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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Erläuternder Bericht zur Änderung der Mineralöl- pflichtlagerverordnung

Unterstellung des ersten Inverkehrbringers unter die Lagerpflicht

Inhalt 1. Ausgangslage ....................................................................................................... 2 2. Grundzüge der Vorlage......................................................................................... 2 3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen .................................................. 3 4. Auswirkungen ....................................................................................................... 4 5. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht ........................................................ 4

1. Ausgangslage

Die seit 1. Juli 2008 geltende Steuerbefreiung von biogenen Treibstoffen hat in Kom- bination mit der seit 2014 möglichen Anrechnung von biogenen Treibstoffen an die Treibstoffkompensationspflicht gemäss CO2-Gesetz dazu geführt, dass sich der An- teil der Biotreibstoffe am Gesamtabsatz beim Benzin und Dieselöl in den letzten Jah- ren sukzessive und spürbar erhöht hat. Rund ein Viertel der heute in der Schweiz verwendeten fossilen Treibstoffe sind mit Biokomponenten versetzt. Diese stellen mittlerweile für die Versorgung des Landes ein wichtiges Element dar. Dieser Entwicklung hat das WBF mit der Änderung vom 13. November 2017 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mine- ralölpflichtlagerverordnung; SR 531.215.41) bereits insofern Rechnung getragen, als es importiertes Bioethanol nun ebenfalls der Pflichtlagerhaltung unterstellt hat. Da biogene Komponenten auch im Inland hergestellt und fossilen Treibstoffen bei- gemischt werden, entstehen im Rahmen der Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen Wettbewerbsnachteile zulasten des Imports von biogene Kompo- nenten, die es nun im Rahmen der Verordnung ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Die Mineralölpflichtlagerverordnung ist daher an die geänderten Marktverhältnisse anzu- passen. Bei dieser Gelegenheit ist auch noch eine Lücke zu schliessen und der Warenaus- stoss der Erdölraffinerie Cressier in das System Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen einzubinden. Faktisch ist damit keine Änderung verbunden, da die Erdölraffinerie ihren Beitrag an die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen in der Vergangenheit stets freiwillig geleistet hat.

2. Grundzüge der Vorlage

Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers Mineralölprodukte, die von der einzigen noch existierenden inländischen Erdölraffine- rie hergestellt und von dort durch Treib- und Brennstoffhändler bezogen werden, sind zwar bereits heute in das System der Pflichtlagerhaltung integriert. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Lagermengen als auch in Bezug auf die Belastung durch Beiträge an den Garantiefonds der Pflichtlagerorganisation der schweizerischen Mineralölwirt- schaft Carbura. Diese Regelung basiert bis heute auf Freiwilligkeit der beteiligten Unternehmen. Im Einverständnis mit den Betroffenen wird die Gelegenheit nun wahrgenommen und diese Lücke aus Gründen der Rechtstaatlichkeit geschlossen. Neu ist zudem die Einbindung der übrigen inländischen Herstellungsbetriebe sowie die Warenbezüge von eben diesen in die Pflichtlagerhaltung von Mineralölprodukten. Sie wird erforderlich, um die Importe von biogenen Komponenten gegenüber der In- landproduktion nicht zu benachteiligen. Wenn die inländische Produktion auf dem Gebiet der Biokomponenten keiner Garantiefondsbeitragspflicht unterstellt ist, führt dies zu Wettbewerbsverzerrungen. Diese gilt es zu vermeiden, weshalb die entspre- chenden Betriebe nun auch der Lagerpflicht unterstellt werden. Damit können sie von der Carbura auch bezüglich Garantiefondsbeitrag in Anspruch genommen werden. 2/4

Befreiung von der Vertragspflicht und Meldepflichten Um die Pflichtlagerhaltung auf dem Gebiet der Mineralölprodukte und deren Auswir- kungen wie bis anhin auf einem volkswirtschaftlich vertretbaren Niveau zu halten, werden die inländischen Hersteller und Abnehmer solcher Waren von der Vertrags- pflicht befreit, wenn sie weniger als 3000 m3 pro Kalenderjahr in Verkehr bringen. Betriebe, die neu der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden, aber keinen nennens- werten Beitrag an die Versorgungssicherheit liefern, müssen auch künftig keine ei- genen Pflichtlager halten. Die Erdölraffinerie und die übrigen Herstellungsbetriebe haben der Carbura zu Kon- trollzwecken monatlich die pro Abnehmer bezogenen Warenmengen zu melden. Die Ausgestaltung dieser Meldungen ist administrativ so einfach wie möglich zu gestal- ten; dank den bereits bestehenden Datengrundlagen der Mineralölsteuer dürfte der Aufwand der betroffenen Betriebe gering sein.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4a Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers In diesem Artikel wird neu zusätzlich zur heute bestehenden Lagerpflicht des Impor- teurs auch die Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers von flüssigen Treib- und Brennstoffen vorgesehen. Damit wird die Inlandproduktion mit den Importen gleich- gestellt. Die derzeitige Regelung sieht nur eine Lagerpflicht für Importeure vor und stellt daher im Bereich der Biokomponenten, welche zum Teil auch im Inland herge- stellt werden, eine Ungleichbehandlung von Einfuhren und Inlandproduktion dar.

Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht Mit den Bestimmungen dieses Artikels wird vorgesehen, dass Importeure und Erstin- verkehrbringer von Kleinmengen an flüssigen Treib- und Brennstoffen selbst keine Pflichtlager halten müssen. Damit wird vermieden, dass einzelne Firmen sehr kleine Pflichtlagermengen halten, was tendenziell zu höheren Lagerkosten führen würde. Diese Regelung besteht heute bereits für die Importeure und wird nun auf die neu der Lagerpflicht unterstellten Erstinverkehrbringer ausgedehnt.

Art. 9 Abs. 2 Meldepflichten Zur Erhebung von Garantiefondsbeiträgen sowie zur absatzabhängigen Zuteilung von Pflichtlagermengen müssen die importierten oder erstmals in Verkehr gebrach- ten Mengen erfasst werden. Zur Erfassung der Importe werden die Daten der Zoll- verwaltung herangezogen. Um auch die im Inland in Verkehr gebrachten Mengen mit geringem administrativem Aufwand erfassen zu können, sieht diese Bestimmung vor, dass Raffinerien und Erstinverkehrbringer der Pflichtlagerorganisation Carbura mo- natlich die Warenmengen pro Abnehmer melden. Die in der Herstellung von fossilen Treib- und Brennstoff tätigen inländischen Raffineriebetriebe übermitteln der Carbura diese Angaben bereits heute.

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Anhang 2 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags Die bisher für die Waren Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht und Flugpetrol geltende Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags wird auch auf deren Kom- ponenten ausgedehnt.

4. Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Durch den Einbezug der inländischen Produzenten von Benzinen und Dieselölen mit beigemischten Biokomponenten in die Pflichtlagerhaltung wird die Vorratshaltung an die Marktverhältnisse angepasst. Die Versorgungssicherheit des Landes für den Fall einer schweren Mangellage an flüssigen Treib- und Brennstoffen wird dadurch ge- stärkt. Den neu der Lagerpflicht unterstellten Betrieben entsteht ein gewisser Mehraufwand durch die Haltung von Pflichtlagern bzw. durch die Mandatierung von Unternehmen, welche die Lagerhaltung in Stellvertretung sicherstellen. Die durch die Lagerhaltung entstehenden Aufwände werden grundsätzlich mit Mitteln aus den Garantiefonds der Pflichtlagerorganisation entschädigt.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

4.3 Auswirkungen auf den Bund

Der administrative, personelle und finanzielle Aufwand hält sich im gleichen Rahmen wie heute. Sämtliche Ressourcen (Personal, Sachmittel, Infrastruktur) sind vorhan- den. Kompensation oder Aufgabenverzicht ist nicht erforderlich.

5. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Die Verordnungsrevision entspricht den Verpflichtungen der Schweiz in der WTO, wonach die Diskriminierung eingeführter Waren verboten ist.

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