Verkehrsanordnung Grellingerstrasse, Basel

Provvedimenti di circolazione · Basel · 12 ago 2026

Pubblicazione

Tipo
Provvedimenti di circolazione
Sottotipo
Provvedimento concernente la circolazione
Cantone
Basilea Città
Comune
Basel
Pubblicato da
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt
Pubblicato
12 ago 2026
Numero di pubblicazione
VE-BS40-0000001479

Testo

Autorità
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Strada
Grellingerstrasse
Authority office
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Die nachstehende Massnahme, welche im Kantonsblatt vom 21. Mai 2025 publiziert wurde, wird widerrufen. Es erfolgt keine Umsetzung der Elektroladestation an dieser Örtlichkeit. Es gilt weiterhin der bisherige Zustand.

- vor den Liegenschaften Nrn. 82-84, auf einer Länge von 11 m: Parkieren verboten, Parkieren mit Parkscheibe, 08:00-19:00 Uhr, Ladevorgang Elektrofahrzeuge, maximale Parkzeit 3 Stunden / Parkieren gestattet, 19:00-08:00 Uhr, Ladevorgang Elektrofahrzeuge (bisher Blaue Zone).

Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Rimedi giuridici

Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne sind auf der Webseite des Bau- und Verkehrsdepartements (www.bs.ch/bvd/planauflagen-und-anordnungen) aufgeschaltet und können zudem nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.