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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Bern, Dezember 2025

Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Senkung und Flexibilisierung der Eintrittsschwelle zur frei- willigen Unfallversicherung

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage ................................................................................................................................3 1.1 Obligatorische Unfallversicherung ...................................................................................3 1.2 Freiwillige Versicherung ....................................................................................................3 2. Entwicklung der Problematik .......................................................................................................3 3. Arbeiten der Arbeitsgruppe .........................................................................................................4 4. Grundzüge der Vorlage ................................................................................................................6 5. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ...........................................................................................6 6. Finanzielle Auswirkungen ............................................................................................................8 6.1 Auswirkungen auf den Bund .............................................................................................8

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete ...................................................................................8 6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die UVG-Versicherer .................................8 7. Inkrafttreten ...................................................................................................................................9

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1. Ausgangslage

1.1 Obligatorische Unfallversicherung

Gemäss Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich der Heimarbeiterinnen und -arbeiter, Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre so- wie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Im Schadenfall haben die versicherten Arbeitnehmenden neben der Übernahme sämtlicher Behandlungskosten Anspruch auf alle Geldleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung), die der UVG-Katalog enthält.

1.2 Freiwillige Versicherung

Artikel 4 UVG sieht vor, dass sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder freiwillig versichern können. Die Leistungen der freiwilligen Versicherung sind dieselben wie jene der obligatorischen Versiche- rung. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen zur obligatori- schen Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung gelten (Art. 5 Abs. 1 UVG). Damit ist der Grundsatz der Gleichbehandlung auf alle erwerbstätigen Personen anwendbar, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig arbeiten. Artikel 5 Absatz 2 UVG erteilt jedoch dem Bundesrat die Kompetenz, insbesondere den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (Beschränkungen des Rechts auf Versicherung, Begründung, Anfang und Ende des Versiche- rungsverhältnisses) sowie die Bemessung der Prämien und Geldleistungen zu regeln. Dies hat er im neunten Titel (Art. 134 bis 140) der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) getan, um die Unterschiede zwischen dem Selbstständigenstatus und dem Ar- beitnehmerstatus zu berücksichtigen. In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungs- verhältnis durch einen schriftlichen Vertrag begründet, der namentlich den Beginn, die Min- destdauer und das Ende der Versicherung festhält (Art. 136 UVV). Artikel 138 UVV sieht vor, dass der Betrag des versicherten Verdienstes, nach dem sich die Prämien und Geldleistungen bemessen, bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Betrag darf jedoch für Selbstständigerwerbende nicht unter 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes liegen, der sich heute auf 148 200 Franken beläuft (Art. 22 Abs. 1 UVV). Das entspricht einem Betrag von 66 690 Franken. Für mitarbeitende Familienglieder darf er nicht unter 30 Prozent des Höchstbetrags des versicher- ten Verdienstes, d. h. 44 460 Franken, liegen. Damit wird eine Eintrittsschwelle festgelegt, un- terhalb derer der Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäss UVG nicht möglich ist.

2. Entwicklung der Problematik

Ein Grossteil der Selbstständigerwerbenden schliesst keine Versicherung gemäss UVG ab, weil ihr Verdienst unter der erwähnten Eintrittsschwelle liegt. Aus den Daten zu den AHV-Ein- kommen geht hervor, dass rund 75 Prozent der Selbstständigen die Eintrittsschwelle aktuell nicht erreichen. 1 Besonders häufig trifft dies auf Selbstständige in Tieflohnbranchen und Frauen zu. Im Übrigen lässt sich auch bei Selbstständigerwerbenden ein Trend zu tieferen Beschäftigungsgraden feststellen. Immer öfter wird zudem gleichzeitig eine angestellte und eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. 42 Prozent der Selbstständigerwerbenden erzielen da- neben ein Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit. Bei knapp einem Viertel dieser Perso- nen ist das Einkommen aus der angestellten Tätigkeit höher als jenes aus der selbstständigen Tätigkeit. Bei 60 Prozent von ihnen kann das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

1 BSV/ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle), Daten zu den AHV-Einkommen 2018 3/9

gar als gering bezeichnet werden (weniger als 10 000 Franken pro Jahr), was bedeutet, dass sie gar keine AHV-Beiträge darauf bezahlen. 2

Die Thematik der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung wurde in den letzten Jahren bereits mehrfach behandelt. Im Bericht vom 27. Oktober 2021 «Digitalisierung – Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts (‹Flexi-Test›)» prüfte der Bundesrat die Notwen- digkeit sowie die Vor- und Nachteile einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts. Be- treffend die Unfallversicherung evaluierte der Bericht die Möglichkeit einer Senkung der Ein- trittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung, um eine grössere Zahl von Selbstständiger- werbenden gegen das Risiko eines unfallbedingten Erwerbsausfalls abzusichern. Der Bericht kam zum Schluss: Je tiefer die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung angesetzt würde, umso mehr liesse sich das Prekarisierungsrisiko auffangen.

2007 veröffentlichte der Bund den Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz. Situation und Verbesserungsmöglichkeiten» 3. Das Postulat 21.3281 Maret Marianne vom 18. März 2021 «Wie steht es um die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz?» nahm darauf Bezug und beauftragte den Bundesrat, «eine Aktualisierung des Be- richts von 2007 über die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz vorzulegen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen». Der Bundesrat setzte das Postulat 21.3281 Maret mit der Verabschiedung des Berichts vom 9. Juni 2023 «Die soziale Sicherheit der Kul- turschaffenden in der Schweiz» 4 um. Auch dieser Bericht erwähnt die Eintrittsschwelle zur frei- willigen Versicherung. Er verlangt insbesondere die « Verbesserung des Zugangs zu den So- zialversicherungen für Selbständigerwerbende namentlich durch [...] eine Vereinfachung des Zugangs zur freiwilligen Unfallversicherung».

Mit der Verabschiedung des erwähnten Berichts am 9. Juni 2023 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), bis am 30. Juni 2024 eine Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung zu prüfen und ihm ein Aussprachepapier vorzu- legen. Der Auftrag beinhaltete ausserdem eine Analyse der finanziellen Auswirkungen einer allfälligen Absenkung. Am 28. August 2024 nahm der Bundesrat von diesem Aussprachepapier Kenntnis und beauftragte das EDI respektive das Bundesamt für Gesundheit (BAG), eine Än- derung zu Artikel 138 UVV auszuarbeiten, mit der die Eintrittsschwelle gesenkt wird, eine Fle- xibilisierung für Selbstständigerwerbende in Teilzeit sowie für mitarbeitende Familienglieder zu prüfen und ihm bis Ende 2025 eine Vorlage zu unterbreiten. Der Bundesrat beauftragte das EDI (BAG) ausserdem, eine Arbeitsgruppe aus den Akteuren der Branche zu bilden, um den angemessenen Prozentsatz zu bestimmen, auf den die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versi- cherung abgesenkt werden muss. Die Arbeitsgruppe sollte auch den Prozentsatz für den Zu- gang zur freiwilligen Versicherung für mitarbeitende Familienglieder festlegen.

3. Arbeiten der Arbeitsgruppe

Die vom BAG im Auftrag des Bundesrates eingesetzte Arbeitsgruppe bestand aus vier Vertre- tenden des BAG, einem Mitarbeiter des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), der für die Analyse des Arbeitsmarktes und der Sozialpolitik zuständig ist, zwei Personen der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und vier Vertretenden privater Unfallversicherer. Die Gruppe traf sich zwischen November 2024 und März 2025 dreimal.

Die Arbeitsgruppe prüfte verschiedene mögliche Absenkungsstufen für die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung, die heute bei 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Ver-

2 Bericht des Bundesrates vom 6. Dezember 2024 «Soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden» in Erfüllung des Postula- tes 20.4141 Roduit vom 24. September 2020 3 Der Bericht kann auf der Website des BAK abgerufen werden: www.bak.admin.ch > Themen > Die soziale Sicherheit der Kultur-

schaffenden in der Schweiz 4 Der Bericht kann auf der Website des BAK abgerufen werden: www.bak.admin.ch > Themen > Die soziale Sicherheit der Kultur-

schaffenden in der Schweiz. 4/9

dienstes liegt. Vertieft analysiert wurden namentlich Eintrittsschwellen von 40 Prozent, 35 Pro- zent und 30 Prozent. Anhand der Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS) und des Bundes- amts für Sozialversicherungen (BSV) 5 konnte für jede Absenkungsstufe die Anzahl zusätzlicher Selbstständigerwerbender ermittelt werden, die sich potenziell bei der freiwilligen Versicherung versichern lassen könnten (siehe untenstehende Tabelle).

Prozentsatz des Höchstbe- Lohn ab... Lohn bis... Anzahl betroffene Selbst- trags des versicherten Ver- (Fr.) (Fr.) ständigerwerbende (Voll- dienstes zeit und Teilzeit) Mindestens 45 % (aktuell) 66 691 MAX 81 046 40 % – 45 % 59 280 66 690 11 243 35 % – 40 % 51 870 59 279 13 733 30 % – 35 % 44 460 51 869 15 805 0 % – 30 % 0 44 459 222 052

Die Arbeitsgruppe, in der teilweise unterschiedliche Positionen aufeinandertrafen, nahm von den verschiedenen Auswirkungen je nach Höhe der Absenkung Kenntnis und tauschte sich mit Blick auf die Einzelinteressen aber auch das kollektive Interesse aus. Bei den Diskussionen galt es stets den wiederholt bekräftigten politischen Willen im Auge zu behalten, die Eintritts- schwelle bedeutend herabzusetzen, um möglichst vielen Selbstständigerwerbenden den Zu- gang zur freiwilligen Unfallversicherung zu ermöglichen. Obwohl die Meinungen geteilt waren, konnte bei einer Eintrittsschwelle von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Ver- dienstes ein Konsens gefunden werden. Dieser Prozentsatz wurde von der Arbeitsgruppe auch im Sinne einer Vereinheitlichung mit der Eintrittsschwelle für mitarbeitende Familienglieder, die bereits bei 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes liegt, als angemessen erachtet. Eine Schwelle unter 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes wäre ohne weitere Regelung schwer zu begründen und umzusetzen. In diesem Fall würde der Eigenfinanzierungsgrad aufgrund der nicht reduzierbaren, lohnunabhängigen Heilungskosten zu stark sinken. Die Option einer Eintrittsschwelle von 0 Prozent oder anders gesagt die hypo- thetische Aufhebung der Schwelle wurde nicht weiterverfolgt, da der Eigenfinanzierungsgrad damit unter 15 Prozent fallen würde. Grund dafür sind die Policen im Zusammenhang mit klei- nen Löhnen. Ein solcher Entscheid hätte eine bedeutende Anpassung der Tarife und eine über- mässige Beanspruchung der Solidarität nach sich gezogen. Deshalb hält der Entwurf letztlich an einer Lösung fest, die einem minimalen Konsens nahekommt und die vor allem keinen der Akteure der Branche benachteiligt.

Abgesehen von der Höhe der Absenkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung ging es bei den Diskussionen auch um die Flexibilisierung des Zugangs, genauer um die Vor- und Nachteile einer allfälligen Lockerung der Eintrittsschwelle für Selbstständigerwerbende, die Teilzeit arbeiten. In diesem Punkt gingen die Meinungen beträchtlich auseinander: Die Ver- tretenden der Privatversicherungen lehnen eine solche Option ab, während andere Beteiligte, namentlich die Vertretenden der Suva und des Bundes, möglichst vielen eine Versicherungs- deckung anbieten möchten. Hier ist allerdings klarzustellen, dass das Interesse der Privatver- sicherer darin besteht, privatrechtliche Versicherungsverträge gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zu verkaufen. Im Ge- gensatz zum UVG, bei dem die Prämien rechtlich den Risiken entsprechen müssen (Art. 92 Abs. 1 UVG), können die Privatversicherer in diesem Bereich Gewinne erzielen. Intensiv dis- kutiert wurde der Punkt auch deshalb, weil es in der Praxis kompliziert ist, den tatsächlichen Beschäftigungsgrad einer selbstständigen Person zu bestimmen. Das Pensum schwankt teil- weise, hängt von der Konjunktur oder anderen Elementen ab, die nicht in den Händen der Versicherer und der Arbeitgeber liegen. In der Praxis müssten Versicherer und Arbeitgeber

5 Die entsprechenden Statistiken können auf der Website des BFS abgerufen werden: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und

Erwerb > Erhebungen > Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 5/9

folglich transparent kommunizieren, um sicherzustellen, dass der vom Arbeitgeber angege- bene Beschäftigungsgrad der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit entspricht. Bei den Diskussi- onen in der Arbeitsgruppe wurde auch dem Bericht des Bundesrates vom 6. Dezember 2024 «Soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden» in Erfüllung des Postulats 20.4141 Ro- duit vom 24. September 2020 Rechnung getragen.

Schliesslich wurde auch die Möglichkeit der Einführung einer Minimalprämie in der freiwilligen Versicherung erörtert, mit der auf einfache Art und Weise eine gerechtere Verteilung der Hei- lungskosten bei tiefen Lohnsummen erreicht werden sollte. Die Arbeitsgruppe hat sich nicht formell dazu ausgesprochen, namentlich weil die Interessen der einzelnen Teilnehmenden stark von der Zusammensetzung ihres jeweiligen Versicherungsportfolios geprägt sind.

4. Grundzüge der Vorlage

Mit der Vorlage soll Artikel 138 UVV dahingehend geändert werden, dass die Eintrittsschwelle für den Zugang zur freiwilligen Versicherung auf 30 Prozent des Höchstbetrags des versicher- ten Verdienstes gesenkt wird. Damit soll einem grösseren Kreis Selbstständigerwerbender die Möglichkeit gegeben werden, sich gemäss den Bestimmungen des UVG versichern zu lassen. Damit dieser Kreis so gross wie möglich ist, sieht der Entwurf ausserdem vor, dass die Versi- cherer die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung entsprechend dem Beschäftigungs- grad der selbstständigen Personen anpassen können. Weiter soll Artikel 139 UVV angepasst werden, um den Grundsatz einer Minimalprämie in der freiwilligen Versicherung zu verankern. Die Vorlage ist das Resultat des Austauschs in der Arbeitsgruppe. Sie widerspiegelt jedoch keinen offiziellen Vorschlag der Arbeitsgruppe. Da die Meinungen bzw. Interessen innerhalb der Gruppe weit auseinandergingen, insbesondere zwischen Versicherern, konnte keine for- melle Empfehlung formuliert werden. Der Entwurf hält schliesslich an einer Lösung fest, die einem minimalen Konsens nahekommt und aus Sicht des Bundesrates keinen Akteur der Bran- che benachteiligt. Konkret wurde die Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versiche- rung auf 30 Prozent insgesamt positiv aufgenommen, während die Diskussionen zur Flexibili- sierung dieser Schwelle kontroverser ausfielen. Zum Grundsatz einer Minimalprämie hat sich die Arbeitsgruppe nicht ausgesprochen.

5. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 138 UVV Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen

Senkung der Eintrittsschwelle

Die Vorlage sieht vor, Artikel 138 UVV zu ändern, um die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Un- fallversicherung zu senken. Aktuell liegt die Schwelle bei 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (66 690 Fr.); künftig soll sie für Selbstständigerwerbende sowie für mitarbeitende Familienglieder auf 30 Prozent dieses Betrags (44 460 Fr.) festgelegt werden. Innerhalb der Arbeitsgruppe hat sich die Höhe von 30 Prozent als kleinster gemeinsamer Nen- ner durchgesetzt. Dafür sprach vor allem, dass mit Policen mit einem versicherten Lohn ab dieser Schwelle noch ein Eigenfinanzierungsgrad von rund 75 Prozent erreicht werden kann, ohne dass bedeutende Tarifanpassungen notwendig sind.

Gemäss den Zahlen des BFS aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 6 und den Zahlen des BSV, die in der Statistik zu den AHV-pflichtigen Einkommen erfasst werden, würde eine solche Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung rund 40 000 Selbstständigerwerbenden ermöglichen, sich neu nach den Bestimmungen des UVG versichern zu lassen. Diese Zahl ist allerdings zu nuancieren, denn in der Praxis zeigt sich, dass rund ein Viertel der Selbstständigen, denen die Versicherungsmöglichkeit offensteht,

6 Die entsprechenden Statistiken können auf der Website des BFS abgerufen werden: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und

Erwerb > Erhebungen > Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 6/9

diese auch wirklich nutzen. Für mitarbeitende Familienglieder bleibt die Eintrittsschwelle bei 30 Prozent des versicherten Verdienstes (44 460 Fr.). Eine Anpassung dieser Schwelle wurde als nicht notwendig erachtet. Die Vereinheitlichung der beiden Eintrittsschwellen wurde von den Branchenakteuren im Übrigen als positiv beurteilt.

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle für teilzeitbeschäftigte Selbstständige

Nicht selten werden gleichzeitig mehrere angestellte Tätigkeiten oder auch eine angestellte und eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Dies ist insbesondere im Kulturbereich verbreitet, wie aus dem Bericht des Bundesrates vom 9. Juni 2023 «Die soziale Sicherheit der Kultur- schaffenden in der Schweiz» 7 hervorgeht. Gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 6. De- zember 2024 «Soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden» in Erfüllung des Postula- tes 20.4141 Roduit vom 24. September 2020 sind 42 Prozent der Selbstständigerwerbenden auch als Arbeitnehmende tätig und damit obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG ver- sichert – zumindest für Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Wenn die Versicherer die Mög- lichkeit hätten, den teilzeitarbeitenden Selbstständigerwerbenden eine Eintrittsschwelle anzu- bieten, die unter dem festgelegten Minimum liegt, erhielten noch mehr Personen Zugang zur Unfallversicherung. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die Versicherer die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung je nach Beschäftigungsgrad der Selbstständigerwerbenden an- passen können. So könnte sich zum Beispiel eine selbstständigerwerbende Person, die zu 50 Prozent arbeitet, ab einem Betrag von 22 230 Franken versichern lassen. Dasselbe gilt für mitarbeitende Familienglieder. Die betreffenden Personen hätten damit die Möglichkeit, für alle ihre Einkommen eine UVG-Versicherung abzuschliessen. Mit dieser Flexibilisierung können auch Fälle einer Überversicherung vermieden werden.

Mit der geplanten Flexibilisierung der Eintrittsschwelle können Kumulierungen von kleinen Be- schäftigungsgraden und Mehrfachbeschäftigung berücksichtigt werden. Solche Fälle werden insbesondere bei der Suva verzeichnet, die rund die Hälfte der Policen in der freiwilligen Ver- sicherung der Schweiz ausstellt. Die Flexibilisierung soll gemäss Vorlage freiwillig sein, denn die privaten Versicherer sind anhand ihrer Portfolios nicht unbedingt zu den gleichen Feststel- lungen gelangt wie die Suva. Die Bestimmung ermöglicht somit den Versicherern, die dies wünschen, die Eintrittsschwelle für teilzeitbeschäftigte Selbstständigerwerbende flexibler zu gestalten. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Art. 139 UVV Prämien

Verankerung des Grundsatzes der Minimalprämie in der freiwilligen Unfallversicherung

Artikel 139 UVV wird geändert, damit die Versicherer auch in der freiwilligen Versicherung eine Minimalprämie vorsehen können. Diese muss so angesetzt sein, dass die Heilungs- und Ver- waltungskosten für tiefe Löhne besser gedeckt werden können – Kosten, die bei tiefen versi- cherten Löhnen den grössten Ausgabenposten darstellen. Der Grundsatz einer Minimalprämie war bisher ausdrücklich den beiden Zweigen der obligatorischen Unfallversicherung vorbehal- ten. Nun wird er für die freiwillige Versicherung in der Verordnung verankert, was im Übrigen vom Bundesamt für Justiz (BJ) aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen wurde. Mit der Änderung können die Versicherer somit eine Minimalprämie erheben, wenn sie dies möchten. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Es soll vermieden werden, dass es durch die Senkung der Eintrittsschwelle zu einer Quersubventionierung der tiefsten Einkommen über die höchsten Einkommen kommt, ausgelöst durch den Finanzbedarf für die Heilungskosten, die in Franken konstant bleiben. Mit einer Minimalprämie kann garantiert werden, dass die tiefen Löhne in gleichem Umfang wie die höheren zum versicherungstechnischen Ergebnis des Kollektivs bei-

7 Der Bericht kann auf der Website des BAK abgerufen werden: www.bak.admin.ch > Themen > Die soziale Sicherheit der Kultur-

schaffenden in der Schweiz. 7/9

tragen. Die gleichen Überlegungen gelten für die Möglichkeit, die Eintrittsschwelle für Perso- nen, die eine oder mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten in Teilzeit ausüben, anteilsmäs- sig abzusenken.

Im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung soll kein fixer Höchstbetrag festgelegt werden. Die Statistiken zeigen, dass in der freiwilligen Versicherung die Heilungskosten bei einigen Versicherern, insbesondere bei der Suva, deutlich höher sind als bei anderen Privat- versicherungen. Dies lässt sich mit dem sehr unterschiedlichen Umfang der Portfolios von Ver- sicherern in der freiwilligen Versicherung und den beträchtlichen Unterschieden bei den fest- gestellten Risiken erklären. So versichert die Suva aufgrund ihres gesetzlich zugewiesenen Teilmonopols (Art. 66 UVG) grössere Risiken. Deshalb ist es nicht sinnvoll, eine einheitliche Obergrenze für alle Versicherer festzusetzen. Es wäre äussert schwierig, eine Festlegung einer Höchstgrenze im Sinne eines bezifferten Maximalbetrags festzulegen, da sich in der freiwilligen Versicherung im Unterschied zur obligatorischen zum Zeitpunkt der Festlegung der Ober- grenze keine wiederkehrende Praxis aller Versicherer etabliert habe. Eine Begrenzung der Mindestprämie werde jedoch dadurch erreicht, dass letztere die Heilungs- und Verwaltungs- kosten decken muss. Die vorgesehene Lösung ermöglicht den Versicherern, wenn gewünscht eine ihren Policen entsprechende Minimalprämie zu erheben, und trägt den Besonderheiten der einzelnen Versicherer Rechnung.

Das BAG prüft im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion bei der Kenntnisnahme der Prämien, ob die Minimalprämie jedes Versicherers den jeweiligen Heilungs- und Verwaltungskosten ent- spricht, wie sie dies bei den Prämien der obligatorischen Versicherung tut. Da Artikel 113 Ab- satz 4 UVV bereits festhält, dass die Versicherer dem BAG die Tarife des Folgejahres bis spä- testens Ende Mai des laufenden Jahres und die Risikostatistiken im laufenden Jahr einreichen, wird auf eine ausdrückliche Erwähnung, dass die Minimalprämie der freiwilligen Unfallversiche- rung beim BAG eingereicht werden muss, verzichtet.

6. Finanzielle Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung, deren Flexibilisierung und die Verankerung der Minimalprämie in der UVV haben keine finanzielle Auswirkung für den Bund. Die Änderung hat auch keine Auswirkung auf das Bundespersonal.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio- nen und Berggebiete

Weder für die Kantone und Gemeinden noch für urbane Zentren, Agglomerationen und Berg- gebiete sind Auswirkungen zu erwarten.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die UVG-Versicherer

Was die finanziellen Auswirkungen angeht, gilt es zu bedenken, dass die verfügbaren Daten nur begrenzt aussagekräftig sind und deshalb keine präzisen Schätzungen erstellt werden kön- nen. Zudem fallen die Folgen je nach Versicherer unterschiedlich aus. Abhängig von der Aus- gestaltung des individuellen Tarifs, aber auch von der Grösse und der Zusammensetzung des Portfolios kann die Situation von einer Versicherung zur anderen stark variieren. Es kann sein, dass gewisse Versicherer aufgrund der bestehenden Margen bei ihren aktuellen individuellen Tarifen keinen Bedarf sehen, den Tarif im Rahmen einer Senkung der Eintrittsschwelle anzu- passen. Eine allgemeine Vorhersage dazu ist jedoch nicht möglich. Auch wegen dieser hete- rogenen Landschaft wird die Flexibilisierung des Zugangs zur Versicherung für teilzeitbeschäf- tigte Selbstständigerwerbende und die Erhebung einer Minimalprämie den Versicherern ledig- lich ermöglicht, aber nicht vorgeschrieben. 8/9

Mit der Senkung der Eintrittsschwelle auf 30 Prozent des maximalen Verdienstes könnten schätzungsweise 40 000 neue Policen unterzeichnet werden. Die aktuellen Daten zur heutigen Eintrittsschwelle von 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes zeigen, dass lediglich rund ein Viertel der potenziell versicherbaren Selbstständigen effektiv eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass die An- zahl zusätzlicher Policen bei rund 10 000 liegen dürfte. Die über dieser neuen Eintrittsschwelle liegenden Löhne wären noch hoch genug, um einen gewissen Eigenfinanzierungsgrad der Hei- lungs- und Verwaltungskosten sicherzustellen. Folglich lässt sich davon ausgehen, dass die Senkung der Eintrittsschwelle auf 30 Prozent grundsätzlich keine signifikante Tariferhöhung erfordert. Insgesamt dürften die finanziellen Auswirkungen sowohl für die Volkswirtschaft als auch für die Versicherer vernachlässigbar sein.

Die freiwillige Flexibilisierung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung für teilzeitbe- schäftigte Selbstständige erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass tiefe Löhne versichert werden. Das damit verbundene Risiko ist ein tiefer Eigenfinanzierungsgrad der Heilungs- und Verwal- tungskosten. Dies würde die Allgemeinheit belasten und hätte vermutlich eine Tariferhöhung zur Folge. Mit der Möglichkeit, eine Minimalprämie zu erheben, kann diesem Effekt jedoch ent- gegengewirkt und eine bessere Verteilung der Risiken und der Verwaltungskosten erreicht wer- den. Somit sollte die Möglichkeit zur Flexibilisierung der Eintrittsschwelle, in Verbindung mit jener der Erhebung einer Minimalprämie, keine spürbare finanzielle Auswirkung auf die Volks- wirtschaft oder die Versicherer haben. Letztlich dürfte auch der fakultative Charakter der Be- stimmung die Auswirkungen für die Versicherer begrenzen. Die Bestimmung ist nicht bindend, womit Versicherer, die gewichtige negative Folgen befürchten, schlicht darauf verzichten kön- nen, die Eintrittsschwelle zu lockern oder eine Minimalprämie einzuführen.

7. Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

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