Baureglement
Muensterlingen
Dokument
- Nummer
- DBU 22
- Gemeinde
- Muensterlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Beschlossen
- 31.05.2017
- In Kraft seit
- 01.08.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Politische Gemeinde Münsterlingen
Baureglement 2016
Stand 20.07.2018
Baureglement 2016
INHALTSVERZEICHNIS I
II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 1
1 1
Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten
ZONENVORSCHRIFTEN
2
A
Allgemeines 2
Art. 4 Zoneneinteilung
2
Art. 5 Masstabelle
3
Art. 6 Tabelle der zulässigen Bauweisen und Empfindlichkeitsstufen4
B
Bauzonen
Art. 7 Wohnzonen (W 0.8), (W 1.2), (W 1.4), (W 1.6), (W 2.0)
Art. 8 Dorfzone (D)
Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen (WA 1.6), (WA 2.2)
Art. 10 Arbeitszone Gewerbe (AG)
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB)
Art. 12 Zone für öffentliche Anlagen (OeA)
111 weitere Artikel
Art. 13 Sport- und Freizeitzone (SF)
Art. 14 Campingzone (Cp)
Art. 15 Klinikzonen (K 1), (K 2), (K 3)
Art. 16 Kurzone (Ku)
Art. 17 Freihaltezone (Fh)
5 5 5 6 6 6 6 6 7 7 7 7
C
Landwirtschaftszonen
Art. 18 Landwirtschaftszone (Lw)
8 8
D
Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone (Ls)
Art. 20 Naturschutzzone (Ns) / Naturschutzzone im Wald (NsW)
Art. 21 Seeuferschutzzone (Se)
8 8 8 9
E
Überlagernde Zonen
Art. 22 Zone für archäologische Funde (AF)
Art. 23 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone (OS)
Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht (GP)
Art. 25 Gefahrenzone (GF)
9 9 9 10 10
Gemeinde Münsterlingen
Baureglement 2016
III BAUVORSCHRIFTEN
11
A
Massvorschriften
Art. 26 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 27 Grenzabstände Bepflanzung
Art. 28 Mehrlängenzuschläge
Art. 29 Gebäudeabstände
Art. 30 Bauen an Hanglagen
11 11 11 12 12 12
B
Ausstattung
Art. 31 Parkierung für Fahrzeuge
Art. 32 Anforderungen Grundstückszufahrten
Art. 33 Parkierung für Zweiräder
Art. 34 Spiel- und Freizeitflächen
Art. 35 Kehrichtsammelstelle
Art. 36 Schneefänge
12 12 13 13 13 13 13
C
Weitere Bauvorschriften
Art. 37 Hauhälterische Bodennutzung
Art. 38 Nebennutzflächen
13 13 14
IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
14
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 39 Gesamtwirkung
Art. 40 Dachgestaltung
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorf- sowie Ortsbildund Umgebungsschutzzone 15
Art. 41 Einpassung in Bestand
15
Art. 42 Dachgestaltung
15
Art. 43 Fassadengestaltung
15
Art. 44 Fenstergestaltung
15
Art. 45 Abbruchbewilligung
15
C
Umgebungsgestaltung
Art. 46 Terrainveränderungen
Art. 47 Bepflanzungen
Art. 48 Künstliche Beleuchtung
Art. 49 Sicht- und Schallschutzwände
Gemeinde Münsterlingen
14 14 14
16 16 16 16 16
Baureglement 2016
V WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 50 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 51 Inkrafttreten
Art. 52 Übergangsbestimmungen
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN:
Gemeinde Münsterlingen
17 17
18 18 18
20
Baureglement 2016
Gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 21.12.2011 erlässt die Politische Gemeinde Münsterlingen das nachstehende
BAUREGLEMENT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
2
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Münsterlingen.
Art. 2 Bestandteile der
Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne (Gestaltungs- und Baulinienpläne sowie Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
1
2
Gemeinde Münsterlingen
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist der Gemeinderat zuständige Gemeindebehörde gemäss Planungs- und Baugesetz. Die Baukommission ist eine Kommission mit selbständiger Entscheidungsbefugnis. Sie entscheidet erstinstanzlich über die Baugesuche, gegen welche keine Einsprachen geführt werden. Sie kann zudem vom Gemeinderat in allen Planungs- und Baufragen als beratendes Organ beigezogen werden.
1
Baureglement 2016
II
ZONENVORSCHRIFTEN
A
Allgemeines
Art. 4 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungsund überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen (W 0.8), (W 1.2), (W 1.4), (W 1.6), (W2.0) Dorfzone (D) Wohn- und Arbeitszonen (WA 1.6), (WA 2.2) Arbeitszone Gewerbe (AG) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) Zone für öffentliche Anlagen (OeA) Sport- und Freizeitzone (SF) Campingzone (Cp) Klinikzonen (K 1), (K 2), (K 3) Kurzone (Ku) Freihaltezone (Fh) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone (Lw) Schutzzonen Landschaftsschutzzone (Ls) Naturschutzzone (Ns) Seeuferschutzzone (Se) Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde (AF) Ortsbild- und Umgebungsschutzzone (OS) Zone mit Gestaltungsplanpflicht (GP) Gefahrenzone (GF)
Gemeinde Münsterlingen
2
Baureglement 2016
Art. 5 Masstabelle
Nutzungszone
Bezeichnung
vgl. Art. im BauR
vgl. Art. im BauR / Anhang
max. Baumassenziffer BMZ a)
max. Gesamthöhe
max. Fassadenhöhe b)
max. Geb. länge
min. Grenzabstand für Hauptbauten c)d) klein | gross
Anhang 7.2
Anhang 5.1
Anhang 5.2
Anhang 4.1
Art. 26 BauR
Wohnzone 0.8
W 0.8
Art. 7 0.8
8.5 m
5.0 m
20 m
4m
8m
Wohnzone 1.2
W 1.2
Art. 7 1.2
11.0 m
7.5 m
25 m
4m
8m
Wohnzone 1.4
W 1.4
Art. 7 1.4
11.0 m
7.5 m
30 m
4m
8m
Wohnzone 1.6
W 1.6
Art. 7 1.6
11.5 m
7.5 m
30 m
4m
8m
Wohnzone 2.0
W 2.0
Art. 7 2.0
14.5 m
10.5 m
40 m
5m
9m
Dorfzone
D
Art. 8 1.8
13.0 m
8.5 m 1)
30 m
4m
5 m 3)
Wohn- und Arbeitszone 1.6
WA 1.6
Art. 9 1.6
12.0 m
8.0 m
30 m
4m
8 m 3)
Wohn- und Arbeitszone 2.2
WA 2.2
Art. 9 2.2
15.0 m
11.0 m
40 m
5m
8 m 3)
Arbeitszone Gewerbe
AG
Art. 10 4.5
14.0 m
12.0 m
60 m
4 m 4)
4 m 4)
Zone für öffentliche Bauten + Anlagen
OeB
Art. 11 3.0
14.0 m
12.0 m
50 m
5m
5m
Zone für öffentliche Anlagen
OeA
Art. 12 -
5.0 m
3.5 m
10 m
3m
3m
Sport- und Freizeitzone
SF
Art. 13 -
5.0 m
4.0 m
25 m
4m
4m
Campingzone
Cp
Art. 14 1.4
11.0 m
7.5 m
30 m
4m
6m
Klinikzone 1
K1
Art. 15 3.0
14.0 m
12.0 m
50 m
5m
5m
Klinikzone 2
K2
Art. 15 3.0
14.0 m
12.0 m
50 m
5m
5m
Klinikzone 3
K3
Art. 15 4.5
17.0 m
17.0 m
180 m
5m
5m
Kurzone
Ku
Art. 16 2.0
14.0 m
14.0 m
50 m
5m
8 m 3)
Art. 18 -
11.0/14.0 m 2)
7.5/10.0 m 2)
50 m
4m
4m
Landwirtschafts-/Landschaftsschutzzone Lw / Ls
3) a) BMZ für Hauptbauten; Kleinbauten sind bis zu einer BMZ von 0.2 zusätzlich möglich b) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Zuschlag an Hanglagen: vgl. Art. 30 BauR c) Mehrlängenzuschlag: vgl. Art. 28 BauR d) Übrige Grenzabstände: vgl. Art. 26 BauR 1) Kniestock maximal 1.0 m: vgl. Anhang 2) Max. Höhen für landwirtschaftliche Oekonomiebauten 3) Für reine Gewerbe- und Dienstleistungsbauten genügt allseitig der kleine Grenzabstand 4) Erhöhter Grenzabstand gegenüber Zonen mit Wohnnutzung: vgl. Art. 10 BauR
Gemeinde Münsterlingen
3
Baureglement 2016
Art. 6 Tabelle der zulässigen Bauweisen und Empfindlichkeitsstufen
Zonenart
Bezeichnung
vgl. Art. im BauR / Anhang
Bauweisen
Empfindlichkeitsstufe ES
Anhang 2.6
Gemäss LSV
Wohnzone 0.8
W 0.8
offen
II
Wohnzone 1.2
W 1.2
offen + halboffen
II
Wohnzone 1.4
W 1.4
offen + halboffen
II
Wohnzone 1.6
W 1.6
offen + halboffen
II
Wohnzone 2.0
W 2.0
offen + halboffen
II
Dorfzone
D
offen + halboffen
III
Wohn- und Arbeitszone 1.6
WA 1.6
offen + halboffen
III
Wohn- und Arbeitszone 2.2
WA 2.2
offen + halboffen
III
Arbeitszone Gewerbe
AG
offen + halboffen
III
Zone für öffentliche Bauten + Anlagen
OeB
offen + halboffen
III
Zone für öffentliche Anlagen
OeA
offen
III
Sport- und Freizeitzone
SF
offen
III
Campingzone
Cp
offen
III
Klinikzone 1
K1
offen + halboffen
II
Klinikzone 2
K2
offen + halboffen
II
Klinikzone 3
K3
offen + halboffen + geschlossen
II
Kurzone
Ku
offen + halboffen
II
Landwirtschafts- / Landschaftsschutzzone
Lw / Ls
offen + halboffen
III*
* Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV
Gemeinde Münsterlingen
4
Baureglement 2016
B
Bauzonen
Art. 7 Wohnzonen
(W 0.8), (W 1.2), (W 1.4), (W 1.6), (W 2.0)
1
2
3
4
5
6
7
8
Die Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Die Wohnzone (W 0.8) dient einer Bebauung mit Einfamilienhäusern. Die Wohnzone (W 1.2) dient einer Bebauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern. Zusätzlich gestattet sind Einlegewohnungen bis 2 Zimmer. Die Wohnzone (W 1.4) dient einer Bebauung mit Ein-, Zwei-, Doppelein- und Reiheneinfamilienhäusern. In der Wohnzone (W 1.2) sind auch Mehrfamilienhäuser mit bis zu 4 Wohnungen, in der Wohnzone (W 1.4) mit bis zu 6 Wohnungen zulässig, sofern zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Homogenität des Quartiers gewährleistet ist. Die Wohnzone (W 1.6) dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten mit Ausnahme von Terrassenhäusern. Die Wohnzone W 2.0 dient nur einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 5 Wohneinheiten.
Art. 8 Dorfzone (D)
1
2
3
4
Gemeinde Münsterlingen
Die Dorfzone (D) umfasst Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Stellungnahme einer Fachstelle ein.
5
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen (WA
1.6), (WA 2.2)
1
2
Die Wohn- und Arbeitszonen (WA 1.6) und (WA 2.2) umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
Art. 10 Arbeitszone Gewerbe (AG)
1
2
3
4
5
Die Arbeitszone Gewerbe (AG) dient der Errichtung von mässig störenden Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetrieben. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4 m. An exponierten Lagen sind Fassadenflächen mit hohen Bepflanzungen abzudecken. Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei.
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen (OeB)
1
2
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) erfasst Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 12 Zone für öffentliche Anlagen
(OeA)
1
2
Die Zone für öffentliche Anlagen (OeA) erfasst Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und dazugehörige Kleinbauten bestimmt sind. Andere Gebäude sind nicht gestattet. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 13 Sport- und Freizeitzone (SF)
1
2
Gemeinde Münsterlingen
Die Sport- und Freizeitzone (SF) erfasst Gebiete, die dem Sport, der Freizeitnutzung und der Erholung der Bevölkerung dienen. Gestattet sind lediglich Bauten und Anlagen, die obigen Zwecken dienen.
6
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
Art. 14 Campingzone (Cp) 1 Die Campingzone (Cp) erfasst Gebiete, die dem Aufstellen von
2
Wohnwagen und Zelten zum Campieren dienen. Zulässig sind lediglich Bauten und Anlagen, die der einfachen Beherbergung von Personen dienen oder die für den Betrieb dieser Bauten und Anlagen notwendig sind.
Art. 15 Klinikzonen (K 1),
(K 2), (K 3)
1
2
3
4
5
6
Die Klinikzonen umfassen Gebiete, die für Spitalbauten und dazugehörige Verwaltungs-, Personalgebäude sowie nicht störende Werkstätten und Anlagen bestimmt sind. In der Klinikzone (K 1) sind Neu-, An- und Umbauten sorgfältig in das historische Areal, die Parkanlage sowie in die spezielle Seelage einzuordnen. In der Klinikzone (K 2) sind zusätzlich Wohnnutzungen im Zusammenhang mit dem Klinikbetrieb zulässig. In der Klinikzone (K 3) sind Neu-, An- und Umbauten sorgfältig in das bebaute Areal des Kantonspitals sowie in die historische Klosteranlage einzuordnen. Dachflächen dürfen für technische Installationen auf max. je einem Drittel der einzelnen Dachflächen um max. 3.0 m überragt werden. Neue Parkierungsanlagen sind zum Schutz der Landschaft möglichst unterirdisch anzulegen oder zu begrünen.
Art. 16 Kurzone (Ku)
Die Kurzone (Ku) umfasst Gebiete, in denen medizinisch betreutes Wohnen sowie nicht störende Hotel- und Kurbetriebe zulässig sind.
Art. 17 Freihaltezone (Fh)
1
2
Gemeinde Münsterlingen
Die Freihaltezone (Fh) umfasst Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Sie bezwecken insbesondere: 1. Die Gliederung der Bauzonen 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
7
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
C
Landwirtschaftszonen
Art. 18 Landwirtschaftszone (Lw)
1
2
D
Die Landwirtschaftszone (Lw) umfasst Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. Bauten und Anlagen sind insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionen, Gestaltung und Bepflanzung sorgfältig ins Landschaftsbild einzugliedern.
Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone (Ls)
1
2
3
Die Landschaftsschutzzone (Ls) umfasst Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
Art. 20 Naturschutzzone
(Ns) / Naturschutzzone im Wald (NsW)
1
2
3
Gemeinde Münsterlingen
Die Naturschutzzone (Ns) wie auch die Naturschutzzone im Wald (NsW) umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
8
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
Art. 21 Seeuferschutzzone (Se)
1
2
3
4
E
Die Seeuferschutzzone (Se) umfasst Gebiete, die der Erhaltung und Förderung der Schönheit, Biodiversität und Eigenart des Seeufers sowie der Erhaltung des naturnahen Erholungsraums dienen. Die Gebiete sind unter Berücksichtigung der Art. 18 ff. NHG fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Der Schutz der Ufervegetation richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 NHG. Bauten und Anlagen mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Fusswegen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Seeuferschutzzone nötig sind. Nicht licht- und luftdurchlässige tote Einfriedigungen sind nicht gestattet. Licht- und luftdurchlässige Einfriedungen entlang dem Seeweg dürfen eine Höhe von 1.10 m nicht übersteigen und müssen unten für Kleintiere wie Kleinsäuger und Amphibien durchgängig sein. Bepflanzungen nördlich des Seewegs sind so zu gestalten, dass zumindest teilweise freie Sicht zum See besteht. Zur Förderung der Biodiversität sind dabei vorwiegend einheimische Sträucher und Krautpflanzen zu verwenden und die Wiesen sind möglichst extensiv zu bewirtschaften.
Überlagernde Zonen
Art. 22 Zone für archäologische Funde
(AF)
1
2
Die Zone für archäologische Funde (AF) bezweckt, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 23 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone (OS)
Gemeinde Münsterlingen
Die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone (OS) bezweckt den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.
9
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht
(GP)
1
2
3
Die Zone mit Gestaltungsplanpflicht (GP) erfasst Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 25 Gefahrenzone
(GF)
1
2
3
Gemeinde Münsterlingen
Gefahrenzone (GF) sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
10
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
III
BAUVORSCHRIFTEN
A
Massvorschriften
Art. 26 Grenzabstände
Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
1
2
3
4
5
6
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis auf 0.50 m an die Grenze gebaut werden. Für nicht über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von 0.5 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen, beträgt der Grenzabstand 3.0 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 1.5 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.
Art. 27 Grenzabstände
Bepflanzung
1
2
Gemeinde Münsterlingen
Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.2 m müssen einen Grenzabstand von 0.50 m einhalten. Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe.
11
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
Art. 28 Mehrlängenzuschläge
1
2 3
Mehrlängenzuschläge werden innerhalb der Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge 20.0 m übersteigt. Sie betragen ¼ der Mehrlänge, maximal 3.0 m. Bei abgesetzten Fassaden, mit Versetzungen im Grundriss von über 3.0 m, wird die massgebende Länge für den Mehrlängenzuschlag für jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.
Art. 29 Gebäudeabstände
1
2
3
Zwischen Hauptbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 8.0 m. Zwischen Haupt- und Kleinbauten sowie zwischen Kleinbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 3.0 m. Ist bei vor dem 1. April 1979 bestehenden Gebäuden und Grenzen ohne Vereinbarung eines Näherbaurechts der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, so gilt für neue Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück der Gebäudeabstand als gewahrt, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand und die Brandschutzvorschriften eingehalten sind.
Art. 30 Bauen an Hanglagen
1
2
B
In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.5 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.
Ausstattung
Art. 31 Parkierung für
Fahrzeuge
1
Gemeinde Münsterlingen
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit, für Einlegewohnungen mindestens 1 Parkfeld. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung, wovon mindestens 2/3 in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen. 12
kursiv: Wortlaut gemäss PBG/PBV
Baureglement 2016
2
3
c) Pro 3 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
Art. 32 Anforderungen
Grundstückszufahrten
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden. Auch sind die Sichtbermen gemäss StrWG einzuhalten.
Art. 33 Parkierung für
Zweiräder
In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Art. 34 Spiel- und Freizeitflächen
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spiel- und Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.
Art. 35 Kehrichtsammelstelle
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Sammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Art. 36 Schneefänge
Bei Dächern ab 25°-Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
C
Weitere Bauvorschriften
Art. 37 Hauhälterische
Bodennutzung
Gemeinde Münsterlingen
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nut13
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zungsziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 38 Nebennutzflächen
Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossflächen als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren.
IV
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 39 Gesamtwirkung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.
Art. 40 Dachgestaltung
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Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m2 Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
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B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorf- sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
Art. 41 Einpassung in
Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise insbesondere bezüglich Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung zu orientieren.
Art. 42 Dachgestaltung
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Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit Dachneigungen zwischen 35° und 45° und herkömmlichen Dachgesimsekonstruktionen zulässig. Dachaufbauten sind baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen. Dächer, inklusive Dachaufbauten, sind mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Soweit das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird, können insbesondere bei Klein- und Anbauten auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. Die Summe der Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens ein Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen. Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. Vereinzelte hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf ein Lichtmass von 0.7 m2 nicht übersteigen.
Art. 43 Fassadengestaltung
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Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Klapp- oder Schiebeläden zu verwenden.
Art. 44 Fenstergestaltung
Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
Art. 45 Abbruchbewilligung
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Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
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C
Umgebungsgestaltung
Art. 46 Terrainveränderungen
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Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Im Übrigen gilt § 79 PBG.
Art. 47 Bepflanzungen
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Art. 48 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIANorm 491 ist richtungsweisend.
Art. 49 Sicht- und Schallschutzwände
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Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
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V
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 50 Inanspruchnahme
öffentlichen Grundes
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Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
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VI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 51 Inkrafttreten
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Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das bisherige Baureglement (Entscheid DBU Nr. 7 vom 22.01.2003, geändert mit Entscheid DBU Nr. 69 vom 19.10.2011), die Zonenpläne der ehemaligen Ortsgemeinden Scherzingen (RRB Nr. 298 vom 21.02.1984) und Landschlacht (RRB Nr. 880 vom 10.06.1986) sowie alle nachfolgend erlassenen Zonenplanänderungen aufgehoben.
Art. 52 Übergangsbestimmungen
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Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
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Öffentliche Auflage vom 09.01.2015 bis 28.01.2015 und 28.08.2015 bis 16.09.2015 und 03.02.2017 bis 23.02.2017
An der Urnenabstimmung beschlossen am: 28.02.2016 Geringfügige Änderungen 2017 vom Gemeinderat beschlossen am: 15.12.2016 Der Gemeindepräsident
Die Gemeindeschreiberin
René Walther
Caroline Speck
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt
am 31.05.2017
mit Entscheid DBU Nr. 22
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt
per 01.08.2018
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Baureglement 2016
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN: BauR ENG ENV FlGG IVHB LSV LRV NHG (TG) NHV (TG) PBG (TG) PBV (TG) RPG SIA SN-Norm StrWG StrWV USG RRV USG WaldG WaldV ZGB
Baureglement Münsterlingen Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004 Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 15.02.2005 Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005 Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8.4.1992 Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Eingetragene Norm der Schweizerischen Normen-Vereinigung Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20.12.1988 Waldgesetz vom 14.9.1994 Verordnung zum Waldgesetz vom 26.3.1996 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907
20.07.2018/an/1304.20/Baureglement Abstimmung 2016.docx
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