AS 2006 189
Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan
Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan
vom 18. Januar 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art,
einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitä- rische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Usbekistan sind verbo- ten.
2 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur
internen Repression verwendet werden können, nach Usbekistan sind verboten.
3 Die Gewährung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diens-
ten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Usbekistan und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
4 Die Gewährung und die Vermittlung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit
militärischen Aktivitäten in Usbekistan sowie mit Gütern und Diensten nach den Absätzen 1–3 sind verboten. 5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–4 bewilligen für: a. nichtletale militärische Ausrüstung oder Güter nach Anhang 1, die aus- schliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke, für Programme der UNO, der EU oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder für Krisen- bewältigungsoperationen der UNO, der EU oder der Schweiz bestimmt sind; b. Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der UNO, der EU oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal; c. die Ausrüstung von Angehörigen der Schweizer Armee im Rahmen der International Security and Assistance Force (ISAF) in Afghanistan.
SR 946.231.17 1 SR 946.231
2005-3288 189
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6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-
zember 19962 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19963.
Art. 2 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in
Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren zwecks Ein-
haltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, aufgrund einer humanitären Notlage, zwecks Teilnahme an zwischenstaatlichen Tagungen, an denen ein politischer Dia- log zur unmittelbaren Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechts- staatlichkeit in Usbekistan geführt wird, oder zur Wahrung schweizerischer Interes- sen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 3 Kontrolle und Vollzug
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 4 Strafbestimmungen
2 Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses
kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 5 Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2006 in Kraft.
18. Januar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 946.202 3 SR 514.51
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können∗
1. ballistische Schutzhelme, Polizeihelme, Polizeischilde, ballistische Schutz-
schilde und besonders konstruierte Bestandteile hierfür
12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition – ausser für militärische
Zwecke besonders konstruierte Waffen und Munition – sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen: – Signalpistolen – Druckluft- oder Kartuschen-Schussgeräte in Form von Industriewerk- zeugen oder Tierbetäubungsgeräten
13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und besonders
konstruierte oder geänderte Bestandteile und Zubehör hierfür
14. Bomben und Granaten – mit Ausnahme der für militärische Zwecke beson-
ders konstruierten – sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
15. Körperpanzer – mit Ausnahme der nach militärischen Normen oder Spezi-
fikationen hergestellten – sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
16. geländegängige Allrad-Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich
mit einem ballistischen Schutz ausgerüstet wurden, sowie modularer ballisti- scher Schutz für solche Fahrzeuge
17. Wasserwerfer sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte
Bestandteile hierfür
18. Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind
∗ Übersetzung des englischen Originaltextes; nur dieser ist verbindlich.
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19. Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind, um zur Abwehr
von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie für diesen Zweck besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile
20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Nie-
derschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
21. Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Elektroschock-Gürtel,
besonders konstruiert für die Fesselung von Menschen, ausgenommen Hand- schellen, deren grösste Gesamtlänge einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet
22. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder für die
Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
23. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die
Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Pfeilwaffen [Taser]), sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür
24. elektronische Ausrüstung zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen
sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen TV- oder Röntgeninspektionsgeräte
25. elektronische Störgeräte, besonders konstruiert zur Verhinderung der funk-
ferngesteuerten Auslösung behelfsmässiger Sprengvorrichtungen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
26. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosio-
nen durch elektrische oder sonstige Mittel, einschliesslich Zündvorrichtun- gen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie beson- ders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen: – Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für den gewerblichen Einsatz, wobei der Zweck in der Auslösung solcher Geräte oder Aus- rüstungen besteht, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen)
27. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für die Kampfmittelbeseiti-
gung, ausgenommen: – Bombenschutzdecken – Behälter, die für die Aufnahme von Gegenständen konstruiert sind, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um behelfsmässige Sprengvorrichtungen handelt
28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörper-
sensoren hierfür
29. Schneidladungen
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30. Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
– Amatol – Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) – Nitroglykol – Pentaerythrittetranitrat (PETN) – Pikrylchlorid – Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) – 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
31. Software, die für die aufgeführten Güter besonders entwickelt ist, sowie
Technologie, die für die aufgeführten Güter erforderlich ist.
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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)
Personen, gegen die sich die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet
1. Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Innenminister Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1949 Geburtsort: Taschkent, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass) Staatsangehörigkeit: usbekisch
2. Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch
Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Erster Stellvertretender Innenminister Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1950 Geburtsort: Ferghana, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0003586 (Diplomaten- pass), gültig bis 5. November 2009 Staatsangehörigkeit: usbekisch
3. Name, Vorname: Gulamow, Kadir Gafurowitsch
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Verteidigungsminister Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 17. Februar 1945 Geburtsort: Taschkent, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0002284 (Diplomaten- pass), gültig bis 24. Oktober 2005 Staatsangehörigkeit: usbekisch
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4. Name, Vorname: Mirsajew, Ruslan
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat
5. Name, Vorname: Begalijew, Saidullo Begalijewitsch
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Regionalgouverneur von Andidschan
6. Name, Vorname: Achmedow, Kossimali
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor
7. Name, Vorname: Ergaschew, Ismail Ergaschewitsch
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor a.D. Geburtsdatum: 5. August 1945 Geburtsort: Vali Aitatschaga, Usbekistan Staatsangehörigkeit: usbekisch
8. Name, Vorname: Ergaschew, Pawel Islamowitsch
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Oberst
9. Name, Vorname: Mamo, Wladimir Adolfowitsch
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor
10. Name, Vorname: Pak, Gregori
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Oberst
11. Name, Vorname: Tadschijew, Waleri
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Oberst
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12. Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch
Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Leiter des SNB (Staatssicherheitsdienst) Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 22. Juni 1944 Geburtsort: Scherabad, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0003171 (Diplomaten- pass); ferner Diplomatenpass mit Passnummer 0001892 (war bis 15. Sep- tember 2004 gültig) Staatsangehörigkeit: usbekisch
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