Teilrevision GS 384, Rägeten
Zonenplan · Zug · Aufgehoben am 13.05.2026
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- In Kraft seit
- 08.10.2009
- Aufgehoben
- 13.05.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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20091008_BD_ZP_Rägeten.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
20091008_BD_ZP_Rägeten.pdf
Baudirektion
Kanton Zug
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Gemeindeaufsicht
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Die Baudirektion,
gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem ber 1999,
beschliesst:
1.
Die vom Gemeinderat Walchwil am 1 0 August 2009 im einfachen Verfahren gernäss .
§ 40 PBG beschlossene Zonenplanänderung G S N r 384, Rägeten, wird genehmigt. .
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat
des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Be schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenplanände rung GS Nr. 384, Rägeten in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.
3.
Mitteilung an:
- rl Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil (Beilage: 4 Expl Zonenplan .
änderung GS Nr. 384, Rägeten) GIS-Fachstelle (Beilage: 1 Exp l Zonenplanänderung GS Nr. 38 4 Rägeten) Kantonsforstamt Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche ( Beilage: 2 Expl. Zonenplanänderung GS Nr. 384, Rägeten) .
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Zug, 8. Oktober 2009/ SCIL /12886
Aabachstrasse 5, 6300 Zug
T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zug.ch/baudirektion
Seite 2/2
A.
Im Gebiet Rageten wurde im Zuge der Erarbeitung des Gefahrenzonenplanes festge-
stellt, dass am Ende der Rägetenstrasse der Durchlass für das Rägetenbächli seit jeher zu knapp dimensioniert ist und bei grösseren Ereignissen mit Überflutung zu rechnen ist Um die .
sem Gefahrenproblem Rechnung zu tragen, wurde anstelle eines Eintrages in den Gefahren zonenplan d ie angrenzenden bzw. betroffenen Grundstücks-Bereiche nicht eingezont respekti ve in der Landwirtschaftszone belassen. ln der Zwischenzeit hat die Gemeinde die Öffnung des Rägetenbächlis im erwähnten Bereich projektiert und das Projekt bewilligt. Mit der Entschär funQ des Gefahrenpotentials wird den angrenzenden bzw. betroffenen GrundeigentOmern die Möglichkeit gegeben, die bis anhin gefährdeten Grundstücks-Bereiche nun einer Wohnzone zuzuweisen. Die Änderung des Zonenplanes betrifft das Grundstück Nr. 384. Die Fläche dieses Grundstü 2 2 ckes betragt 2'226 m • Sie teilt sich in folgende Grundnutzungen: 1'424 m Wohn- und Arbeits 2 2 zone 2 (WA2), 521 m Landwirtschaftszone (L) und 281 m Wald. Die Bauherrschaft und die 2 Gemeinde beabsichtigen, rund 7 m von der Landwirtschaftszone in die Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2) umzuzonen. Die Erweiterung der Bauzone soll die anstehende Ü berbau ung des Grundstückes, insbesondere die südöstlich gelegenen Balkone der Wohngebäude, ermöglichen.
B.
D ie Zonenplanänderung GS Nr. 384, Rägeten, wurde vo m Amt für Raumplanung am
27. Mai 2009 vorgeprüft und am 12. und 19. Juni 2009 im Amtsblatt publiziert. Während der öf fentlichen Auflage vom 12. Juni 2009 bis und m it 13. Juli 2009 ging eine Einwendung ein, wel che jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen wurde. Am 10. August 2009 wurde die Zonenplanänderung GS Nr. 384, Rägeten, vom Gemeinderat Walchwil im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 14. und 21. August 2009 im Amtsblatt publiziert und vom 14. August bis und mit 2. September 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen.
C.
Mit Schreiben vom 7. September 2009 reichte der Gemeinderat Walchwil d ie Zonen-
planänderung GS Nr. 384, Rägeten, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23 November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von .
gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindli chen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedin gungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegat ion der Genehmi gungsbefugn is vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonen planänderung GS Nr. 384, Rägeten, steht nichts entgegen.
20091008_BD_ZP_Rägeten_Plan.pdf
Gemeinde Walchwil
Kanton Zug
ZONENPLAN-ÄNDERUNG RÄGETEN-GS 384 1:500 Plan:
001
Vom Gemeinderat beschlossen am :
Nr.:
10.11.019
Der Gemeindepräsident:
Ganzen Text zeigen
Datum:
23. April 2009
-
Massstab :
1:500
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06. April2009
c.
Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung: Der Kantonsplaner:
Zug, den
2 7. Mai 2009
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Publiziert im Amtsblatt:
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Nr.:
Nr.:2
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der Gemeindekanzlei
2. Publikation
1. Publikation
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Von der Gemeinde beschlossen am:
bescheinigt:
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1 0. AUG. 2009
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Von der Baudirektion genehmigt am:
Geozug Ingenieure AG
bescheinigt:
chreiber:
Der Gemeindepräsident: •
2. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei
1. Öffentliche Auflage auf
0'8. Okt. 2009
Planung. Vermessung. Geoinformation.
Der Baudirektor :
Rigistrasse 3
6340 Baar
Rechtskräftiger Zonenplan 2007 •
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Legende
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Bauzonen
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Schutzzonen und überlagernde Bestimmungen
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Archäologische Fundstätte (arf)