AS 2021 346
Verordnung über die Krankenversicherung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 4. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 33 Bst. e Betrifft nur den französischen Text.
Art. 37d Abs. 3 Einleitungssatz
3 Sie besteht aus 18 Mitgliedern; davon vertreten:
Art. 37e Abs. 2 Einleitungssatz
2 Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:
Art. 37f Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und k
1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
2 Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:
b. eine Person die Ärzteschaft; k. eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime.
Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben
1 SR 832.102
2021-1908 AS 2021 346
Krankenversicherung. V AS 2021 346
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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