Baureglement

Bussnang

Dokument

Nummer
DBU 33
Gemeinde
Bussnang
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
06.05.2021
In Kraft seit
06.05.2021

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Text

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Bussnang

Baureglement Genehmigung

Öffentliche Auflage vom

04.09.2020

bis

23.09.2020

An der Urnenabstimmung erlassen am:

13.12.2020

Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeschreiberin:

Ruedi Zbinden

Anita Leutwyler

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 33

vom 06.05.2021

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:

06.05.2021

bhateam ingenieure ag, Frauenfeld

Baureglement Bussnang 2020

Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS I.

II.

III.

IV.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4

Art. 1

Art. 2

Art. 3 4

4 4

Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten

ZONENVORSCHRIFTEN

4

Art. 4

Art. 5 Zoneneinteilung

Masstabelle

4 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

76 weitere Artikel

Art. 13 Wohnzonen W2

Dorfzonen D2 Weilerzonen Wz Wohn- und Arbeitszonen WA Arbeitszonen Gewerbe AG Arbeitszonen Industrie AI Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Freihaltezonen Fh

6 6 6 6 6 6 7 7

Art. 14

Art. 15 Landwirtschaftszonen Lw

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbNT

7 7

Art. 16 Naturschutzzonen Ns

7

Art. 17 Deponiezonen De

8

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 Zonen für archäologische Funde AF

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen US Zonen mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzonen GF

8 8 8 8

Bauvorschriften

9

Art. 22

Art. 23 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Bauen an Hanglagen

9 9

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29 Parkierung für Fahrzeuge

Anforderungen Grundstückzufahrten Parkierung für Zweiräder und Abstellflächen Spielplätze und Freizeitflächen Kehrichtsammelstellen Reklameanlagen

9 10 10 10 10 10

Art. 30

Art. 31 Haushälterische Bodennutzung

Nebennutzflächen

10 10

Gestaltungsvorschriften

11

Art. 32

Art. 33 Gesamtwirkung

Dachgestaltung

11 11

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37 Einpassung in Bestand

Dachgestaltung Fassadengestaltung Abbruchbewilligung

11 11 12 12

Stand 13.12.2020

Baureglement Bussnang 2020

V. VI.

Seite 3

Art. 38 Vorgärten

12

Art. 39

Art. 40 Terrainveränderung

Künstliche Beleuchtung

12 12

Weitere Bestimmungen

12

Art. 41 12

Visierpflicht

Übergangs- und Schlussbestimmungen

13

Art. 42

Art. 43

Art. 44 13

13 13

Zonenbezeichnung Inkrafttreten Übergangsbestimmungen

Anhang A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B. Abkürzungsverzeichnis C. Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer

Stand 13.12.2020

Baureglement Bussnang 2020

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Seite 4

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der PBG § 17, Zonenplan Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. PBG § 18, Baureglement 2

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Bussnang.

Art. 2 PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung

Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne sowie Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

PBG § 4, Zuständigkeit Gemeinde

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

II.

ZONENVORSCHRIFTEN

A.

Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Bussnang enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): B.

Bauzonen Wohnzonen Dorfzonen Weilerzonen Wohn- und Arbeitszonen Arbeitszonen Gewerbe Arbeitszonen Industrie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezonen

Abk. W2 D2 Wz WA2/WA3 AG AI OeBA Fh

ES II III III III III IV III -

C.

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung

Lw LwbNT

III III

Schutzzonen Naturschutzzonen

Ns

-

Weitere Nichtbauzonen Deponiezonen

De

IV

Überlagernde Zonen Zonen für archäologische Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzonen

AF US GP GF

-

D. E. F.

Stand 13.12.2020

LSV Art. 43, Empfindlichkeitsstufen

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Art. 5 Seite 5

Masstabelle

Zone

Geschossflächenziffer GFZ max.

Bauzonen Wohnzonen Dorfzonen Weilerzonen Wohn- und Arbeitszonen Arbeitszonen Gewerbe Arbeitszonen Industrie Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung Tierhaltung

Fassadenhöhe FH

Gesamthöhe GH

max. m 1) 2)

max. m 1)

Grenzabstand GA klein gross min. m min. m

Gebäudelänge GL max. m

W2 D2

0.65 -

7.5 8.0

11.0 13.0

4.0 4.0

6.0 4.0

30.0 40.0

Wz WA2

0.80

8.0 8.5

13.0 12.5

4.0 4.0

4.0 6.0

40.0 40.0

WA3 AG AI

1.15 -

11.5 12.0 16.0

15.5 16.0 20.0

5.0 4.0 3) 4.0 3)

8.0 4.0 3) 4.0 3)

50.0 60.0 100.0

OeBA

-

11.5

15.5

4.0 3)

4.0 3)

50.0

Fh

-

-

-

-

-

-

Lw

-

12.0 4)

16.0 4)

4.0

4.0

- 4)

LwbNT

-

12.0 4)

16.0 4)

4.0

4.0

- 4)

1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 2) Hangzuschläge: vgl. Art. 23 BauR 3) Gegenüber angrenzenden Parzellen in Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.0 m. 4) Für reine Wohnbauten gelten die Masse der Wohnzone W2 für Fassaden- und Gesamthöhe sowie Gebäudelänge.

Schrägdach

Stand 13.12.2020

Flachdach mit Attika

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B.

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W2

Seite 6

PBV § 5, Wohnzonen

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.

Art. 7 Dorfzonen D2

PBV § 6, Dorfzonen

1

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum PBG § 92, Ausnahmebewilligungen Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

Art. 8 Weilerzonen Wz

PBV § 6, Weilerzonen

1

Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

1

Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

Art. 10 Arbeitszonen Gewerbe AG

PBV § 8, Arbeitszonen

1

Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

Art. 11 Arbeitszonen Industrie AI

1

Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

PBV § 8, Arbeitszonen

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Seite 7

Art. 12 PBV § 9, Zonen für öffentliche

Bauten und Anlagen

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 13 Freihaltezonen Fh

PBV § 10, Freihaltezonen

1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2

Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C.

Landwirtschaftszonen

Art. 14 Landwirtschaftszonen Lw

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Art. 15 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbNT

PBV § 12, Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen

1

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. 2

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. 3

Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.

D.

Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzonen Ns

1

PBV § 14, Naturschutzzonen

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

Stand 13.12.2020

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E.

Weitere Nichtbauzonen

Art. 17 Deponiezonen De

Seite 8

PBV § 17, Deponiezonen

1

Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen gemäss technischer Verordnung über Abfälle bestimmt sind. 2

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3

Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren. 4

Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

F.

Überlagernde Zonen

Art. 18 Zonen für archäologische Funde AF

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.

PBV § 18, Zonen für archäologische Funde TG NHV §§ 46-50

2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen US

PBV § 19, Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.

Art. 20 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht GP

1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.

PBG § 23, Gestaltungsplan PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

2

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 21 Gefahrenzonen GF

1

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen.

Stand 13.12.2020

PBG § 20 Gefahrenzonen PBV § 21, Gefahrenzonen

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Seite 9

2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

III.

Bauvorschriften

A.

Massvorschriften

PBG § 18 Baureglement

Art. 22 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

PBG § 77 Näherbaurecht

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung, eingeschossige Bauten ohne Hauptnutzflächen und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

PBV § 31, Abstände, Ausnahmen

2

PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3

Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 4

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3 m. 5

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.

Art. 23 Bauen an Hanglagen

1

In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. 2

Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinie.

B.

Ausstattung

Art. 24 Parkierung für Fahrzeuge

1

PBG §§ 18 und 88, Gestaltung VSS-Norm SN 640281, Parkieren

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung. c) Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Stand 13.12.2020

Baureglement Bussnang 2020

Seite 10

2

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

4

Bei Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sind die Bewohnerparkplätze in der Regel als Gemeinschaftsanlage unter Terrain zu erstellen.

Art. 25 Anforderungen Grundstückzufahrten

Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

Art. 26 Parkierung für Zweiräder und Abstellflächen

PBG § 88, Parkfelder VSS-Norm SN 640 065 / 066

Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind an leicht zugänglicher Lage ausreichende Einstellräume oder Abstellfläche bereitzustellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Art. 27 Spielplätze und Freizeitflächen

PBG §§ 18 und 86, Spielplätze, Freizeitflächen

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.

Art. 28 Kehrichtsammelstellen

PBG § 91, Kehrichtbeseitigung

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach

Art. 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind,

kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 29 Reklameanlagen

1

Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck (z.B. Warenautomaten) dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen. Sie haben sich namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartieroder Strassenbild anzupassen. 2

Der Gemeinderat kann das Anbringen von Plakaten auf Plakatwände oder ähnliche Einrichtungen beschränken und die Standorte bestimmen.

C.

Weitere Bauvorschriften

Art. 30 Haushälterische Bodennutzung

PBG § 18, Baureglement

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte max. Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 31 Nebennutzflächen

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren.

Stand 13.12.2020

PBG § 83, Gesundheit PBV § 42 Gesundheit

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IV.

Gestaltungsvorschriften

A.

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 32 Gesamtwirkung

Seite 11

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.

Art. 33 Dachgestaltung

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

1

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m2 Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, zu begrünen. 2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

B.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen

Art. 34 Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

Art. 35 Dachgestaltung

1

Für Hauptbauten sind Giebeldächer mit einer Dachneigung zwischen 25° und 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Bei Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig 2

Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit matten Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. 3

Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4

Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5

Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1.0 m2 nicht übersteigen.

Stand 13.12.2020

PBG § 18, Baureglement

Baureglement Bussnang 2020

Seite 12

Art. 36 PBG § 18, Baureglement

1

Fassadengestaltung

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

2

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks und eine dem Charakter des Gebäudes entsprechende Sprosseneinteilung aufzuweisen. 3

Es sind in der Regel dem Charakter des Gebäudes entsprechende Beschattungssysteme in Form von Fenster- oder Schiebeläden zu verwenden. 4

Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kulturhistorisch wertvolle Riegel- und Ständerkonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.

Art. 37 Abbruchbewilligung

PBG § 18,98 Bewilligungspflicht, Grundsatz

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

Art. 38 Vorgärten

Die Aussenraumgestaltung hat auf eine benachbarte, wertvolle Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen.

C.

Umgebungsgestaltung

Art. 39 Terrainveränderung

PBG § 79, Terrainveränderung

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung Bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358 und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2

Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.50 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 40 Künstliche Beleuchtung

USG Art. 1 SIA Norm 491

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.

V.

Weitere Bestimmungen

Art. 41 Visierpflicht

1

Vor Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, die den Standort und die Dimension des Vorhabens bezeichnen. 2

Die Visiere sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu belassen.

Stand 13.12.2020

PBG § 101, Visierpflicht

Baureglement Bussnang 2020

VI.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Zonenbezeichnung

Seite 13

Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Bussnang werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher W2 Wohnzone D2 Dorfzone Wz Weilerzone WG 2 Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig WG 3 Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig G Gewerbezone I Industriezone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Fh Freihaltezone Lw Landwirtschaftszone LwbNT Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung Ns Naturschutzzone Ab Abbauzone D Deponiezone Ar Zone archäologischer Funde Us Umgebungsschutzzone Gp Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht ----Art. 43

Bezeichnung neu W2 Wohnzone D2 Dorfzone Wz Weilerzone WA2 Wohn- und Arbeitszone 2 WA3 Wohn- und Arbeitszone 3 AG Arbeitszone Gewerbe AI Arbeitszone Industrie OeBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Fh Freihaltezone Lw Landwirtschaftszone LwbNT Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung Ns Naturschutzzone ----De Deponiezone AF Zone archäologischer Funde US Ortsbild- und Umgebungsschutzzone GP Zone Gestaltungsplanpflicht GF Gefahrenzone

Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement, genehmigt am 7. Juli 2006 mit DBU-Entscheid Nr. 54 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1

Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Baugesuche sind nach altem Recht zu beurteilen. 2

Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht.

Stand 13.12.2020

PBG § 6 Inkraftsetzung

Baureglement Bussnang 2020

Seite 14

Anhang A

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV

StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV

Stand 13.12.2020

Baureglement Bussnang 2020

Seite 15

Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050 SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1 VKF bfu / Suva EKAS

B

Abkürzungsverzeichnis

ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

C

Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden Brandschutznorm Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer

Siehe separate Beilage

Stand 13.12.2020