Art. 4a Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers In diesem Artikel wird neu zusätzlich zur heute bestehenden Lagerpflicht des Impor- teurs auch die Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers von flüssigen Treib- und Brennstoffen vorgesehen. Damit wird die Inlandproduktion mit den Importen gleich- gestellt. Die derzeitige Regelung sieht nur eine Lagerpflicht für Importeure vor und stellt daher im Bereich der Biokomponenten, welche zum Teil auch im Inland herge- stellt werden, eine Ungleichbehandlung von Einfuhren und Inlandproduktion dar.
Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht Mit den Bestimmungen dieses Artikels wird vorgesehen, dass Importeure und Erstin- verkehrbringer von Kleinmengen an flüssigen Treib- und Brennstoffen selbst keine Pflichtlager halten müssen. Damit wird vermieden, dass einzelne Firmen sehr kleine Pflichtlagermengen halten, was tendenziell zu höheren Lagerkosten führen würde. Diese Regelung besteht heute bereits für die Importeure und wird nun auf die neu der Lagerpflicht unterstellten Erstinverkehrbringer ausgedehnt.
Art. 9 Abs. 2 Meldepflichten Zur Erhebung von Garantiefondsbeiträgen sowie zur absatzabhängigen Zuteilung von Pflichtlagermengen müssen die importierten oder erstmals in Verkehr gebrach- ten Mengen erfasst werden. Zur Erfassung der Importe werden die Daten der Zoll- verwaltung herangezogen. Um auch die im Inland in Verkehr gebrachten Mengen mit geringem administrativem Aufwand erfassen zu können, sieht diese Bestimmung vor, dass Raffinerien und Erstinverkehrbringer der Pflichtlagerorganisation Carbura mo- natlich die Warenmengen pro Abnehmer melden. Die in der Herstellung von fossilen Treib- und Brennstoff tätigen inländischen Raffineriebetriebe übermitteln der Carbura diese Angaben bereits heute.
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Anhang 2 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags Die bisher für die Waren Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht und Flugpetrol geltende Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags wird auch auf deren Kom- ponenten ausgedehnt.
4. Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Durch den Einbezug der inländischen Produzenten von Benzinen und Dieselölen mit beigemischten Biokomponenten in die Pflichtlagerhaltung wird die Vorratshaltung an die Marktverhältnisse angepasst. Die Versorgungssicherheit des Landes für den Fall einer schweren Mangellage an flüssigen Treib- und Brennstoffen wird dadurch ge- stärkt. Den neu der Lagerpflicht unterstellten Betrieben entsteht ein gewisser Mehraufwand durch die Haltung von Pflichtlagern bzw. durch die Mandatierung von Unternehmen, welche die Lagerhaltung in Stellvertretung sicherstellen. Die durch die Lagerhaltung entstehenden Aufwände werden grundsätzlich mit Mitteln aus den Garantiefonds der Pflichtlagerorganisation entschädigt.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Kantone.
4.3 Auswirkungen auf den Bund
Der administrative, personelle und finanzielle Aufwand hält sich im gleichen Rahmen wie heute. Sämtliche Ressourcen (Personal, Sachmittel, Infrastruktur) sind vorhan- den. Kompensation oder Aufgabenverzicht ist nicht erforderlich.
5. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht Die Verordnungsrevision entspricht den Verpflichtungen der Schweiz in der WTO, wonach die Diskriminierung eingeführter Waren verboten ist.
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