Art. 138 UVV Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Senkung der Eintrittsschwelle
Die Vorlage sieht vor, Artikel 138 UVV zu ändern, um die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Un- fallversicherung zu senken. Aktuell liegt die Schwelle bei 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (66 690 Fr.); künftig soll sie für Selbstständigerwerbende sowie für mitarbeitende Familienglieder auf 30 Prozent dieses Betrags (44 460 Fr.) festgelegt werden. Innerhalb der Arbeitsgruppe hat sich die Höhe von 30 Prozent als kleinster gemeinsamer Nen- ner durchgesetzt. Dafür sprach vor allem, dass mit Policen mit einem versicherten Lohn ab dieser Schwelle noch ein Eigenfinanzierungsgrad von rund 75 Prozent erreicht werden kann, ohne dass bedeutende Tarifanpassungen notwendig sind.
Gemäss den Zahlen des BFS aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 6 und den Zahlen des BSV, die in der Statistik zu den AHV-pflichtigen Einkommen erfasst werden, würde eine solche Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung rund 40 000 Selbstständigerwerbenden ermöglichen, sich neu nach den Bestimmungen des UVG versichern zu lassen. Diese Zahl ist allerdings zu nuancieren, denn in der Praxis zeigt sich, dass rund ein Viertel der Selbstständigen, denen die Versicherungsmöglichkeit offensteht,
6 Die entsprechenden Statistiken können auf der Website des BFS abgerufen werden: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und
Erwerb > Erhebungen > Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 6/9
diese auch wirklich nutzen. Für mitarbeitende Familienglieder bleibt die Eintrittsschwelle bei 30 Prozent des versicherten Verdienstes (44 460 Fr.). Eine Anpassung dieser Schwelle wurde als nicht notwendig erachtet. Die Vereinheitlichung der beiden Eintrittsschwellen wurde von den Branchenakteuren im Übrigen als positiv beurteilt.
Flexibilisierung der Eintrittsschwelle für teilzeitbeschäftigte Selbstständige
Nicht selten werden gleichzeitig mehrere angestellte Tätigkeiten oder auch eine angestellte und eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Dies ist insbesondere im Kulturbereich verbreitet, wie aus dem Bericht des Bundesrates vom 9. Juni 2023 «Die soziale Sicherheit der Kultur- schaffenden in der Schweiz» 7 hervorgeht. Gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 6. De- zember 2024 «Soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden» in Erfüllung des Postula- tes 20.4141 Roduit vom 24. September 2020 sind 42 Prozent der Selbstständigerwerbenden auch als Arbeitnehmende tätig und damit obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG ver- sichert – zumindest für Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Wenn die Versicherer die Mög- lichkeit hätten, den teilzeitarbeitenden Selbstständigerwerbenden eine Eintrittsschwelle anzu- bieten, die unter dem festgelegten Minimum liegt, erhielten noch mehr Personen Zugang zur Unfallversicherung. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die Versicherer die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung je nach Beschäftigungsgrad der Selbstständigerwerbenden an- passen können. So könnte sich zum Beispiel eine selbstständigerwerbende Person, die zu 50 Prozent arbeitet, ab einem Betrag von 22 230 Franken versichern lassen. Dasselbe gilt für mitarbeitende Familienglieder. Die betreffenden Personen hätten damit die Möglichkeit, für alle ihre Einkommen eine UVG-Versicherung abzuschliessen. Mit dieser Flexibilisierung können auch Fälle einer Überversicherung vermieden werden.
Mit der geplanten Flexibilisierung der Eintrittsschwelle können Kumulierungen von kleinen Be- schäftigungsgraden und Mehrfachbeschäftigung berücksichtigt werden. Solche Fälle werden insbesondere bei der Suva verzeichnet, die rund die Hälfte der Policen in der freiwilligen Ver- sicherung der Schweiz ausstellt. Die Flexibilisierung soll gemäss Vorlage freiwillig sein, denn die privaten Versicherer sind anhand ihrer Portfolios nicht unbedingt zu den gleichen Feststel- lungen gelangt wie die Suva. Die Bestimmung ermöglicht somit den Versicherern, die dies wünschen, die Eintrittsschwelle für teilzeitbeschäftigte Selbstständigerwerbende flexibler zu gestalten. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Art. 139 UVV Prämien
Verankerung des Grundsatzes der Minimalprämie in der freiwilligen Unfallversicherung
Artikel 139 UVV wird geändert, damit die Versicherer auch in der freiwilligen Versicherung eine Minimalprämie vorsehen können. Diese muss so angesetzt sein, dass die Heilungs- und Ver- waltungskosten für tiefe Löhne besser gedeckt werden können – Kosten, die bei tiefen versi- cherten Löhnen den grössten Ausgabenposten darstellen. Der Grundsatz einer Minimalprämie war bisher ausdrücklich den beiden Zweigen der obligatorischen Unfallversicherung vorbehal- ten. Nun wird er für die freiwillige Versicherung in der Verordnung verankert, was im Übrigen vom Bundesamt für Justiz (BJ) aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen wurde. Mit der Änderung können die Versicherer somit eine Minimalprämie erheben, wenn sie dies möchten. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Es soll vermieden werden, dass es durch die Senkung der Eintrittsschwelle zu einer Quersubventionierung der tiefsten Einkommen über die höchsten Einkommen kommt, ausgelöst durch den Finanzbedarf für die Heilungskosten, die in Franken konstant bleiben. Mit einer Minimalprämie kann garantiert werden, dass die tiefen Löhne in gleichem Umfang wie die höheren zum versicherungstechnischen Ergebnis des Kollektivs bei-
7 Der Bericht kann auf der Website des BAK abgerufen werden: www.bak.admin.ch > Themen > Die soziale Sicherheit der Kultur-
schaffenden in der Schweiz. 7/9
tragen. Die gleichen Überlegungen gelten für die Möglichkeit, die Eintrittsschwelle für Perso- nen, die eine oder mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten in Teilzeit ausüben, anteilsmäs- sig abzusenken.
Im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung soll kein fixer Höchstbetrag festgelegt werden. Die Statistiken zeigen, dass in der freiwilligen Versicherung die Heilungskosten bei einigen Versicherern, insbesondere bei der Suva, deutlich höher sind als bei anderen Privat- versicherungen. Dies lässt sich mit dem sehr unterschiedlichen Umfang der Portfolios von Ver- sicherern in der freiwilligen Versicherung und den beträchtlichen Unterschieden bei den fest- gestellten Risiken erklären. So versichert die Suva aufgrund ihres gesetzlich zugewiesenen Teilmonopols (Art. 66 UVG) grössere Risiken. Deshalb ist es nicht sinnvoll, eine einheitliche Obergrenze für alle Versicherer festzusetzen. Es wäre äussert schwierig, eine Festlegung einer Höchstgrenze im Sinne eines bezifferten Maximalbetrags festzulegen, da sich in der freiwilligen Versicherung im Unterschied zur obligatorischen zum Zeitpunkt der Festlegung der Ober- grenze keine wiederkehrende Praxis aller Versicherer etabliert habe. Eine Begrenzung der Mindestprämie werde jedoch dadurch erreicht, dass letztere die Heilungs- und Verwaltungs- kosten decken muss. Die vorgesehene Lösung ermöglicht den Versicherern, wenn gewünscht eine ihren Policen entsprechende Minimalprämie zu erheben, und trägt den Besonderheiten der einzelnen Versicherer Rechnung.
Das BAG prüft im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion bei der Kenntnisnahme der Prämien, ob die Minimalprämie jedes Versicherers den jeweiligen Heilungs- und Verwaltungskosten ent- spricht, wie sie dies bei den Prämien der obligatorischen Versicherung tut. Da Artikel 113 Ab- satz 4 UVV bereits festhält, dass die Versicherer dem BAG die Tarife des Folgejahres bis spä- testens Ende Mai des laufenden Jahres und die Risikostatistiken im laufenden Jahr einreichen, wird auf eine ausdrückliche Erwähnung, dass die Minimalprämie der freiwilligen Unfallversiche- rung beim BAG eingereicht werden muss, verzichtet.
6. Finanzielle Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung, deren Flexibilisierung und die Verankerung der Minimalprämie in der UVV haben keine finanzielle Auswirkung für den Bund. Die Änderung hat auch keine Auswirkung auf das Bundespersonal.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio- nen und Berggebiete
Weder für die Kantone und Gemeinden noch für urbane Zentren, Agglomerationen und Berg- gebiete sind Auswirkungen zu erwarten.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die UVG-Versicherer
Was die finanziellen Auswirkungen angeht, gilt es zu bedenken, dass die verfügbaren Daten nur begrenzt aussagekräftig sind und deshalb keine präzisen Schätzungen erstellt werden kön- nen. Zudem fallen die Folgen je nach Versicherer unterschiedlich aus. Abhängig von der Aus- gestaltung des individuellen Tarifs, aber auch von der Grösse und der Zusammensetzung des Portfolios kann die Situation von einer Versicherung zur anderen stark variieren. Es kann sein, dass gewisse Versicherer aufgrund der bestehenden Margen bei ihren aktuellen individuellen Tarifen keinen Bedarf sehen, den Tarif im Rahmen einer Senkung der Eintrittsschwelle anzu- passen. Eine allgemeine Vorhersage dazu ist jedoch nicht möglich. Auch wegen dieser hete- rogenen Landschaft wird die Flexibilisierung des Zugangs zur Versicherung für teilzeitbeschäf- tigte Selbstständigerwerbende und die Erhebung einer Minimalprämie den Versicherern ledig- lich ermöglicht, aber nicht vorgeschrieben. 8/9
Mit der Senkung der Eintrittsschwelle auf 30 Prozent des maximalen Verdienstes könnten schätzungsweise 40 000 neue Policen unterzeichnet werden. Die aktuellen Daten zur heutigen Eintrittsschwelle von 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes zeigen, dass lediglich rund ein Viertel der potenziell versicherbaren Selbstständigen effektiv eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass die An- zahl zusätzlicher Policen bei rund 10 000 liegen dürfte. Die über dieser neuen Eintrittsschwelle liegenden Löhne wären noch hoch genug, um einen gewissen Eigenfinanzierungsgrad der Hei- lungs- und Verwaltungskosten sicherzustellen. Folglich lässt sich davon ausgehen, dass die Senkung der Eintrittsschwelle auf 30 Prozent grundsätzlich keine signifikante Tariferhöhung erfordert. Insgesamt dürften die finanziellen Auswirkungen sowohl für die Volkswirtschaft als auch für die Versicherer vernachlässigbar sein.
Die freiwillige Flexibilisierung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung für teilzeitbe- schäftigte Selbstständige erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass tiefe Löhne versichert werden. Das damit verbundene Risiko ist ein tiefer Eigenfinanzierungsgrad der Heilungs- und Verwal- tungskosten. Dies würde die Allgemeinheit belasten und hätte vermutlich eine Tariferhöhung zur Folge. Mit der Möglichkeit, eine Minimalprämie zu erheben, kann diesem Effekt jedoch ent- gegengewirkt und eine bessere Verteilung der Risiken und der Verwaltungskosten erreicht wer- den. Somit sollte die Möglichkeit zur Flexibilisierung der Eintrittsschwelle, in Verbindung mit jener der Erhebung einer Minimalprämie, keine spürbare finanzielle Auswirkung auf die Volks- wirtschaft oder die Versicherer haben. Letztlich dürfte auch der fakultative Charakter der Be- stimmung die Auswirkungen für die Versicherer begrenzen. Die Bestimmung ist nicht bindend, womit Versicherer, die gewichtige negative Folgen befürchten, schlicht darauf verzichten kön- nen, die Eintrittsschwelle zu lockern oder eine Minimalprämie einzuführen.
7. Inkrafttreten
Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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