Lohnpfändung
Die Lohnpfändung erfasst in der Betreibung den pfändbaren Teil des Einkommens, unter Wahrung des Existenzminimums.
In der Betreibung auf Pfändung kann das Betreibungsamt einen Teil des Lohns oder anderer wiederkehrender Einkünfte pfänden. Die Schweizer Praxis schützt das betreibungsrechtliche Existenzminimum; nur der pfändbare Überschuss wird eingezogen und an Gläubiger verteilt. Das Amt berechnet den Betrag anhand von Einkommen, Haushaltsverhältnissen und anerkannten Auslagen und kann ihn bei Änderungen anpassen. Arbeitgeber können angewiesen werden, den gepfändeten Anteil direkt an das Amt zu zahlen. Bestimmte Leistungen können unpfändbar sein.