Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Königreich von Saudi-Arabien;
- bedeutet der Ausdruck «Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates» ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird und im Luftfahrtabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich von Saudi-Arabien2 aufgeführt ist;
- bedeutet der Ausdruck «Betrieb der Luftfahrt» die gewerbsmässige Beförderung in der Luft von Personen, Vieh, Gütern und Post durch ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates, einschliesslich des Verkaufs von Flugscheinen und ähnlichen Beförderungsdokumenten;
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung durch ein von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates betriebenes Luftfahrzeug, das sich in dessen Eigentum befindet oder von diesem gemietet oder gechartert wird, es sei denn, diese Beförderung erfolgt nur zwischen im anderen Vertragsstaat gelegenen Orten;
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» (i)im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;(ii)im Falle des Königreichs von Saudi-Arabien das Finanz- und Volkswirtschaftsministerium;
- umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
- bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder darin nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.