Richterliche Immunität
Schutz von Richterinnen und Richtern vor persönlicher Haftung für Handlungen in richterlicher Funktion, mit engen Ausnahmen.
Richterliche Immunität schützt die unabhängige Entscheidfindung, indem enttäuschte Parteien Richter nicht persönlich wegen richterlicher Handlungen verklagen können. Der Begriff ist im Common Law besonders ausgeprägt; das Schweizer Recht löst ähnliche Fragen über Staatshaftung, richterliche Unabhängigkeit, Aufsicht und Ausstand statt über ein einheitliches weites Konzept. Geschützt sind nicht Korruption, privates Verhalten oder Handlungen ausserhalb der richterlichen Funktion. Gegen behauptete Rechtsfehler stehen grundsätzlich Rechtsmittel, Revision oder Ausstandsgesuche sowie gegebenenfalls Staatshaftungsansprüche offen. Der Begriff ist auch bei internationalen Organisationen, gerichtlicher Unterstützung von Schiedsverfahren und grenzüberschreitender Vollstreckung relevant.