Baureglement
Aadorf
Dokument
- Nummer
- DBU 49
- Gemeinde
- Aadorf
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Beschlossen
- 20.09.2023
- In Kraft seit
- 01.11.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Kanton Thurgau
Politische Gemeinde Aadorf
aaDORF.CH am puls der schv'/ei/
Baureglement
Stand 01.11.2023
Öffentliche Auflage vom 07.01.2022 bis 26.01.2022
An der Urnenabstimmung erlassen am: 25.09.2022
lei/idepräsident:
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit
Entscheid Nr. L(-g vom 20. 9.7 ^.1>
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 01.11.2023
Die Gemeindeschreiberin:
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
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2
INGRESS Die Politische Gemeinde Aadorf erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.
INHALTSVERZEICHNIS l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4
Art. l Zweck und Geltungsbereich
Art. 3 Zuständigkeiten
4 4 4
II. NUTZUNGSZONEN
5
A. Allgemeines
5
Art. 4 Zoneneinteilung
Art. 5 Masstabelle
5 6
B. Bauzonen
7
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Art. 16 Freihaltezonen
7 7 7 7 7 7 7 8 8 8 8
Art. 6 Wohnzonen
Art. 7 Wohn-und Arbeitszonen
Art. 8 Zentrumszonen
Art. 9 Dorfzonen
Art. 10 Weilerzonen
Art. 11 Arbeitszonen Gewerbe a und b
Art. 12 Arbeitszonen Industrie
Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
88 weitere Artikel
Art. 14 Zonen für Pferdesport
Art. 15 Spezialbauzonen Tänikon
C. Landwirtschaftszonen
8
Art. 17 Landwirtschaftszonen
8
D. Schutzzonen
8
Art. 18 Landschaftsschutzzonen
Art. 19 Naturschutzzonen / Naturschutzzonen im Wald
8 8
E. Weitere Nichtbauzonen
9
Art. 20 Abbauzonen
9
F. Überlagernde Zonen
9
Art. 21 Zonen für archäologische Funde
Art. 24 Gefahrenzonen
9 9 9 9
III. BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN
9
A. Nachhaltiges Bauen
9
Art. 25 Ökologischer Ausgleich
Art. 26 Künstliche Beleuchtung
9 9
B. Besondere Abstände
10
Art. 27 Grenzabstand
10
C. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
10
Art. 28 Gebäude, Bauten und Anlagen
10 10 10 10
Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
Art. 23 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht
Art. 29 Dachlandschaft
Art. 30 Aussenraum
Art. 31 Terrainveränderung
Stand 01.11.2023
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3
D. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
11
Art. 34 Fassaden
11 11 11
E. Ausstattung
12
Art. 35 Parkierung für Fahrzeuge
Art. 37 Spielplätze und Freizeitflächen
12 12 12
IV. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
12
Art. 38 Ausnahmebewilligung
12
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12
Art. 39 Anwendung bisherigen Rechts
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
12 12 12
Art. 32 Allgemein
Art. 33 Dächer
Art. 36 Nebennutzflächen
Art. 4l Inkrafttreten
Hinweis: Die rechte Spalte beinhaltet Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie
erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (keine Rechtsverbindlichkeit)
Anhang A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B. Abkürzungsverzeichnis C. Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV- IVHB, Abstände Strassen - Wald - Gewässer
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l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN [Hinweis Art. l Zweck und Geltungsbereich 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Rieht- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Gemeinde Aadorf.
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.
Art. 3 Zuständigkeiten
Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes.
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II. NUTZUNGSZONEN
Hinweise
A. Allgemeines
Art. 4 Zoneneinteilung
In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Gemeinde Aadorf vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt:
Bauzonen
Abk. ES
Wohnzonen
W2a/W2b/W3/W4 II
Wohn- und Arbeitszonen
WA2/WA3/WA4 III
Zentrumszonen
Z4
Dorfzonen
D2/D3 III
Weilerzonen
Wz
Arbeitszonen Gewerbe
AGa/AGb III
Arbeitszonen Industrie
AI
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA III
Zonen für Pferdesport
Pf B III
Spezialbauzonen Tänikon
ST1/ST2 III
Freihaltezonen
Fh
III
Lw
III
Landschaftsschutzzonen
Ls
III
Naturschutzzonen/ Naturschutzzonen im Wald
Ns/NsW III
III III
IV
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen
Weitere Zonen Abbauzonen
Ab
Uberlagernde Zonen Zonen für archäologische Funde
AF
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
OUs
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
GP
Gefahrenzonen
GF
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IV
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Art. 5 Masstabelle
Abkürzung
Zonen
Wohnzonen
Wohn- und Arbeitszonen
Baumassen-
Fassaden-
Gesamt-
Gebäude-
Grenz-
Ziffer
höhe
höhe
länge
abstand
(BMZ)
(FH)
Schrägdach
(GL)
klein/gross
max. 11
max.m2!3'
max. m213>
max. m
mind.
W2a
1.6
7.00
11.50
20
4.0/8.0
W2b
1.8
7.50
12.00
25
4.0/8.0
W3
2.4
10.50
16.00
40
5.0/10.0
W4
3.0
14.00
18.00
50
6.0/12.0
WA2
1.9
8.00
12.50
40
4.0/8.0
WAS
2.6
11.00
15.50
50
5.0/10.0
WA4
3.3
15.50
18.50
60
5.0/10.0
Zentrumszonen
Z4
13.50
18.00
100
4.0/4.0
Dorfzonen
D2
8.00
13.50
30
3.0/3.0
D3
11.00
16.50
30
4.0/4.0
Weilerzonen
Wz
8.00
13.50
30
12.50
16.00
6.0/10.0
Arbeitszonen
3.0/3.0
AGa
5.0
AG b
6.0
15.50
18.00
7.5/10.0
AI
6.0
15.50
18.00
7.5/10.0
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
13.00
18.00
100
5.0/5.0
Zone für Pferdesport
Pf B
9.00
15.00
75
5.0/10.0
ST1
10.00
15.00
80
4.0/4.0
ST2
10.00
15.00
80
5.0/5.0
Spezialbauzonen Tänikon
Fh
Freihaltezonen
Zonen des Nichtbaugebiets Landwirtschaftszonen
Lw
10.00
16.00
100
5.0/10.0
Landschaftsschutzzonen
Ls
10.00
16.00
30
5.0/10.0
Naturschutzzonen
Ns
-/-
- = keine Festlegung
11 Ausschliesslich für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. 11 a. Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen, b. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz dergemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. c. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 31 Bei Hanglagen ab 15% Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attikageschosses talseitig anzuordnen. First OK Oachkonstruktion Fjrst
OK Rohbau
Flachdach nicht beeehbar
massgebendes Terrafn J
Stand 01.11.2023
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B. Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen
1 Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV. 2 Die Wohnzone W2a dient einer Bebauung mit Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäusern. In der Wohnzone W2b sind zusätzlich Mehrfamilienhäuser zulässig. 3 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens zwei Vollgeschossen. 4 Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Vollgeschossen.
Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen
1 Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV. 2 In der Wohn- und Arbeitszone WAS und WA4 sind Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.
Art. 8 Zentrumszonen
1 Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3 In den Zentrumszonen Z4 haben Bauten mindestens 3 Vollgeschosse aufweisen. 4 Es gilt die halboffene Bauweise. 5 Mindestens das Erdgeschoss muss strassenseitig Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen aufweisen.
Art. 9 Dorfzonen
1 Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
Art. 10 Weilerzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
Art. 11 Arbeitszonen Gewerbe a und b
1 Arbeitszonen Gewerbe AGa und AGb umfassen Gebiete, in denen massig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung von gesamthaft % der gesamten Haupt- und Nebennutzfläche, bis maximal 180 m2 BGF zulässig. 3 Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten.
Art. 12 Arbeitszonen Industrie
1 Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.
2 In den Arbeitszonen AI sind Verkaufsflächen, Freizeiteinrichtungen und öffentlich zugängliches Gastronomiegewerbe nicht zulässig. Ausgenommen sind öffentlich zugängliche Betriebskantinen und Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.
Stand 01.11.2023
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Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.
Art. 14 Zonen für Pferdesport
1 Die Zonen für Pferdesport Pf B sind für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen, welche dem Pferdesport oder der Haltung, Zucht und Ausbildung von Pferden dienen, bestimmt. 2 Betriebsunabhängige Wohn- und Gewerbenutzungen sind nicht gestattet.
Art. 15 Spezialbauzonen Tänikon
1 Die Spezialzonen ST1 und ST2 sind für die Nutzung, Entwicklung und den Schutz des Gemeindeteiles Tänikon als land- und ernährungswirtschaftlicher Forschungsstandort und als Ortsbild mit teilweise öffentlichen Funktionen bestimmt. Zugelassen sind Bauten und Anlagen mit höchstens massig störenden Auswirkungen. 2 Die Spezialzone ST1 bezweckt im Besonderen die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes des ehemaligen Klosters Tänikon und dient der angemessenen Nutzung der Bauten und Freiräume zu öffentlichen Zwecken. Alle Bauvorhaben sind vor der Erteilung einer Baubewilligung der kantonalen Denkmalpflege zur Begutachtung vorzulegen. 3 Die Spezialzone ST2 dient ausschliesslich der Erstellung von Betriebsbauten und -anlagen sowie von zeitlich befristeten Versuchs-, Modell- und Prototypenbauten und -anlagen des Kantons Thurgau, der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope oder deren Projektpartner. 4 Bauten und Anlagen haben sich durch ihre Gestaltung und zurückhaltende Farbgebung bestmöglich in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen und sind am Zonenrand durch Bepflanzungen abzuschirmen.
Art. 16 Freihaltezonen
Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV
C. Landwirtschaftszonen
Art. 17 Landwirtschaftszonen
1 Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. 3 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
D. Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.
Art. 19 Naturschutzzonen / Naturschutzzonen im Wald
1 Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. 2 In der Naturschutzzone im Wald steht die Naturschutzfunktion vor der Holzproduktion (Vorrang Naturschutz). Die seltenen Pflanzengesellschaften, insbesondere die Baumarten-Gesellschaften sind zu erhalten. Naturverjüngung, Auslichtung und Bewirtschaftung des Waldes sind unter Beizug des kantonalen Forstamts so vorzunehmen, dass eine standortgerechte Zusammensetzung der
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Baum- und Straucharten sowie der Bodenpflanzen erhalten bleibt. Eine Begradigung des Waldsaumes ist nicht gestattet.
E. Weitere Nichtbauzonen
Art. 20 Abbauzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV.
F. Uberlagernde Zonen
Art. 21 Zonen für archäologische Funde
Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.
Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
1 Es gelten die Bestimmungen von § 19 PBV. 2 Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.
Art. 23 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht
Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.
Art. 24 Gefahrenzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV.
III. BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN A. Nachhaltiges Bauen
Art. 25 Ökologischer Ausgleich
Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich: - nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit diese nicht energetisch genutzt werden. - Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen. - bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. - Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Art. 26 Künstliche Beleuchtung
Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Bei Aussenbeleuchtungen ist sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
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B. Besondere Abstände
Art. 27 Grenzabstand
1 Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. 2 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. 3 Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 4 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze und Hauszugänge haben einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten. 5 Für Anlagen wie Spielgeräte, Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 6Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. 7 Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten und sind in der Höhe nicht beschränkt.
C. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 28 Gebäude, Bauten und Anlagen
Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung, - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebungvon Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.
Art. 29 Dachlandschaft
1 Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen gesamthaft Vz der Gebäudelänge nicht überschreiten
Art. 30 Aussenraum
lAussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen. 3 Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Flächen Dritter abgeleitet werden.
Art. 31 Terrainveränderung
1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.00 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen, ausgenommen sind Stützbauwerke für Zugänge sowie Garagen und Tiefgaragenzufahrten. Künstliche Böschungen Stand 01.11.2023
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mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen.
3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
D. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
Art. 32 Allgemein
Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.
Art. 33 Dächer
1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.00 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die
Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden.
2 Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegel in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und
Schleppgauben dürfen gesamthaft % der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 4.0 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 4 Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 0.9 m
(Lichtfläche) nicht übersteigen. 5 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 6 Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.
Art. 34 Fassaden
1 Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2 Wohnungsbezogene Aussenräume (z.B. Loggias, Balkone, Terrassen) sind bei Ersatzbauten
zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes, gut in das Ortsbild und in die Umgebung einordnen. 3 Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 4 Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerkonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.
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E. Ausstattung
Art. 35 Parkierung für Fahrzeuge
1 Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelderzu erstellen. 2 Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus l Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten. 3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
4 Bei Parkplätzen mit mehr als 20 Stellplätzen ist mindestens eine Ladestation oder die nötige Infrastruktur für eine Nachrüstung (Kabelkanal, etc.) zu erstellen. Nach Umsetzung der Ladestation sind die Parkflächen für Elektrofahrzeuge zu signalisieren.
Art. 36 Nebennutzflächen
In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. 2 In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige private Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.
Art. 37 Spielplätze und Freizeitflächen
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach
Art. 86
PBG. Die Grosse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10% der Hauptnutzflächen zu betragen.
IV. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 38 Ausnahmebewilligung
Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren oder vorschreiben.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 39 Anwendung bisherigen Rechts
1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen. 2 Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht.
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: - Baureglement vom 16. Januar 2004 - Änderungen vom 18. März 2008
Art. 4l Inkrafttreten
Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.
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Hinweis
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Anhang
A Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht
ZGB NHG/NHV BZG RPG/RPV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
210
BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung
451/451.1
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
520.1
Raumplanungsgesetz mit Verordnung
700/700.1
EnG/EnV
Energiegesetz mit Verordnung
730.0/730.01
USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG/GSchV
Umweltschutzgesetz mit Verordnungen
814.01
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
814.011
Störfallverordnung
814.012
Technische Verordnung über Abfälle
814.600
Luftreinhalte-Verordnung
814.318
Lärmschutz-Verordnung
814.41
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
814.710
Gewässerschutzgesetz mit Verordnung
814.20/814.201
ArG
Arbeitsgesetz
822.11
BauAV
Bauarbeiten Verordnung
832.311
LwG
Landwirtschaftsgesetz
910.1
WaG / WaV
Waldgesetz mit Verordnung
921.0/921.01
GemG
Gesetz über die Gemeinden
131.1
VRG NHG/NHV
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
170.1
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
450.1
mit Verordnung
450.11
Planungs- und Baugesetz mit Verordnung
700/700.1
Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung
708.1/708.11
Kantonales Recht
PBG/PBV
Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung
721.1/721.11
StrWG / StrWV
Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung
725.1/725.10
ENG/ENV
Energienutzungsgesetz mit Verordnung
731.1/731.11
Verordnungen zureidg. Umweltschutzgesetzgebung
814.0-8
Gesetz über Flur und Garten
913.1
FIGG
WaldG / WaldV Waldgesetz mit Verordnung
Stand 01.11.2023
921.1/921.11
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Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau
SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm
bfu / Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
B
Abkürzungsverzeichnis
ASTRA BAFU BGF DBU FIGG GO IVHB LSV
Bundesamt für Strassen
Bundesamt für Umwelt Bruttogeschossfläche Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung
LwG
Bundesgesetz über die Landwirtschaft
NHG/NHV PBG/PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF vss
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz überStrassen und Wege mit Verordnung
Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband derStrassen- und Verkehrsfachleute
Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV- IVHB, Abstände Strassen - Wald - Gewässer Siehe separate Beilage
Stand 01.11.2023
aaDORF.CH am puls der Schweiz
Politische Gemeinde Aadorf Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV - IVHB Abstände Strassen - Wald - Gewässer Anhang zum Baureglement
Anhang
zum
Baureglement
Seite
2
Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV l.
Terrain
1.1.
Massgebendes Terrain
2.
Gebäude
2.1.
Gebäude
2.2.
Kleinbauten
2.3.
Anbauten
2.4.
Unterirdische Bauten
2.5.
Unterniveaubauten
3.
Gebäudeteile
3.1.
Fassadenflucht
3.2.
Fassadenlinie
3.5.
Projizierte Fassadenlinie Vorspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile
4.
Längenmasse
4.1.
Gebäudelänge
5.
Höhenmasse
5.1.
Gesamthöhe
5.2.
Fassadenhöhe
3.3. 3.4.
5.4.
Kniestockhöhe Lichte Höhe
5.5.
Geschosshöhe
6.
Geschosse
6.1.
Vollgeschosse
5.3.
6.2.
Untergeschosse
6.3.
Dachgeschosse
6.4.
Attikageschosse
7.
Abstände
7.1.
Grenzabstand
7.4.
Gebäudeabstand Baulinien Baubereich
8.
Nutzungsziffern
8.1.
Anrechenbare Grundstücksfläche
7.2. 7.3.
8.2.
Baumassenziffer
8.3.
Anrechenbarkeitvon Klein- und Anbauten
8.4.
Terrainveränderuneen
B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer
Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz überStrassen und Wege (StrWG) Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
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A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV l. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlaufder Umgebung auszugeben. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terram in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Art. 22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 2.3. Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
Art. 22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
Anbaute
nur Nebennutzflächen und In den Dimensionen beschränkt Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute
Gebäude
Kleinbaute
1-*-
-»-'
Stand 01.11.2023
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Anhang zum Baureglement
2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5. Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Art. 23 PBV
Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f = 1.00 m überschreiten.
b:t:
-^_<?
UNB Fassade 1
3:b
--S
UNB ^ -• -
Fassade 2
I::KCE Treppe
]:b Fassade 3
Fassade 4
- - ' Fassadenlinie
Oberkante fertig Boden UIB Unterirdische Bauten UNB Unterniveaubauten f Höhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden UNB- Decke.
^'.^^^ ^~"- ~UNB- - ~ ~ ; . " 1^____"____J/
b zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen
derUNB Anteil über der Fassadenlinle
Stand 01.11.2023
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3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäu-
deteile werden nicht berücksichtigt. 3.2. Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3. Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
J-J ^'1 —r
l l
vorspringender Gebäudeteil Fassadenlinie
Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ^ projizierte Fassadenlinie)
Fassadenflucht
1111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111^1 massgebendes Terrain
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3.4. Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
Art. 24 Absatz l PBV
Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: l. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m.
Anbaute oder
Anbaute oder
Teil des Gebäudes
Teil des Gebäudes
:1-
>b
>a
l l l l
vorspringender
zugehöriger Fassadenabschnitt
'/
Gebäudeteil
^Tt^aT
zugehöriger Fassadenabschnitt
L
a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile b zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile l., projizierte Fassadenlinie
0
JL------
<b
-^
' il
j/-J h<-
<b
|L._______J|
-^ -H
h<-
massgebendes Terrain
<b
Fassadenlänge
a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudetelle b zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile
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3.5. Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
Art. 24 Abs. 2 PBV
Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.
==!==
----I8---. J.
L-l u
rückspringender Gebäudeteil
l l l l
>b
FA
unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
I
9a1 l l l
1
a zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen b zulässiges Mass fdr die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen FA zugehöriger Fassadenabschnitt D Fassade l^ Fassadenlinie
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4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Art. 25 PBV
Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.
Gebäudelänge
Gebäude
1^ Fassadenlinie
Flächenkleinstes Rechteck
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5. Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe
D/e Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
Art. 26 Abs. 1/6 PBV
1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm
nicht mitgezählt. 5.2. Fassadenhöhe
\Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen derSchnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Art. 5 , Fussnoten BauR
2) a. Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen.
b. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. c. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.00 m nicht überschreiten.
3)
Bei Hanglagen ab 15 % Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attikageschosses talseitig anzuordnen.
Schrägdach
Flachdach mit Attika
First OK Dachkonstruktion First
OK Rohbau
Flachdach nicht begehbar
massgebendes Terrain
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Theoretische Gesamthöhe gem. Masstabelle Höchster Punkt Dachkonstruktion First.'
Möglich Gesamthöhe gem. Art. 5 Fussnote 2b BauR
Fassadenhöhe gem. Masstabelle: 8.00 m Gesamthöhe gem. Masstabelle: 12.50 m Differenz: 4.50m
Die theoretische Gesamthöhe gemäss Masstabelle (im Beispiel 12.50 m) kann aufgrund des massgebenden Terrains und der massgebenden Differenz zwischen der in der Masstabelle festgelegten Fassaden-
und Gesamthöhe (im Beispiel 4.50 m) nicht voll ausgeschöpft werden.
Die Gesamthöhe misst im Beispiel 11.32 m
5.3. Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Art. 28 PBV
lDachgeschosse dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
Oberkante Dachfläche
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittpunkt Fassadenflucht / ^ -^ Oberkante Dachkonstruktion . < ^
Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau
Fassadenflucht
5.4. Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Art. 26 Abs. 4/5 P B V
4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingeholten sind.
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^ Geschosshöhe
Lichte Höhe t t I-
U^ y^ T-P^ Lichte Höhe
^ Lichte Höhe
Geschosshöhe
^
^
5.5. Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante des fertigen Bodens.
Art. 26 Abs.2/3 PBV
2 Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten. 3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.
6. Geschosse 6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammen-
gebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Art. 39 PBV
Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefalle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.
I
DA Dachaufbauten
I
DA
DA
AG
AG Attikageschosse DG Dachgeschosse VG Vollgeschosse
AG
DG Untergeschosse
VG
VG
2.VG 3.VG
VG
VG
1.VG
VG
1.UG
2.VG
VG
...1.VG
!• UGT"ti ;L^_^^^.-LJ massgebendes Terrain
'i UG ~~r'--]
^^-^^-^.L' massgebendes Terrain
2.UG
ni massgebendes Terrain
UG
l.
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|6.2. Untergeschosse l Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassaden[flucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
|§27PBV |Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausraIgen.
Fassadenlinie a zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile b zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des DG c zulässiges Mass für Untergeschosse
Anteil des Geschosses über der Fassadenlinle UG Untergeschoss UIB Unterirdische Baute
b}]
-..--.--
UG
LaJ
UG
J1
ir l UIB
11
UG
J-------J. ^ -- -^ -L -^' J
Stand 01.11.2023
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6.3. Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
Art. 28 PBV
l Dachgeschosse gemäss Anhang l und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
Schnlttpunkt Fassadenflucht / ^ Oberkante Dachkonstruktion Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b
b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen
"t grosse Kniestockhöhe < d*
grosse Kniestockhöhe < d. Dachgeschoss
Dachgeschoss ^SS^SA>
l kleine Kniestockhöhe < b
kleine Kniestockhöhe < b
b zulässiges Mass für die kleine Kniestockhöhe von Dachgeschossen d zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen
Dachgeschoss Kniestockhöhe < b
( Kniestockhöhe < b {
b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen
Stand 01.11.2023
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6.4. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächem aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Art. 29 PBV
Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.
Attikageschoss
>a
(j_^ ..*-•
^
^
rf*
If
chossVollgeschc ^ *' ,/
^
Vollgeschoss ^ ^
^
</
^
Vollgeschoss
Minimales Mass för die Zurückversetzung des Attikageschosses gegenüber der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses
Vollgeschoss
Vojlgeschoss-
Vqjlgeschoss-
Vojlgeschoss
Vojlgeschoss
Stand 01.11.2023
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7. Abstände 7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
§31PBV 1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2
3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.
7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Art. 30 PBV
1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.
7.3. Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4. Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem N utzungspla n verfahre n festgelegt wird.
Av Abstandsvorschrift r-'-'J bebaubarer Bereich i~r-i Baubereich
Baulinie 0-0 Parzellengrenze
Baulinie tritt an Stelle der Abstandsvorschrift
Stand 01.11.2023
Seite 16
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S.^Nutzungsziffern'; 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche -Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
GrundstOcksfläche ausserhalb der Bauzone
Anrechenbare Grundstücksfläche
ir^-L
J anrechenbar
Z.T. anrechenbar [^
J nicht anrechenbar
* Frelhalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
8.2. Baumassenziffer
D/e Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch AbSchlüsse (beispielsweise Wände) umgrenztsind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Baumassenziffer =
Bauwlumen über massQebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche
BMZ= BVm
aGSF
Art. 33 PBV
Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur
Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang l IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.
Art. 34 , Abs. l PBV
Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.
Art. 35 PBV
Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten
Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: l. - (aufgehoben per 01.07.2020) 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m K oder weniger einhalten.
Stand 01.11.2023
Seite 17
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8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten
Art. 5 , Fussnote l BauR
Ausschliesslich für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des Hauptgebäudes anzurechnen.
Anrechenbarkeit Klein- und Anbauten
Baumasse Gebäude L_ _1 Baumasse für Klein- und Anbauten
Ansicht
Ansicht
Garage
Grundriss
Grundriss
Ga rage
ute
Zufahrtsstrasse
Zufahrtsstrasse
8.4. Terrainveränderungen
Art. 31 , Absatz 2 Bau R
Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.00 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen, ausgenommen sind Stützbauwerke für Zugänge sowie Garagen und Tiefgaragenzufahrten. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen.
mind.
mind.
1.0m
1.0m
max. 1.0m
>45° ^j -« mind. 0.6 m
^ mind. 0.6 m
Stand 01.11.2023
Anhang zum Baureglement
Seite 18
B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) Gebäude, unterirdische Bauten, Kleinbauten, Anlagen
unbevwhnte Kleinbaute
kleine Anlage 'S l Fahrbahnrand
Trottoir Strassenabstand
l mind. 0.50 m
Einfriedungen, Mauern, Böschungen
lichtundurchlässige Einfriedungen, Mauern, Böschungen lichtdurchlässige, durchsichtgewährende
Einfriedungen
0.60 m'
s
Trottoir
höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden
Bepflanzung anstossender Grundstücke
Stand 01.11.2023
Seite 19
Anhang zum Baureglement
Bepflanzung anstossender Grundstücke,
l Fahrbahnrand
0.60 m'
Trottoir
halbe Landwirtschaftliche
ä
Lebhecken, Sträucher oder ähnliche Pflanzen
Endhöhe Kulturen über 0.60 m mind. 0.90 m Endhöhe
Sichtzonenbereich: Ausfahrten, Strasseneinmündungen Gemäss VSS-Norm 640273a „Knoten"
10
lt0<"
Fahrbahn
-^^^-—-
-,^o^w <i""';o„v"kwh
t'"" "'""'0'1S/^^,
^'°<u'.:... •""
Trottoir
10
-^-..1 Zufahrt
L
^w<"S19
W»^ '^M^'
Ois" ,;o"'
Beobachtungspunkt D £ 3.00 m innerorts für Neuanlagen, ab 1.08.2010 D a 2.5 m für alte Anlagen D ä 5.00 m ausserorts
-Im Sichtzonenbereich dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen, sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftliche Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. -Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffentlichen Strassen durchzusetzen.
Einschränkungen im Sichtzonenbereich,
ll
m
T
max. 0.80 m
<?? /^'^
JL
Landwirtschaftliche Lebhecken
% l Fahrbahnrand
fiJSSS •gssäs •^r;5:Hi;i;JiSÜ!i;Hi
dBaasgsicäi aiiaffliiiaaMns
Trottoir Einfriedungen, Mauern oder Böschungen
Kulturen Sträucher oder
ähnliche Pflanzen
Stand 01.11.2023
Anhang zum Baureglement
Seite 20
Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
Waldabstand Baute
Anlage TerrainVeränderung Waldsaum
bei Strauchgürtel |—l 0-50 m ohne Strauchgürtel l—" mind.
1)§2Abs.3WaldG
Ufergehölzabstand Ufergehölz Waldareal Baute
Ufergehölzabstand mindestens 15 m
Anlage TerrainVeränderung Waldsaui
bei Strauchgürte(
0.50 m 1)
ohne Strauchgürtel'—' mind.
1)§2Abs.3WaldG
Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
äee Baute
Anlage TerrainVeränderung
Hochwasserprofil Hochwasserniveau Bodensee 397.10 m ü. M. Untersee 396.80 m ü. M.
^— ————————— Baute
Hochwasserprofil Hochwasserniveau Anlage TerrainVeränderung
Bodensee 397.10 m Ü.M. Untersee 396.80 m ü. M.
Stand 01.11.2023
Anhang zum Baureglement
Seite 21
Weiher und Flüsse bzw. Bäche und KanäleBaute
Bezugslinie: Oberkante der Böschung
Weiher. Flüsse mindestens 30 m
Bäche, Kanäle mindestens 15 m Anlage TerrainVeränderung
Oberkante Böschung massgebliche Hochwasserlinie
Bezugslinie:
Baute
Hochwasserlinie
Weiher, Flüsse mindestens 30 m
^
Bäche, Kanäle mindestens 15 m Anlage TerrainVeränderung
massgebliche Hochwässerlinie Oberkante Böschung
Dämme Baute Gewässerabstand mindestens 30 m wasserseitige Oberkante des Hinterdamms
Anlage TerrainVeränderung
Unterirdische Fliessgewässer' Baute Gewässerabstand mindestens 15m, wsnn Durchmesser gleich oder grösser alsO.50 m mindestens 5 m, wenn Durchmesser kleiner als 0.50 m Anlage TerrainVeränderung
Stand 01.11.2023