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170.300

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

(RVOG)

Vom 15.06.2006 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7. März 2006[3],

beschliesst:

1. Regierung

1.1. Stellung und Aufgaben

Art. 1 Stellung

Die Regierung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher eines Departementes der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher der Regierung als Gesamtbehörde.

Art. 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Regierung richten sich insbesondere nach Artikel 42 ff. der Kantonsverfassung[4] sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen.

Art. 3 Unvereinbarkeit

Das Amt eines Mitglieds der Regierung ist unvereinbar mit Gemeindeämtern sowie Ämtern in Regionen. Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss Artikel 22 der Kantonsverfassung[5]*

Art. 4 Ausschluss

Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Personen, die durch faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind, dürfen nicht gleichzeitig in der Regierung Einsitz nehmen. Diese Ausschlussgründe gelten auch für die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor.

Art. 5 Amtsgeheimnis

Die Regierungsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren. *

Die Regierung kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses auszusagen oder Akten herauszugeben.

Art. 6 Geschenkannahmeverbot

Die Regierungsmitglieder dürfen für ihre amtliche Tätigkeit grundsätzlich keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.

Ausgenommen davon sind Geschenke, welche in der konkreten Situation üblich und von untergeordnetem Wert sind.

1.2. Organisation und Verfahren

Art. 7 Einberufung

Die Regierung versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie tagt in der Regel einmal pro Woche.

Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Die Verhandlungen der Regierung sind nicht öffentlich.

Art. 8 Teilnahme

An den Regierungssitzungen nehmen die Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor teil.

Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor hat beratende Stimme, protokolliert die getroffenen Beschlüsse und sorgt für deren Bekanntmachung. Für die Geschäfte der Standeskanzlei besitzt sie oder er das Antragsrecht. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil.

Die Regierung kann zu ihrer Information Mitarbeitende oder andere Sachkundige beiziehen.

Art. 9 Beschlussfassung 1. Allgemein

Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.

Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 10 2. Zirkulationsweg

In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist.

Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Regierungsmitgliedern.

Art. 11 Ausstand

Ein Regierungsmitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn *

  1. es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine Person, mit welcher es eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad an einem Beschluss der Regierung ein unmittelbares persönliches Interesse hat;
  2. die Regierung über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen entscheidet.

Im Übrigen richtet sich der Ausstand im Bereich der Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Ein unmittelbares persönliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss für eine der in Absatz 1 genannten Personen ein direkter Vor- oder Nachteil ergeben kann.

Diese Ausstandsordnung findet sinngemäss auch auf die Tätigkeiten der Regierungsmitglieder als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher und der Kanzleidirektorin oder des Kanzleidirektors Anwendung.

Ausstandsfragen entscheidet die Regierung unter Ausschluss der oder des Betroffenen.

Art. 12 Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit der Regierung. Sie oder er führt den Vorsitz, sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsgeschäfte und überwacht die Zusammenarbeit unter den Departementen.

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Regierung nach aussen, soweit von der Regierung nichts anderes bestimmt wird.

Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, so kann sie oder er an Stelle der Gesamtbehörde Präsidialverfügungen erlassen. Diese sind der Regierung nachträglich ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.

Art. 13 Ausschüsse

Die Regierung kann Ausschüsse bilden.

Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen der Regierung vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.

Art. 14 Besoldung und Versicherungsschutz

Besoldung und Versicherung richten sich nach der Spezialgesetzgebung.

2. Kantonale Verwaltung

Art. 15 Allgemeine Gliederung

Die Kantonale Verwaltung gliedert sich in fünf Departemente und die Standeskanzlei als Stabsstelle.

Diese umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.

Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Träger ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.

Art. 16 Administrative Unterstellung und Zuweisung

Verwaltungseinheiten werden ausnahmsweise einem Departement oder der Standeskanzlei administrativ unterstellt, wenn Spezialvorschriften dies verlangen. Die fachliche Unterstellung richtet sich nach der zuweisenden Regelung.

Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Departement oder der Standeskanzlei administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.

Art. 17 Departemente 1. Zuteilung, Stellvertretung

Die Regierung teilt jedem ihrer Mitglieder die Leitung eines Departements zu.

Sie bezeichnet für jedes Departement eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer, nach Ersatzwahlen oder wenn es besondere Umstände rechtfertigen.

Art. 18 2. Benennung, Aufgabenbereiche

Die Regierung benennt die Departemente und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.

Bei der Zuweisung achtet sie insbesondere auf die effiziente Aufgabenerledigung und die ausgewogene politische Gewichtung.

Art. 19 3. Zuständigkeiten

Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.

Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

Art. 20 4. Organisation

Die organisatorische Gliederung der Departemente in den Grundzügen wird durch die Regierung festgelegt.

Art. 21 Standeskanzlei als Stabsstelle

Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Regierung und Verwaltung und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewiesenen Aufgaben.

Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten.

Sie wird von der Kanzleidirektorin oder vom Kanzleidirektor geleitet, die der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten untersteht.

Die organisatorische Gliederung der Standeskanzlei in den Grundzügen wird durch die Regierung festgelegt.

Art. 22 Delegation von Verwaltungsaufgaben

Die Regierung und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.

Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur zulässig, soweit sie durch Verordnung erfolgt. Vorbehalten bleiben zudem die nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten.

Art. 23 Zusammenarbeit

Die Departemente und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Regierung kann für die Behandlung wichtiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenstehende Sachverständige angehören können.

Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente bestimmt im Konfliktfall die Regierung, welchem von ihnen die Federführung zukommt.

3. Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über

  1. den Geschäftsgang in der Regierung;
  2. die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Aufgabenbereiche;
  3. die organisatorische Gliederung der Departemente und der Standeskanzlei in den Grundzügen;
  4. die Unterschriftsberechtigung für die Regierung, Departemente und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

Art. 26 Referendum und In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[7].

Es wird von der Regierung in Kraft[8] gesetzt.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1 geändert 2010, 2550
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 2015-005
20.10.2015 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 2016-001
19.04.2016 01.11.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 2016-019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.06.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 3 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 5 Abs. 1 19.04.2016 01.11.2016 geändert 2016-019
Art. 11 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2550