Zonenplan <1993> Loom - Ost
Zonenplan · Dozwil · Aufgehoben am 01.07.2019
Dokument
- Nummer
- 28
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Dozwil
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 17.04.2014
- In Kraft seit
- 17.04.2014
- Aufgehoben
- 01.07.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 17. April 2014
Entscheid Nr. 28 0066/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Dozwil Zonenplanänderung Loom - Ost
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Dozwil am 24. Februar 2014 beschlossene Zonenplanänderung Loom - Ost wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, 8580 Dozwil, unter Beilage von drei Zonenplanänderungen Loom- Ost, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Loom - Ost, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 28. März 2014 ersucht der Gemeinderat Dozwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung Loom - Ost wurde vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gernäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung Loom - Ost betrifft einen Teil der Parzelle Nr. 161. Die Parzelle Nr. 161 liegt gernäss rechtskräftigem Zonenplan in der Landwirtschaftszone. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung wird ein circa 1'400 m 2 grosses Stück der Parzelle Nr. 161 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, soll mit dieser Zonenplanänderung die planerische Grundlage für ein spätere Ergänzung der Schulhausbauten oder einer Erweiterung des Sportplatzes geschaffen werden. Begründet wird der Zeitpunkt der Einzonung,
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Thurgau~~ 2/2
trotzanstehender Ortspla(lungsrevision, mit dem bis Ende 2015 geltenden Kaufrecht der Sekundarschulgemeinde für die von der Zonenplanänderung betroffenen Fläche der Parzelle Nr. 161. Da die Zonenplanänderung bestehendes Richtplangebiet betrifft, wird die Fläche des Landwirtschaftsgebietes nicht reduziert. Damit wird dem Prinzip einer grundsätzlich ausgeglichenen Flächenbilanz gemäss Ziffer 2.2 des Kantonalen Richtplans (KRP) entsprochen. Weitere Angaben zum Verständnis dieser Vorlage enthält der Planungsbericht Die Zonenplanänderung Loom - Ost erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. · Expediert:
·1 ?. April 2014
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund