Nutzungsplanung (2001) Änderung GB 843
Zonenplan · Lohn (SH)
Dokument
- Nummer
- 12/206
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Lohn (SH)
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 29.03.2011
- In Kraft seit
- 29.03.2011
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 29. März 2011 Lohn, Zonenplanänderung (Par zelle GB Nr. 843); Genehmigung
Protokoll-Nr. 12/206
1. Bei dieser Zonenplanänderung handelt es sich um eine Anpassung der Zonengrenze. Diese Anpassung ist die Voraussetzung zur Einhaltung der Grenzabstände für das geplante zentrale Feuerwehrzentrum auf dem oberen Reiat. In Anwendung von Art. 6 Abs. 3 BauO. (geringfügige Zonenplanänderungen können durch den Gemeinderat beschlossen werden) hat der.Gemein derat am 28. Juni 201 O diese Zonenplanänderung, umfassend die Einzonung der Parzelle GB Nr. 843 von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, be.:.. schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. bis 21. Juli 2010. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 ersucht der Gemeinderat Lohn um Genehmigung der Zonenplanänderung durch den Regierungsrat. II. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo nenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsver fahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande ge kommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat (Art. 6 Abs. 3 BauO) wurde die Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen diese Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird
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b e sch l o s sen:
1.
Die vom Gemeinderat am 28. Juni 2010 beschlossene Zonenplanänderung (in An wendung von Art. 6 Abs. 3 BauO), umfassend die Einzonung der Parzelle GB Nr. 843 von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und ,€\nlagen; wird ge nehmigt.
2.
. Mitteilung an: Gemeinderat 8235 Lohn (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla nungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement . Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt,_unter Beilage der gen�hmigten Akten Landwirtschaftsamt/ Melioration Vermessungsamt Grundbuchamt IKL Tiefbauamt .
EKS Amt für Grundstückschätzung ..
2
Rechtsgrundlagen
SHR 700.100 · Baugesetz · Kanton
SHR 700.101 · BauV · Kanton
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Kanton
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund