Glossar / Zivilprozess und Zivilstreitigkeiten

Klageänderung

Im schweizerischen Zivilprozess kann die klagende Partei unter bestimmten Voraussetzungen ihre Rechtsbegehren oder den zugrunde gelegten Sachverhalt ändern. Zulässigkeit und Umfang hängen vom Zeitpunkt, vom sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage, von der Zuständigkeit des Gerichts und von der Verfahrensart ab. Die Änderung darf die Gegenpartei nicht unzumutbar überraschen und den geordneten Prozessablauf nicht gefährden. Sie kann Auswirkungen auf Gerichtskosten, Parteientschädigung und Beweisführung haben. In späteren Stadien und im Rechtsmittelverfahren sind die Grenzen enger.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

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