Lexipedia

AS 2006 189

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan

vom 18. Januar 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art,

einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitä- rische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Usbekistan sind verbo- ten.

2 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur

internen Repression verwendet werden können, nach Usbekistan sind verboten.

3 Die Gewährung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diens-

ten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Usbekistan und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.

4 Die Gewährung und die Vermittlung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit

militärischen Aktivitäten in Usbekistan sowie mit Gütern und Diensten nach den Absätzen 1–3 sind verboten. 5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–4 bewilligen für: a. nichtletale militärische Ausrüstung oder Güter nach Anhang 1, die aus- schliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke, für Programme der UNO, der EU oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder für Krisen- bewältigungsoperationen der UNO, der EU oder der Schweiz bestimmt sind; b. Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der UNO, der EU oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal; c. die Ausrüstung von Angehörigen der Schweizer Armee im Rahmen der International Security and Assistance Force (ISAF) in Afghanistan.

SR 946.231.17 1 SR 946.231

2005-3288 189

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2006

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

zember 19962 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19963.

Art. 2 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in

Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren zwecks Ein-

haltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, aufgrund einer humanitären Notlage, zwecks Teilnahme an zwischenstaatlichen Tagungen, an denen ein politischer Dia- log zur unmittelbaren Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechts- staatlichkeit in Usbekistan geführt wird, oder zur Wahrung schweizerischer Interes- sen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 3 Kontrolle und Vollzug

1 Das seco überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.

2 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 2.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 4 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1 oder 2 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses

kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 5 Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2006 in Kraft.

18. Januar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 946.202 3 SR 514.51

190

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2006

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können∗

1. ballistische Schutzhelme, Polizeihelme, Polizeischilde, ballistische Schutz-

schilde und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

2. besonders konstruierte Fingerabdruck-Ausrüstung

3. leistungsregelbare Suchscheinwerfer

4. Baumaschinen mit ballistischem Schutz

5. Jagdmesser

6. besonders konstruierte Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

7. Ausrüstung zum Wiederladen von Munition

8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

9. optische Festkörper-Detektoren

10. Bildverstärkerröhren

11. Zielfernrohre

12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition – ausser für militärische

Zwecke besonders konstruierte Waffen und Munition – sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen: – Signalpistolen – Druckluft- oder Kartuschen-Schussgeräte in Form von Industriewerk- zeugen oder Tierbetäubungsgeräten

13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und besonders

konstruierte oder geänderte Bestandteile und Zubehör hierfür

14. Bomben und Granaten – mit Ausnahme der für militärische Zwecke beson-

ders konstruierten – sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

15. Körperpanzer – mit Ausnahme der nach militärischen Normen oder Spezi-

fikationen hergestellten – sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

16. geländegängige Allrad-Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich

mit einem ballistischen Schutz ausgerüstet wurden, sowie modularer ballisti- scher Schutz für solche Fahrzeuge

17. Wasserwerfer sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte

Bestandteile hierfür

18. Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind

∗ Übersetzung des englischen Originaltextes; nur dieser ist verbindlich.

191

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2006

19. Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind, um zur Abwehr

von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie für diesen Zweck besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile

20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Nie-

derschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

21. Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Elektroschock-Gürtel,

besonders konstruiert für die Fesselung von Menschen, ausgenommen Hand- schellen, deren grösste Gesamtlänge einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

22. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder für die

Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

23. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die

Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Pfeilwaffen [Taser]), sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür

24. elektronische Ausrüstung zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen

sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

25. elektronische Störgeräte, besonders konstruiert zur Verhinderung der funk-

ferngesteuerten Auslösung behelfsmässiger Sprengvorrichtungen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

26. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosio-

nen durch elektrische oder sonstige Mittel, einschliesslich Zündvorrichtun- gen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie beson- ders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen: – Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für den gewerblichen Einsatz, wobei der Zweck in der Auslösung solcher Geräte oder Aus- rüstungen besteht, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen)

27. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für die Kampfmittelbeseiti-

gung, ausgenommen: – Bombenschutzdecken – Behälter, die für die Aufnahme von Gegenständen konstruiert sind, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um behelfsmässige Sprengvorrichtungen handelt

28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörper-

sensoren hierfür

29. Schneidladungen

192

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2006

30. Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:

– Amatol – Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) – Nitroglykol – Pentaerythrittetranitrat (PETN) – Pikrylchlorid – Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) – 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

31. Software, die für die aufgeführten Güter besonders entwickelt ist, sowie

Technologie, die für die aufgeführten Güter erforderlich ist.

193

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2006

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)

Personen, gegen die sich die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet

1. Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Innenminister Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1949 Geburtsort: Taschkent, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass) Staatsangehörigkeit: usbekisch

2. Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch

Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Erster Stellvertretender Innenminister Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1950 Geburtsort: Ferghana, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0003586 (Diplomaten- pass), gültig bis 5. November 2009 Staatsangehörigkeit: usbekisch

3. Name, Vorname: Gulamow, Kadir Gafurowitsch

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Verteidigungsminister Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 17. Februar 1945 Geburtsort: Taschkent, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0002284 (Diplomaten- pass), gültig bis 24. Oktober 2005 Staatsangehörigkeit: usbekisch

194

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2006

4. Name, Vorname: Mirsajew, Ruslan

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat

5. Name, Vorname: Begalijew, Saidullo Begalijewitsch

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Regionalgouverneur von Andidschan

6. Name, Vorname: Achmedow, Kossimali

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor

7. Name, Vorname: Ergaschew, Ismail Ergaschewitsch

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor a.D. Geburtsdatum: 5. August 1945 Geburtsort: Vali Aitatschaga, Usbekistan Staatsangehörigkeit: usbekisch

8. Name, Vorname: Ergaschew, Pawel Islamowitsch

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Oberst

9. Name, Vorname: Mamo, Wladimir Adolfowitsch

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor

10. Name, Vorname: Pak, Gregori

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Oberst

11. Name, Vorname: Tadschijew, Waleri

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Oberst

195

Verordnung über Massnahmen gegenüber Usbekistan AS 2006

12. Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch

Geschlecht: männlich Titel, Dienststellung: Leiter des SNB (Staatssicherheitsdienst) Adresse: Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 22. Juni 1944 Geburtsort: Scherabad, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0003171 (Diplomaten- pass); ferner Diplomatenpass mit Passnummer 0001892 (war bis 15. Sep- tember 2004 gültig) Staatsangehörigkeit: usbekisch

196