Kirchgemeindeversammlung
Altri avvisi · Zugo · 31 ago 2023
Pubblicazione
- Tipo
- Altri avvisi
- Sottotipo
- Altro avviso
- Cantone
- Zugo
- Pubblicato da
- Kirchgemeinde Neuheim - Ratssekretariat, Alois Zürcher, Kirchenschreiber
- Pubblicato
- 31 ago 2023
- Numero di pubblicazione
- RS-ZG60-0000000053
Testo
Ergebnis der Kirchgemeindeversammlung vom 29. Juni 2023
17 Stimmberechtigte haben an der Kirchgemeindeversammlung vom 29. Juni 2023 im Pfarreitreff Neuheim, folgende Berichte zur Kenntnis genommen und Beschlüsse gefasst:
– Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom Donnerstag 30. Juni 2022 wurde ohne Wortmeldungen einstimmig genehmigt.
– Der Verwaltungsbericht wurde ohne Wortmeldungen zur Kenntnis genommen.
– Die Jahresrechnung 2022 die mit einem Mehraufwand von CHF 148'291.56 abschliesst, wurde einstimmig genehmigt. In einer separaten Abstimmung wurde einstimmig beschlossen den Mehraufwand dem freien Eigenkapital zu belasten.
– Die Schlussabrechnung der Sanierung der Sakristei, welche von der RPK geprüft und als korrekt befunden wurde, wurde zur Kenntnis genommen.
– Das vorgelegte Budget 2024 wurde mit einem Steuersatz von 10% erstellt, welcher einstimmig beschlossen wurde. Der Voranschlag welcher einen Mehrertrag von CHF 279'000 vorsieht wurde ebenfalls einstimmig genehmigt.
– Bei der Präsentation des Finanzplans für die Jahre 2025 - 2028 haben die Anwesenden befriedigt zur Kenntnis genommen, dass die Finanzlage der Kirchgemeinde als gesund bezeichnet werden dürfe.
– Der Kirchenrat wurde einstimmig ermächtigt mit der Katholischen Pfarrhelferpfrund Neuheim einen Nutzniessungsvertrag abzuschliessen welcher Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien festhält.
– Verschiedenes: Der Ratspräsident informierte über den Stand der Archiverschliessung, die laufende Ortsplanung, die Arbeit an einem aktualisierten Anstellungsreglement und über die geplanten Feierlichkeiten zum 150 Jahr-Jubiläum der Gemeinden im Kanton Zug.
Rechtsmittelbelehrung für Verwaltungsbeschwerde: Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde: Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes, WAG; BGS 131.1 vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungsbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungsergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).
Atti menzionati
Citati nella pubblicazione
Swiss zip code
6345
Town
Neuheim