Staatliche Neutralität
Im schweizerischen öffentlichen Recht ist staatliche Neutralität vor allem Ausdruck von Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie sachlicher Verwaltungstätigkeit. Behörden dürfen Personen wegen Religion, Weltanschauung, politischer Meinung oder vergleichbarer Überzeugungen weder bevorzugen noch benachteiligen. Neutralität bedeutet nicht zwingend laizistische Trennung: Die kantonalen Modelle des Verhältnisses von Kirche und Staat unterscheiden sich, und Kooperationen mit Religionsgemeinschaften können zulässig sein, wenn sie diskriminierungsfrei und verhältnismässig sind. Bedeutung hat der Grundsatz etwa in Schulen, im öffentlichen Dienst, bei Wahlen und beim Anschein behördlicher Unparteilichkeit.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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