Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,
Im Hinblick auf ein gleichzeitig eingereichtes Verleihungsgesuch, welches darauf zielt, die Wasserkräfte mehrerer in Frankreich, im Departement Hochsavoyen, und in der Schweiz, im Kanton Wallis, gelegener Gewässer in einem und demselben hydroelektrischen Werksystem zu nutzen,
In der Erkenntnis, dass der vorgeschlagene Ausbau in seiner generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte der betreffenden französischen und schweizerischen Gewässer entspricht und für beide Staaten von grösstem Interesse ist, dass jedoch Ausbau und Nutzung dieser Wasserkräfte Gegenstand eines, die Unterschiede in der Gesetzgebung der beiden Staaten berücksichtigenden, internationalen Abkommens bilden sollen,
In Anbetracht, dass Frankreich und die Schweiz daher dafür besorgt sein sollen, die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft erforderlichen Anlagen durch einen einzigen Beliehenen ausführen zu lassen und die verfügbare Energie unter sich zu verteilen, wobei es nachher jedem Teil freistehen soll, die ihm zufallende Energie nach seinem Ermessen und nach den Grundsätzen seiner eigenen Gesetzgebung zu verwenden,
Sind zu diesem Zweck übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Geschehen zu Sitten am 23. August 1963 in zwei Originalexemplaren in französischer Sprache.
Briefwechsel vom 23. August 1963
Herr Präsident,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, worin Sinn und Tragweite von Artikel 1 Ziffer 2 des heute abgeschlossenen französisch-schweizerischen Abkommens wie folgt präzisiert werden:
- Das bestehende hydroelektrische Kraftwerk Barberine, dessen Staumauer und Stausee durch das Staubecken Emosson unter Wasser gesetzt werden, sowie die Kraftwerke am Trient und in Vernayaz bleiben erhalten und werden von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) weiterbetrieben. Das Recht der SBB zur Einrichtung von Pumpen in ihren Kraftwerken Barberine und am Nant de Drance zwecks Einlagerung von Wasser im Staubecken Emosson bzw. in demjenigen von Vieux Emosson, über welches sie in Le Châtelard bzw. im Staubecken Emosson verfügen, bleibt vorbehalten. Die Regelung der Nutzungsrechte der SBB bleibt für alle Zeiten ausschliesslich Sache der Schweiz.
- Die SBB verfügen im Staubecken Emosson a.über eine alljährliche Wassermenge, entsprechend–den mittleren jährlichen Zuflüssen zum bestehenden Stausee Barberine aus den Einzugsgebieten der Barberine, des Nant de Drance und des Triège sowie aus der Gegend des Bel’Oiseau, ohne Abzug der Überlaufwassermengen dieser Akkumulierung, sowie–den mittleren Jährlichen Wassermengen, welche durch die Kraftwerksanlagen Emosson den bestehenden Wasserfassungen der SBB am Trient, an der Eau Noire und am Pécheux entzogen werden, verringert im Verhältnis der Erhöhung des Nutzgefälles;b.über einen Stauraum, entsprechend–dem Volumen der Stauanlage Barberine im jetzigen Zustand mit Einschluss des toten Raumes, sowie–einem zusätzlichen Volumen von 17 Millionen m3.
- Die Schweizerische Verleihung wird die nötigen Bestimmungen über die Wiederherstellung der Wasserfassungen und der wasserführenden Anlagen des Kraftwerkes Barberine sowie über die Sicherstellung des Betriebes der SBB-Kraftwerke aufstellen.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind auch zugunsten der Rechtsnachfolger der SBB anwendbar.»
Ich bestätige Ihnen hiemit mein Einverständnis mit diesen Ausführungen und versichere Sie, Herr Präsident, meiner hohen Wertschätzung.
Herr Präsident,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, in dem der Sinn und die Tragweite der Artikel 6 und 17 des heute in Sitten abgeschlossenen französisch-schweizerischen Abkommens über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson wie folgt näher umschrieben werden.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Artikels 6 des Abkommens auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den beiden Vertragsstaaten erhoben werden, keine Anwendung finden und dass die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens in der Schweiz der Erhebung der eidgenössischen Stempelabgaben, mit Einschluss der Stempelabgabe auf Coupons , und der Verrechnungssteuer nicht entgegenstehen.
Ich bestätige meine Zustimmung zum Vorstehenden und versichere Sie, Herr Präsident, meiner hohen Wertschätzung.