Die Staatsangehörigen der beiden Staaten, die Inhaber eines vom Ministerium und Departement ausgestellten, gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses sind, und sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes, oder als Mitarbeiter einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Tätigkeit von der Visumspflicht befreit.
Die Entsendung und Tätigkeit dieser Personen wird dem anderen Staat im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.