Kirchgemeindeversammlung, Baar

Altri avvisi · Baar · 4 dic 2025

Pubblicazione

Tipo
Altri avvisi
Sottotipo
Altro avviso
Cantone
Zugo
Comune
Baar
Pubblicato da
Katholische Kirchgemeinde Baar
Pubblicato
4 dic 2025
Numero di pubblicazione
RS-ZG60-0000000219

Testo

Titolo
Kirchgemeindeversammlung

Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung vom 1. Dezember 2025

1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juni 2025

Das Protokoll wurde genehmigt.

2. Finanzplan 2026-2030

Die Versammlung nahm den Finanzplan zur Kenntnis.

3. Budget 2026

Das Budget 2026 wurde genehmigt.

Die anwesenden Stimmberechtigten setzten den Steuersatz für die Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen auf 7% der einfachen Steuer abzüglich eines Rabatts von 5% fest.

Die Versammlung setzte den Steuersatz für die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen auf 7% der einfachen Steuer abzüglich eines Rabatts von 5% fest.

Der Kapitalzinsfuss wurde auf den Satz für 1. Althypotheken der Zuger Kantonalbank festgelegt.

4. Revision des Personalreglements

Die anwesenden Stimmberechtigten genehmigten das revidierte Personalreglement.

5. Gesamterneuerungswahl für die Legislaturperiode 2026-2030

Die Versammlung wählte in den Kirchenrat: Thomas Inglin, Katharina Häfliger-Herger, Peter Langenegger, Corinne Niedermann, Andrea Middel (alle bisher) und Rebekka Pally-Holdener (neu).

Thomas Inglin wurde als Präsident bestätigt.

Die Versammlung wählte in die Rechnungsprüfungskommission (RPK): Marcel Meyer, Ruth Brunschweiler-Durrer, Urs Langenegger und Roland Gnos (alle bisher).

Marcel Meyer wurde als Präsident der RPK bestätigt.

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (sogenannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

Atti menzionati