Als im Abzugswege (an der Quelle) erhobene Steuer, die nach Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens zum vollen Satz erhoben werden können, gelten derzeit:
- in Österreich: die Kapitalertragssteuer und die von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommenssteuer (Körperschaftssteuer);
- in der Schweiz: die Verrechnungssteuer.
Die Entlastung von den in Absatz 1 genannten Steuern erfolgt in beiden Staaten im Wege der Erstattung, bei Lizenzgebühren auch durch Entlastung an der Quelle.
Die Entlastung von den in beiden Staaten nicht im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von Zinsen wird im Veranlagungsverfahren gewährt.
Zu erstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.