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Geschäftsführung ohne Auftrag

Regeln für die freiwillige Besorgung fremder Angelegenheiten ohne vorgängige Ermächtigung, mit Pflichten und Ersatzansprüchen.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag erfasst die freiwillige Besorgung einer fremden Angelegenheit ohne Ermächtigung. Im schweizerischen Recht bildet sie eine eigene Obligationenquelle. Die Geschäftsführerin muss im mutmasslichen Interesse der Geschäftsherrin handeln, die gebotene Sorgfalt beachten, soweit möglich informieren und über erlangte Vorteile Rechenschaft ablegen. War das Eingreifen gerechtfertigt, können notwendige oder nützliche Aufwendungen ersetzt werden. War es unangebracht oder interessenwidrig, kommen Ersatzpflichten der Geschäftsführerin in Betracht.