Vollstreckung ausländischer Urteile
Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils erlaubt in der Schweiz staatliche Zwangsmassnahmen, etwa Betreibung gegen Vermögen oder Anordnungen zur Durchsetzung einer Leistung. Regelmässig setzt sie Anerkennung und, soweit erforderlich, eine Vollstreckbarerklärung voraus. Schweizer Behörden prüfen Zuständigkeit, Endgültigkeit, Zustellung und rechtliches Gehör, Ordre public sowie anwendbare Staatsverträge. Geldurteile werden anschliessend mit schweizerischen Vollstreckungsinstrumenten durchgesetzt. Vollstreckung unterscheidet sich von Anerkennung, weil sie staatlichen Zwang einsetzt.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.