0m

-

11.0m

11.0m

-

Empfindlichkeitsstufe (ES)

III

II

III

II

III

III

III

0

e @ 0 0

Keine

0

9.0m

0

Beschränkungen nur für Neubauten. Grundsätzlich haben sich Neubauten in ihren Volumen an die sie umgebenden Bauten an­ zupassen. Ihre Überbauungsmasse richten sich nach der beste­ henden ortstypischen Bebauung. 1 > Der Grenzabstand gegenüber anderen Grundstücken innerhalb der Arbeitszone kann auf 5.0m reduziert werden. 1 > Gegenüber anderen angrenzenden Zonen gelten die für die an­ grenzenden Zonen festgelegten Grenzabstände. Für reine freistehende Wohnbauten gelten die Überbauungs­ masse der Dorfkernzone. Silos max. 24m.

Gemeinde Bargen

15

Bauordnung

1. BAUZONEN

Art. 25 Dorfkernzone DK

Zweck

Die Dorfkernzone DK ist bestimmt für die Erhaltung des Dorfbil­ des im ursprünglichen Charakter, die zweckdienliche Erneue­ rung, sowie die angemessene Erweiterung der bestehenden Bau­ substanz.

Nutzung

Die Dorfkernzone OK wird durch eine gemischte bauliche Nut­ zung geprägt. Es sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe zulässig.

Bauliche Erneuerung

Die bauliche Erneuerung bestehender Bauten hat im Rahmen der vorherrschenden Bauformen und -kuben, soweit sie das Ortsbild nicht negativ beeinflussen, und unter möglichster Schonung der bestehenden Bausubstanz zu erfolgen. Die verwendeten Ober­ flächenmaterialien und die Farbgebung sollen auf die vorhande­ nen orts- und gebäudetypischen Gegebenheiten Rücksicht neh­ men.

Zeitgenössische Architek­ tur

Projekte mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild quali­ tätsvoll weiterentwickeln, sind zulässig, auch wenn dadurch die übrigen Gestaltungsbestimmungen der Dorfkernzonen nicht voll­ ständig eingehalten werden. Für die Beurteilung sind Fachleute der Denkmalpflege und des Städtebaus beizuziehen.

Dachform

Für Hauptbauten sind nur Satteldächer mit einer ortsüblichen Dachneigung gestattet. Sie sind mit Tonziegeln oder anderem Ziegelmaterial, das in Farbe und Struktur dem vorherrschenden ortsüblichen Charakter entspricht, einzudecken. An- und Klein­ bauten können, wenn sie das Dorfbild nicht beeinträchtigen, mit anderen Materialien eingedeckt werden und eine andere Dach­ form aufweisen. 1 l

Dachaufbauten

[... ] 1)

Dacheinschnitte

Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

Dachflächenfenster

Einzelne Dachflächenfenster bis zu einem Lichtmass von 0.7 m2 sind zulässig.

Ausbau Dachgeschoss

Der Ausbau der Dachgeschosse ist zulässig.

Umgebungsgestaltung

Zum Charakter der Dorfkernzone gehören neben den Bauten auch die Gestaltung des Strassenraumes, der Vorgärten, Hof­ plätze und Grünräume. Diese Bereiche sind mit Sorgfalt zu ge­ stalten und sollen sich den dörflichen Verhältnissen anpassen.

16

Gemeinde Bargen

Denkmalpflege

Bauordnung

Bei Objekten, die sich ausserhalb des Ortsbildschutzperimeters befinden, kann der Gemeinderat vor Erteilung der Baubewilligung eine Stellungnahme des kantonalen Amtes für Denkmalpflege einholen. Bei den übrigen Objekten gelten die Bestimmungen ge­ mäss Art. 42. 1 l

Art. 26 Wohnzone WZ

Zweck

Die Wohnzone umfasst die vorwiegend für das ruhige Wohnen bestimmten Teile des Baugebietes.

Nutzung

Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe wie Gewerbe, Dienstleistungen, Läden zugelassen, sofern sie das ruhige Woh­ nen nicht beeinträchtigen.

Art. 27 Arbeitszone A

Zweck

Die Arbeitszone dient der Ansiedlung gewerblicher und kleinin­ dustrieller Bauten.

Einfügung Ortsbild

Arbeitsbetriebe haben sich bestmöglich ins Landschafts- und Ortsbild einzufügen und sind durch geeignete Farbgebung und Bepflanzung zu gestalten.

Emissionen

In der Arbeitszone sind nur mässig störende Nutzungen gemäss Empfindlichkeitsstufe III zugelassen.

Wohnen

Wohnungen für Betriebsinhaber oder aus betrieblichen Gründen an den Standort gebundenes Personal sind zulässig. Wohnun­ gen haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwar­ tenden Immissionen Rechnung zu tragen.

Art. 28 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA

Zweck, Nutzung

Zonenzweck und Nutzung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 9).

Bepflanzung

Bei Bepflanzungen sind einheimische Arten zu bevorzugen.

Art. 29 Zone für Grenzübergangsbauten GzB

Zweck, Nutzung

In der Zone für Grenzübergangsbauten GzB sind Bauten zuge­ lassen, welche im Zusammenhang mit der Zollabfertigung ste­ hen.

Wohnen

Wohnbauten sind nicht zulässig.

17

Gemeinde Bargen

Art. 30 Bauordnung

Reitzone mit Hochbauten RAH

Zweck

Die Reitzone dient der Erstellung und dem Betrieb von Gebäuden und Anlagen im Zusammenhang mit der Ausübung des Reit- und Pferdesports.

Nutzung

Zulässig sind dem Zonenzweck dienende Hochbauten und Anla­ gen wie Stallungen, ebenerdige Dressur- und Reitplätze, Mist­ und Jauchegruben, Abschrankungen und Zäune sowie Beleuch­ tungsmasten und betriebsnotwendige Parkplätze.

Einpassungsgebot

Bei der Gestaltung dieser Bauten und Anlagen ist der Einpas­ sung in die bestehende Überbauung sowie den Aspekten des Landschaftsschutzes besondere Beachtung zu verleihen.

Wohnen

Wohnungen sind nur für das betriebsnotwendige, an den Stand­ ort gebundene Personal zulässig.

Art. 3 1

Strassenzone Str

Inhalt

Die Verkehrsflächen umfassen insbesondere die Flächen für Strassen und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderli­ chen Hoch- und Tiefbauten.

Zweck

Sie dienen der Erschliessung des Siedlungsgebiets. 2. NICHTBAUZONEN

Art. 32 Landwirtschaftszone LW

Zweck, Nutzung

In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenös­ sischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich das Raum­ planungsgesetz und die Raumplanungsverordnung.

Wohnbauten

Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der Dorfkernzone.

Einpassung

landwirtschaftliche Bauten sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen.

Silos

Für Silos gilt eine Gesamthöhe von 24 Meter.

Art. 33 Zweck, Nutzung

Materialabbauzone MA

Die Materialabbauzone ist bestimmt für den Materialabbau (zum Beispiel Kies- und Grienabbau) und umfasst die eigentlichen Ab­ baugebiete mitsamt den Wiederherstellungsflächen. Sie dient auch der Deponie von unverschmutztem Erd- und Felsmaterial (Auffüllung).

18

Gemeinde Bargen

Bauordnung

Bauten und Anlagen

Nach der Beendigung des Materialabbaus sind sämtliche Bauten und Anlagen, inklusive jener für die Wiederaufbereitung, auf Kos­ ten des Abbauunternehmers zurückzubauen.

Nutzung

Der Abbau, die Auffüllung, Rekultivierung und Gestaltung müs­ sen im Sinne des Umwelt- und Gewässerschutzes sowie des Na­ tur- und Heimatschutzes erfolgen.

Wiederherstellung

Die Wiederherstellung des Abbaugebietes hat nach genehmigten Plänen und Konzepten zu erfolgen, die integrierender Bestandteil der Abbaubewilligung sind.

Art. 34 Zweck

Reservezone Res

Die Reservezone dient einer möglichen zukünftigen Erweiterung der Bauzone. Es d ürfen keine Bauten und Anlagen erstellt wer­ den, die eine spätere Bauzonenerweiterung behindern oder ver­ unmöglichen.

Art. 35 Strassenareal StrA

Zweck

Die Verkehrsflächen umfassen insbesondere die Flächen für Strassen und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderli­ chen Hoch- und Tiefbauten.

Nutzung

Sie unterstehen den Vorschriften des eidgenössischen und kan­ tonalen Rechts. 3. SCHUTZZONEN

Art. 36 Naturschutzzone kommunal/übergeordnet Nk/Nü

Zweck

Die Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete als wichtige Lebensräume selte­ ner Tier- und Pflanzenarten und Geotope. Die jeweiligen Schutz­ ziele und Pflegemassnahmen werden im Naturschutzinventar de­ finiert.

Bauten, Anlagen, Terrain­ veränderungen

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

Schutz-, Pflege-, Nut­ zungsbestimmungen

Spezielle Schutz-, Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden in einem Bewirtschaftungsvertrag oder mit einer Schutzverfü­ gung geregelt.

Gemeinde Bargen

19

Art. 37 Bauordnung

Gewässer G und Gewässerräume 1J

Zweck, Nutzung

Gewässer und ihre Gewässerräume sind geschützt. Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidg. Gewässer­ schutzgesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.

Abstände

Die Gewässerabstandslinien legen die Mindestabstände für Bau­ ten und Anlagen gegenüber Gewässern fest. Innerhalb dieser Li­ nien gelten die Gestaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Für Was­ serbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschrif­ ten. Ist nur einseitig eine Abstandslinie festgelegt, gelten die Vor­ schriften zwischen Abstandslinie und Gewässer. 1 >

Eingedolte Bachverläufe

Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachverläufe ohne Ge­ wässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschrif­ ten ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang zu den Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewähr­ leistet sein.

Uferbestockung, Unterhalt

Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in allen übri­ gen Fällen bei Gewässern 3. Klasse die Grundeigentümer. 1 J

Stehende Gewässer < 5 '000 m2

Bei stehenden Gewässern mit einer Fläche von weniger als 5'000 m2 , die keine Gewässerabstandslinie aufweisen, gilt ein Gewäs­ serabstand von mindestens 5 Metern ab Uferlinie. Die Vorschrif­ ten der eidgenössischen Gewässerschutzgebung für Nutzung und Bewirtschaftung kommen hier nicht zur Anwendung. Ausge­ nommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder und Kleinstgewässer wie zum Beispiel künstlich angelegte Weiher in Gartenanlagen, Schwimmteiche und dergleichen. 1 J 4. ÜBERLAGERNDE ZONEN

Art. 38 BLN-Gebiet BLN

Zweck, Schutzziele

Das BLN-Gebiet umfasst die schutzwürdige Landschaft von nati­ onaler Bedeutung gemäss Inventar des Bundes. Die Schutzziele sind im BLN-lnventar definiert.

Einpassungsgebot

Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft einzupassen. Die Massstäblichkeit der Gebäude und die Einord­ nung in die bestehende Siedlungsform ist zu beachten.

Nicht zulässige Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, die den Schutzzielen zu­ widerlaufen sind nicht zulässig.

20

Gemeinde Bargen

Art. 39 Bauordnung

ERS-Gebiet ERS

Zweck

Das Engere Randenschutzgebiet bezweckt die Erhaltung einer artenreichen Flora und Fauna sowie den Schutz von Lebensräu­ men im Randengebiet. Störend wirkende technische Anlagen sind nicht zulässig. Natürliche oder kulturhistorisch wichtige Ge­ ländestrukturen wie Erhebungen, Senken, Geländekanten und Terrassierungen sind zu erhalten. Waldränder dürfen nicht be­ gradigt werden.

Bauten und Anlagen

Für Bauten und Anlagen gelten sinngemäss die Bestimmungen nach Art. 38 „Einpassungsgebot" und „Nicht zulässige Bauten und Anlagen". 1 >

Art. 40 Landschaftsschutzzone LS

Zweck

Die Überlagerung Landschaftsschutz bezweckt die dauernde Er­ haltung dieser Landschaften in ihrer natürlichen oder kulturhisto­ rischen Schönheit und Eigenart oder der Freihaltung von Aus­ sichtslagen im Nichtsiedlungsgebiet.

Nutzung

Die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung wird dadurch nicht berührt. Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie zur Pflege oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind und dem Zweck der Überlagerung nicht widersprechen.

Schutz

Natürliche oder kulturhistorisch wichtige Geländestrukturen wie Erhebungen, Senken, Geländekanten und Terrassierungen sind zu erhalten. Wiesen dürfen nicht aufgeforstet und Waldränder nicht begradigt werden.

Art. 41 Überlagernde Naturschutzzone kommunal/über­

geordnet UNk/UNü

Zweck

Die überlagernde Naturschutzzone bezweckt die ungeschmä­ lerte Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete als wichtiger Le­ bensraumverbund für seltene Tier- und Pflanzenarten. Die jewei­ ligen Schutzziele und Pflegemassnahmen werden im Natur­ schutzinventar definiert.

Bauten, Anlagen, Terrain­ veränderungen

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderung sind verboten, soweit sie nicht mit den Schutzzielen vereinbar sind.

Schutz-, Pflege-, Nut­ zungsbestimmungen

Spezielle Schutz-, Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden in einem Bewirtschaftungsvertrag oder mit einer Schutzverfü­ gung geregelt.

Wald

Im Wald richten sich der Schutz und die Pflege nach der Wald­ gesetzgebung und den Waldwirtschaftsplänen.

21

Gemeinde Bargen

Grundnutzung

Bauordnung

Die Grundnutzung der überlagerten Zone ist gewährleistet, so­ weit sie den jeweiligen Schutzzielen nicht widerspricht.

Art. 42 Überlagernde

schutz) OS

Ortsbildschutzzone

(Ensemble­

Zweck

Für das Ortsbild besonders bedeutsame Teile der Dorfkernzone sowie die Häusergruppierung Oberbargen gelten als Ortsbild­ schutzzone (Ensembleschutz gemäss Art. 7 NHG).

Gestaltung

Bauten und deren Umgebung sind besonders sorgfältig zu ge­ stalten.

Denkmalpflege

Der Gemeinderat holt vor der Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein. Ausgenom­ men davon sind Bauvorhaben bei nicht geschützten (Teil-) Ob­ jekten, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind. 1 >

Art. 43 Archäologische Schutzzone AS

Zweck

Die Bezeichnung archäologischer Schutzzonen bezweckt er­ kannte oder vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung zu be­ wahren, beziehungsweise diese vor ihrer Zerstörung oder Verän­ derung der Dokumentation und wissenschaftlichen Untersu­ chung zugänglich zu machen.

Bauliche Veränderungen

Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie durch den Gemeinderat frühzeitig zu mel­ den.

Schutz

Der Schutz erfolgt nach Massgabe des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG).

Art. 44 Naturgefahrenzonen NGZ (G1-G4)

Bezeichnung

Die Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete der Gefahrenkarte, wel­ che durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Natur­ gefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen.

Erhebliche Gefährdung

Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten. Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenom­ men sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen. Nutzungsänderungen, Wiederaufbau, Um- und Anbauten bei be­ stehenden Bauten sind nur möglich, wenn diese der Risikomin­ derung dienen und auf anderen Grundstücken nicht zu einer Er­ höhung der Gefahr führen.

22

Gemeinde Bargen

Bauordnung

Mittlere Gefährdung

Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnah­ men der Gefährdung Rechnung getragen wird. Die entsprechen­ den Angaben sind im Rahmen eines Objektschutznachweises zusammen mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen.

Geringe Gefährdung Restgefährdung

Die Gefahrenzonen gelb G3 (geringe Gefährdung) und weiss­ gelb G4 (Restgefährdung) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. 1 >

Bestandesschutz

Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kan­ tonalen Baugesetzes (Art. 48 f.).

Gefahrenhinweiskarte

Ausserhalb der Bauzonen gilt die Gefahrenhinweiskarte. Für Bauten und Anlagen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen wer­ den die erforderlichen Schutzmassnahmen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde festgelegt. 5. SCHUTZOBJ EKTE

Art. 45 Inventar der Baudenkmäler gemäss Art. 6 und 8

des Natur- und Heimatschutzgesetzes 1 >

Grundsatz

Schutzwürdige Bauten sind klassifiziert und unterliegen zusätzli­ chen Vorschriften. Bauten mit der Einstufung A (sehr wert­ voll/kantonale Bedeutung) und B (wertvoll/kommunale Bedeu­ tung) sind im Zonenplan 1:2'000 gekennzeichnet und in der ln­ ventarliste im Anhang 2 festgehalten.

Schutz

Klassifizierte Bauten d ürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre innere prägende bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungs­ merkmale sind zu erhalten.

Bauliche Änderungen

Unterhaltsarbeiten an der Gebäudehülle sowie bauliche Verän­ derungen im Innern sind bewilligungspflichtig.

Denkmalpflege

Der Gemeinderat holt vor der Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein.

23

Gemeinde Bargen

Bauordnung

6. HINWEISE

Art. 46 Zweck

Grund- und Quellwasserschutzzone GWS

Die Überlagerung Grund- und Quellwasserschutzzone bezweckt den Schutz der bestehenden und geplanten Wasserfassungen. Es gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton sowie der jeweiligen Schutzzonenregle­ mente und Pläne (Grundwasserschutzzonen S1-S3).

Art. 47 Wald W

Grundsatz

Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Wald­ gesetzgebung. Bauten und Anlagen sind nur nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig.

Information

Die Darstellung des Waldes im Zonenplan hat, mit Ausnahme der statischen Waldgrenzen, nur informativen Charakter.

Art. 48 Grundsatz

Die Darstellung der Hecken im Zonenplan hat nur informativen Charakter. Massgeblich ist das Naturschutzinventar/Heckenka­ taster. Inventarisierte Hecken sind geschützt und sachgerecht zu pflegen.

Art. 49 Grundsatz

Naturobjekte NO

Der Schutz der Naturobjekte unterliegt dem kantonalen Recht (Siehe kant. Natur- und Heimatschutzgesetz NHG).

Art. 51 Grundsatz

Waldgrenze nach statischem Waldbegriff

Die im Zonenplan eingetragene Waldgrenze bildet die rechtskräf­ tige Abgrenzung zwischen Wald und der Bauzone nach Raum­ planungsgesetz ab. Massgebend sind die Waldfeststellungs­ pläne.

Art. 50 Grundsatz

Hecke, Feldgehölz HFg

Aussichtspunkte Ap

Aussichtspunkte Ap sind mit geeigneten Mitteln zu erhalten.

24

Gemeinde Bargen

Art. 52 Grundsatz

Bauordnung

Inventare nach NHG

Änderungen der Inventare nach dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (NHG-SH) bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

V. SCHLUSS- UND Ü BERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 53 Vollzug

Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug.

Art. 54 Sanktionen

Sanktionen

Die Übertretung der Vorschriften dieser Bauordnung und der da­ rauf gestützten Verfügungen wird nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes (Art. 85 ff.) bestraft.

Art. 55 Übergangsbestimmungen

Vollzug

Übergangsbestimmungen

Diese Bauordnung findet Anwendung auf Bauvorhaben und Pla­ nungen, über die der Gemeinderat bei In-Kraft-Treten dieser Bauordnung noch nicht rechtskräftig entschieden hat.

Art. 56 In-Kraft-Treten

Inkrafttreten

Diese Bauordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindever­ sammlung mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Aufhebung best. Recht

Alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung vom 14. Dezember 1992, werden aufgehoben.

Fussnote: 1 > Änderungen gemäss Teilrevision mit RRB vom 16.03.2021

Gemeinde Bargen

25

Anhang Bauordnung

ANHANG 1 : BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN MIT SKIZZEN Die Baubegriffe und Messweisen in diesem Anhang sind teilweise dem Gesetz über die Raumpla­ nung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz [SHR 700. 1 00}) entnommen, soweit sie auf kommunaler Ebene Anwendung finden. Diesbezüglich gilt das übergeordnete Recht. Zusätzlich enthält er kommunale Festlegungen. Zu deren Änderungen bedarf es einer Änderung der Bauordnung (BauO) . Die Baubegriffe und Messweisen sind wie folgt gekennzeichnet: = {kantonal] kantonale Bestimmung, durch die Gemeinde nicht abänderbares, übergeordnetes Recht (kursiv). kommunale, durch die Gemeinde zu bestimmende Festlegung (Erläuterungen {kommunal] = und Skizzen für die Anwendung in der Praxis siehe auch Arbeitshilfe Nutzungsplanung des Kantons Schaffhausen). Die Nummerierung folgt dem übergeordneten Recht (Anhang des BauG) . Legende: Skizzen Auszug Anhang Baugesetz (Baubegriffe und Messweisen, Art. 27 BauG) Skizzen gemäss Strassengesetzl- Verordnung Skizzen der Gemeinde Bargen

A. Bauweisen [kommunal] Als Regelbauweisen gelten die in den Zonenvorschriften beschriebenen Bauweisen. Abweichungen davon gelten als Sonderbauweise und sind im Rahmen von Quartierplänen gemäss Art. 1 8 BauG gestattet.

1. Terrain 1. 1 Massgebendes Terrain [kantonal] Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge frühe­ rer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände­ verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

1. 1a Abgrabungen [kommunal] Das Freilegen von Untergeschossen ist nur bis zu 1. 5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen mit einer Breite von zusammen maximal 8. 0 m. Abgrabungen dürfen dabei nur soweit gehen, dass sie höchstens die Hälfte des Gebäudeumfangs betreffen.

Gemeinde Bargen

26

Anhang Bauordnung

2. Gebäude 2. 1 Gebäude [kantonal] Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Über­ dachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2. 1a Hauptbauten [kommunal] Hauptbauten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die Hauptnutzflächen nach SIA-Norm 4 1 6 enthalten oder die Masse der übrigen Bauten nach Ziff. 2. 2 - 2. 5 überschreiten. Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welche der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. Dabei sind nur allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissflächen der zugänglichen Geschosse zu berücksichtigen.

2. 1b Anlagen [kommunal] Anlagen: Als Anlagen gelten beispielsweise Fahrzeugabstellplätze, Lagerplätze, Hauszufahrten, Schwimmbassins, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen. Für Fahrzeugabstellplätze und Hauszufahr­ ten und -zugänge gilt ein Grenzabstand von 0. 5 m. Für die Übrigen als Anlagen definierten Nutzun­ gen gilt der baugesetzliche Mindestabstand gemäss Art. 32 Abs. 3 BauG.

2. 1c Gebäude ohne baugesetzliche Bestimmungen [kommunal] [. . . ]

1)

2.2 Kleinbauten [kantonal] Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die folgenden Masse nicht über­ steigen und die nur Nebennutzflächen enthalten: Gebäudegrundfläche 50 m2, Fassadenhöhe 3. 50 m und Gesamthöhe 5 m.

2.3 Anbauten [kantonal] Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse gemäss Ziff. 2. 2 nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

27

Gemeinde Bargen

Anhang Bauordnung

a

Anbaute

D a

nur Nebennutzflächen und in den Dimensionen beschränkt Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute

1 Gebäude

Klein baute

a

Figur 2. 1 - 2. 3 Gebäude, A nbauten und Kleinbauten

2.4 Unterirdische Bauten [kantonal] und [kommunal] Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain lie­ gen. Die Fassadenflucht des unterirdischen Baukörpers ist sinngemäss wie bei oberirdischen Gebäude­ teilen zu bestimmen. Die Fassadenlinie wird gebildet durch die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Unterirdische Bauten haben einen Grenzabstand von 0. 5 m einzuhalten.

2. 5 Unterniveaubauten [kantonal] und [kommunal] Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 0. 5 m über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Erschliessungen von Untemiveaubauten fallen bis zu einer Breite von zusammen maximal 8. 0 m, gemessen auf Höhe der Fassadenlinie, bei der Bestimmung der über das massgebende respektive tiefer gelegte Terrain hinausragenden Gebäudeteile nicht in Betracht. Die Fassadenflucht des unterirdischen Baukörpers ist sinngemäss wie bei oberirdischen Gebäude­ teilen zu bestimmen. Die Fassadenlinie wird gebildet durch die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Untemiveaubauten die keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen verursachen, haben einen Grenzabstand von 0. 5 m einzuhalten.

Gemeinde Bargen

28

Anhang Bauordnung

Fassade 1

Fassade 2

Fassade 3

Fassade 4

UIB

Treppe

• • • • • • Fassaden linie Oberkante fertig Boden U I B Unterirdische Bauten U N B Untern iveaubauten Höhen u nterschied , gemessen in der Fassadenflucht, f zwischen massgebendem Terrain und der darüber h i nausragenden U N B- Decke. zulässiges Durchsch nittsmass für das Hinausragen b der U N B - Anteil über d e r Fassadenlinie

,-----------------------·,

,

Figur 2.4 und 2. 5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten

3. Gebäudeteile 3. 1 Fassadenflucht [kantonal] Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rück­ springende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie [kantonal] Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie [kantonal] Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

29

Gemeinde Bargen

Anhang Bauordnung

Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)

unbedeutend rückspringender Gebäudeteil

vorspringender Gebäudeteil

Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie .,. projizierte Fassadenlinie)

••••-

Fassadenlinie Fassadenflucht

.. •· .. ·· ::

•/

,� J----··· · · · ��D"''--,i,-.--:,r l -----1- - - - �,"'" i +---

,.,,' .... 1......................... ...-_ �.-�.::..

1

-··/

,,,..,_,_,_.�---_) . . ·j.: ·· __ ... ··· .l massgebendes Terrain

Figur 3. 1 - 3. 3 Fassadenflucht und Fassadenlinie

Gemeinde Bargen

30

Anhang Bauordnung

Anba ute

un bedeutend rückspringender Gebäudeteil

Gebäude

............... _ _ _ _ _ _ _ ....,.............. vorspringender Gebäudeteil

::� Figur 3. 3 Projizierte Fassadenlinie

proj izierte Fassadenlinie

31

Gemeinde Bargen

Anhang Bauord n u ng

3.4 Vorspringende Gebäudeteile [kantonal] und [kom m u n a l ] Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis 1 . 50 m (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - 40% (für die Breite) des zugehörigen Fas­ sadenabschnittes nicht überschreiten. Auf unterschiedlichen Geschossen befindliche vorspringende Gebäudeteile müssen je Fassadenab­ schnitt zusammengerechnet werden, unabhängig davon, ob sie auf unterschiedlichen Geschossen angeordnet sind. Anbaute oder Teil des Gebäudes

Anbaute oder Teil des Gebäudes

>a

>b -, 1 1 1 1 1 1 L-----, 1 1 1 1 1 1 1

a

vorspringender Gebäudeteil /

/

/

/

I

I

I

I

zugehöriger Fassadenabschn itt

I I

zugehöriger Fassadenabschnitt j

,.. ,.. 1 L_________

a b

zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile projizierte Fassadenlinie

· · - - - - - - -,- - - - · - - - - - - - - - - - - - - - �---------------�

�

H

a :

: a :

;:=

: ' ========; .

[' = = = = = = = = = = = = = =

'

---------------- --------------------

TT - - - �1-I__-_.:::_���;; <b

i

!

1 '

�

1 1 1 1 1 L _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .J 1

<b

L______________________J

massgebendes Terrain a b

Fassadenlänge zu lässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile zu lässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile

Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)

32

Gemeinde Bargen

Anhang Bauordnung

3. 5 Rückspringende Gebäudeteile [kantonal] Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

-----------------------

a

a

rückspringender Gebäudeteil

FA

unbedeutend rückspringender Gebäudeteil

>a 1 1 1 1 1 1 L__________

a b

0 •••

.._.

FA

LL < b I· 1 <a 1 1 1 1 1 1 1 1 1 L__________

FA

zulässiges Mass für die Tiefe von u n bedeutend rückspringenden Gebäudeteilen zulässiges Mass fü r die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen zugehöriger Fassadenabschn itt Fassade Fassaden l inie

Figur 3. 5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile

33

Gemeinde Bargen

Anhang Bauord n u ng

4. Längenbegriffe. Längenmasse 4. 1 Gebäudelänge [kantonal] u n d [kom m u n a l] Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fas­ sadenlinie umfasst. Anbauten sind an die Gebäudelänge anzurechnen. Dazu ist die Längsseite des flächenkleinsten Rechtecks massgebend, welches die projizierte Fassadenlinie des Gebäudes und der Anbaute zu­ sammen umfasst.

Gebäudelänge

2 -� .D Q)

u :::, ,ro .D Q) (.')

Gebäude Gebäude

Fassadenlinie Flächenkleinstes Rechteck

Figur 4. 1 und 4. 2 Gebäudelänge und Gebäudebreite

Gemeinde Bargen

34

Anhang Bauordnung

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5. 1 Gesamthöhe [kantonal] und [kommunal] Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruk­ tion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion bezeichnet den höchsten Punkt der Tragkonstruktion des Daches, ohne die allenfalls darauf aufgebrachte Isolation und ohne die Dachhaut.

tech nisch bedingte Dachaufbaute Höchste Punkte der Dachkonstruktion

::===::::::!:===�

Firstlinie

1 �!

1 1

Go+mthöho h

tiefster Punkt auf massgebendem Terrain u nter der Firstlinie

Höchste Punkte der Dachkonstruktion

----

samthöhe h

i l __ --__ J1Jmrm " -mr · ± /

tiefster Punkt auf massgebendem Terra in unter der Dachfläche

massgebendes Terrain

Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains

. ,,. ....•�·- · ·!············f·· · .. . ......................... :

Gesamthöhe h

r '( ,· /

.... j f····· / : :'

'

/

.. - --- -·

massgebendes Terrain

Figur 5. 1 Gesamthöhe

1 / : :'

•.•. • ··

i j

j

; .... : ............�--- ............... .... .. - ..•.

1

1

35

Gemeinde Bargen

Anhang Bauord n u ng

5. 2 Fassadenhöhe [kantonal] Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Brüstung

···········r ............

........

Fassadenhöhe Fh für Talfassade

giebelseitige Fassadenhöhe Fh für Talfassade

massgebendes Terrain tech nisch bedingte Dachaufbaute

t g iebelseitige Fassaden höhe Fh

Brüstung

Fassadenhöhe Fh für Seitenfassade

massgebendes Terrain

- - - - - Fassadenlinie

1

1

o' Figur 5. 2 Fassadenhöhe

Fassadenhöhe Fh fü r Talfassade

Fassadenflucht Sch nittlinie Fassadenflucht mit Oberka nte Dachkonstruktion

Gemeinde Bargen

36

Anhang Bauordnung

6. Geschosse

6.2 Untergeschosse [kantonal] Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1 . 00 m über die Fassadenlinie hinausragt. _ _ _ _ ... a b c UG UIB

Fassade n l i n ie zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile zulässiges D u rchschn ittsmass für das H i nausragen des UG zulässiges Mass für Untergeschosse Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie Untergeschoss Unterirdische Baute

1 a1

1 a 1

�

�

.,,. .,,.

.,,. .,,.

/

/

�-- ------------� 1

1 1

1/ - - - - - + - - - - - - -

1 1

� r:.-_:;:.:::.:::. , r = �

: :

:l

1

1

UIB

i- - - - -- ------------ - ·· 1 1 1 1

UG

::::::::

: :

: :

1

... ,

1

,

, :. :. :. :. :. :. :. :. :. :. :. :. :. :.

: :

C

Figur 6. 2 Untergeschosse

,

!

/ 1

b --· ····----······-----·

1 1

1

UG :1 :1

L '-- - - - - - - - ,-'- - - - - - - - - - - -., �

/

�-------------

1

i1

l

1 1 1 1 1 1 1 1

.,,. .,,. .,,.

.,,. .,,.

�-�-""-'T'= -� -� � � .,,.

- - - ✓J

UG 1 .,,. .,,. 1 .,,. .,,. k.,,. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ � .,,.

.,,.

37

Gemeinde Bargen

Anhang Bauordnung

6.4 A ttikageschoss [kantonal] und [kommunal] Attikageschoss sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um min­ destens 3 m zurückversetzt sein. Der Rückversatz ist in der Regel auf der längeren Gebäudeseite einzuhalten bzw. bei Gebäuden in Hanglage auf der Tatseite anzuordnen. Atti kageschoss

>a

Vol lgeschoss ..........

.. .. ..

..

a

M inimales Mass fü r d ie Zu rückversetzu ng des Attikageschosses gegen ü ber der Fassade des daru nterl iegenden Vol lgeschosses

Vol lgeschoss

Vol lgeschoss

. ... .... . .

· · ·· · ··· · · ···· Vol lgeschoss··· · · ··· · ··· · · · ·· ·· ·

.. .... .. ..

_ .. .

..

····· · · Vollgeschoss· · · ····

Vollgeschoss

.. . . •···· ·· · ··· Figur 6.4 A ttikageschosse

.

' ':' '

i

.

. . . • · ·· · · · ·

··· ·· ·

Gemeinde Bargen

38

Anhang Bauord n u ng

7. Abstände und Abstandsbereiche

7. 1 Grenzabstand [kantonal] Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellen­ grenze.

7.2 Gebäudeabstand [kantonal] u n d [kom m u n a l] Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Er ergibt sich aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bau­ ten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Mit einem Quartierplan kann der Gebäudeabstand auf den notwendigen Brandschutzabstand ge­ mäss den kantonalen Brandschutzvorschriften reduziert werden. 1J Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden. Steht auf dem Nachbargrundstück eine Baute nach altem Recht näher an der Grenze als zulässig wäre, so muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden. Vorbehalten bleiben die feuerpolizei­ lichen Vorschriften. Das Zusammenbauen an die Grenze oder auf einer Parzelle ist gestattet, falls der Nachbar gleich­ zeitig baut, oder bereits eine Grenzmauer besteht. zusammengebaute Gebäude gelten hinsichtlich Grenzabständen und Gebäudelängen als Einheit.

7.3 Baulinien [kantonal] Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und ge­ planter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

39

Gemeinde Bargen

'

-A- - - -

G / _______ _,,

/

,. - - - - - - ' ..._

\ 1 1

/ 1

1

1

1 1 1

1

I

.......��-

\ 1

grosser Grenzabsta nd-

c::J mindestens einzuhaltender Grenzabsta nd - - - - Fassadenlinie

1

G rosser G renza bstand und Mehrlängenzuschlag

)

kleiner Grenzabstand :__t

1

1

1

............................ - ·}-' ---� - - - - - -�/ _________ .,,,, 1\

kleiner Grenzabstand

I

1

� ..... 1

......

1 1 1 1 1 1 1

1 1

1

, 1 mG

.

\

/

,,,, - - - - - - - - '

1 1

Klei ner und g rosser G renzabstand

I

- -------

Anhang Bauordnung

1

'

'

!

1

1

!

m it Mehrlängenz � schl� g

Baulinie tritt an Stelle der Abstandsvorschrift

A Grenzabstand G Gebäudeabstand mG- mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand r_ _ ...J mindestens einzuhaltender Grenzabstand Baulinie Fassaden linie 0----0 Parzellengrenze

grosser Grenzabstand-

c::J mindestens einzuhaltender Grenzabstand - - - - Fassadenlinie

Figur 7. 1 -7. 3 Abstände und Abstandsbereiche

7.4 Baubereich [kantonal] Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.

Gemeinde Bargen

:

40

Av

Anhang Bauordnung

:

I"

___ _ _ i _ Baulinie tritt an Stelle der Abstandsvorsch rift

Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich

Av Av

Abstandsvorschrift bebaubarer Bereich c:::::J Baubereich Baulinie 0--0 Parzellengrenze

41

Gemeinde Bargen

Anhang Bauord n u ng

Art. 15 Dachaufbauten

B

L

B

s

L

S u m me B

max. 1 /3 L

Abstand oben (Ao)

min. 1 . 0 m

Abstand seitl ich (As)

m i n . 1 /8 L

Gemeinde Bargen

42

Anhang Bauordnung

9. Definitionen aus der SIA-Norm 416, welche in diesem Anhang Verwendung finden Geschossfläche GF

Nettogeschossfläche NGF

Nutzfläche NF

Hauptnutzfläche HNF Nebennutzfläche

Verkehrsfläche

F u n ktionsfläche

Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und über­ deckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräu­ men unter dem untersten zugänglichen Geschoss. Die Geschossfläche GF g l iedert sich i n - Nettogeschossfläche N G F - und Konstru ktionsfläche KF . Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktions­ bauteilen. Die Nettogeschossfläche N G F gliedert sich i n - Nutzfläche N F , - Verkehrsfläche V F u n d - F u n ktionsfläche F F . Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, wel­ cher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weite­ ren Sinne dient. Die N utzfläche N F gliedert sich i n - Hauptn utzfläche H N F u n d - Nebenn utzfläche N N F Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebenn utzflächen gehören z. B. im Woh n u ngsbau - Waschküchen - Estrich- und Kel lerräume, - Abstellräume, - Fahrzeugei nstellräume, - Sch utzräume und - Keh richträume. Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur F u n ktionsfläche FF gehören F lächen wie - Räume fü r Haustechnikan lagen , - Motorenräume von Aufzugs- und Förderan lagen , - Ver- und Entsorg u ngsschächte, Instal lationsgeschosse sowie Verund Entsorg u ngskanäle und - Tan kräume.

Gemeinde Bargen

43

Anhang Bauordnung

Zäune, Mauern und Pflanzen, Art. 18 UmgebungsgestaltungfTerrainveränderungen Unverbindlicher Auszug aus dem Einführungsgesetz zum ZGB, Stand: 2003

Art. 93

1 Bei Aufsch üttungen oder Abg rabungen an der G renze, welche die O berfläche des Grundstückes verändern , ist ein M i ndestabstand von der G renze von 60 cm einzu halten; der E rhöhung oder Tieferle­ gung ist eine Bösch ung zu geben, deren Neigung das Verhältnis 2 : 3 (Höhe zu Tiefe) n icht ü bersch reiten darf. 2 Werden geeignete Stabil isieru ngsmassnah men getroffen, darf die Bösch ung, je nach Haltbarkeit des Bodens, eine Neigung bis zum Verhältnis 3 : 2 aufweisen.

Art. 93a 1 Der M i ndestabstand von der G renze beträgt fü r neue An pflanzu ngen bei

1 . Waldbäu men: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 . 5 m 2 . g rossen Zierbäumen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 . 5 m 3. N ussbäumen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 . 5 m 4. hochstäm m igen O bstbäumen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 , 5 m 5. kleinen Zier- und N utzbäumen, Sträuchern sowie Hecken: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d i e Hälfte i h rer Höhe, m i ndestens aber 0.6 m 2 G renzt ein F l u rg rundstück an die Rebzone, so betragen die M i ndestabstände gemäss Abs . 1 Ziff. 1 - 4 7 . 5 m . 3 Gegenüber Waldgrundstücken ist fü r An pflanzu ngen nach Abs. 1 kei n M i ndestabstand einzu halten. 4 F ü r neue Reb- und l ntensivobstan lagen beträgt der M i ndestabstand die Hälfte i h res Rei henabstan­ des, m i ndestens aber 60 cm fü r Reb- und 1 m fü r l ntensivobstan lagen . 5 Zur Gewährleistung einer natu rnahen Uferbestockung ei nes Gewässers können die M i ndestabstände gemäss Abs. 1 untersch ritten werden, wen n die Besonnung der Nachbarg rundstücke n icht ü bermässig beei nträchtigt wi rd .

Art. 94

1 F ü r die bei Bauten zu beobachtenden Abstände sind die Besti m m u ngen des Baugesetzes und des Forstgesetzes massgebend. 2 Die i m Baugesetz enthaltenen weiteren Bauvorsch riften bleiben vorbehalten.

Art. 94a

1 G renzvorrichtu ngen d ü rfen an d ie G renze gesetzt werden, wen n sie die Höhe von 1 . 5 m n icht ü bersteigen . F ü r höhere G renzvorrichtungen ist ein Abstand von der Hälfte der Höhe ü ber 1 . 5 m einzu halten. 2 F ü r lebende E i nfried u ngen gelten die M i ndestabstände fü r Sträucher und Hecken gemäss Art. 93 a. Abs . 1 Ziff. 5. Sie sind regel mässig auf das nötige Mass zu rückzusch neiden . 3 Vorrichtungen auf der G renze können n u r im E i nverständnis m it dem Nach barn errichtet werden. An i h nen wi rd M iteigentum vermutet (Art. 670 ZGB).

Art. 94b

I m Ei nverständnis m it dem Nach barn d ü rfen die gesetzl ichen M i ndestabstände bei Aufsch üttu ngen oder Abg rabungen , An pflanzungen sowie G renzvorrichtu ngen untersch ritten werden.

Art. 94c

1 Ansprüche aus der U ntersch reitung von gesetzl ichen M i ndestabständen verjähren fünf Jahre nach An pflanzung ei nes Bau mes gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 1 -4. 2 Der Anspruch auf das Zurücksch neiden von kleinen Zier- und N utzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 und lebenden Ei nfried u n gen (Art. 94 a Abs. 2) verjährt n icht.

Art. 94d

Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die M i ndestabstände und die zulässigen Ei nfried u ngen aus der Gesetzgebung ü ber die Strassen .

44

Gemeinde Bargen

Anhang Bauordnung

Regelfall für Sichtweiten bei Ausfahrten

A

( nach l i n k s )

A ( n ach rech ts )

Sichtfeld h i nder­ nisfrei 0 .6-3.0 m über Fa hrbah n e be n e

INNERORTS 30

B = 2.5m (vorwärts) B = 3.5m ( rückwärts) A = 35.0m d 1 = 0 . 5m d 2 = 1 . 5m

INNERORTS 50

B = 2 . 5m (vorwärts) B = 3 . 5m (rückwärts) A = 70.0m d 1 = 0.5m d 2 = 1 . 5m

Bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückzufahrten ist aus S icherheitsgrü nden stets das Aus- und Ei nfa h ren in Vorwärtsrichtu ng anzustrebe n . B e i Längsneigungen von m e h r a l s 2% ist die Sichtdistanz A fü r leichte Zweiräder w i e folgt z u verg rössern : - bei 4% Längsneigung 45m - bei 6% Längsneigung 55m - bei 8% Längsneigung 75m

45

Gemeinde Bargen

Anhang Bauordnung

ANHANG 2 : INVENTARLISTE DER SEHR WERTVOLLEN UND WERTVOLLEN BAUTEN (ART. 45) Klassifizieru ng : A = seh r wertvol l / von kantonaler Bedeutung B = wertvol l / von kom m u naler Bedeutu ng GB Nr. 64 63

lnv. Nr. Funktion heute 02 / 04 02 / 05

Bauern haus (Vielzweckhaus) Bauern haus (Vielzweckhaus) [. • . ]

1)

36 15 58 59 110 1 09 1 05 1 03 118

02 / 2 1 02 / 24 02 / 28 02 / 29 02 / 33 02 / 34 02 / 39 02 / 4 1 02 / 60

Sch u l haus Woh n haus Wi rtshaus Bauern haus (Vielzweckhaus) Bauern haus Bauern haus (Vielzweckhaus) Bauern haus (Vielzweckhaus) Bauern haus (Vielzweckhaus) Gasthaus

1 40 1 27 1 36 04 09 1 04 119

02 / 6 1 02 / 62 02 / 65

Bauern haus (Vielzweckhaus) Bauern haus (Vielzweckhaus) Bauern haus (Vielzweckhaus) Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen

Klassifizierung

Zone

B B

DK DK

A A A B B B B B B B B B B B B B

ZöBA ZöBA

DK DK DK DK DK DK DK

Wei Wei Wei W2 Str

DK DK

Eintrag GB

X X