Waldbaulinienplan Parz. 1365

Linee d'arretramento dal bosco · Schmiedrued

Documento

Numero
2000-000083
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Schmiedrued
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 gen 2000
In vigore dal
10 gen 2000

Carta

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Testo

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KANTON AARGAU GEMEINDE SCHMIEDRUED

Erschliessungsplan Parz. 1365 (Waldbaulinienplan)

gemäss Art. 17 BauG

Situationsplan 1:500

Datum: Entwurf: Gezeichnet: Geprüft: Plan Nr: 1. Juni 1999 Ky Feb. 99 Sch / Acad We / 1.6.99 5046.002.1

Überholt durch Plan:

Telefon 082 - 822 31 62/87

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 11. Mai 1999 Öffentliche Auflage vom: 4. Juni 1999 bis: 5. Juli 1999

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Beschlossen vom Gemeinderat am: 12. Juli 1999

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den AO, Jamuar 2000

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Legende Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegt Elemente genehmigt:

je Sn Se 2 rot Waldbaulinie

2. Orientierungsinhalt

dunkelgrau Bestehende Strassen und Wege

dunkelgrün Waldgrenzen nach Art. 5 Forstverordnung

blau Gewässer schwarz Zonengrenze WG2 schwarz Zonenbezeichnung

Genehmigung

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Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Art. Nr. 2000-000083

10. Januar 2000

Gemeinde Schmiedrued; Erschliessungsplan "Parz. 1365" (Waldbaulinienplan); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. Juli 1999 11. Mai 1999 4. Juni bis 5. Juli 1999 12. Juli 1999 18. November 1999 8. November 1999

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2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. März 1993. Die Parzelle Nr. 1365 ist der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeordnet.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird auf Parzelle Nr. 1365 der Waldabstand mittels Baulinie reduziert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: • Erschliessungsplan "Parz. 1365" (Waldbaulinienplan): - Waldbaulinie

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). Versand:

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4.2 Raumplanerische Beurteilung Die VValdbaulinie wird festgelegt, damit die Parzelle Nr. 1365 zonengerecht überbaut werden kann. Der Reduktion des Waldabstandes kann in dieser Situation zugestimmt werden. Entlang des Baches Ruederchen wurden im Waldfeststellungsverfahren weitere Flächen als Wald ausgeschieden. Es ist daher aus der Gesamtoptik problematisch und aufwendig, Waldbaulinien nur auf einer einzelner Parzelle festzulegen. Auch das nördlich der Parzelle Nr. 1365 liegende Grundstück ist aufgrund der Strassen- und Waldabstände ohne Sondernutzungsplanung nicht überbaubar. Im Rahmen der Vorprüfung wurde dies mit der Gemeinde diskutiert. Die von der Gemeinde getroffene, situationsorientierte Lösung verletzt jedoch nicht übergeordnetes Recht und kann genehmigt werden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Parz. 1365" (Waldbaulinienplan) der Gemeinde Schmiedrued vom 12. Juli 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug Gemeinderat Schmiedrued, 5046 Schmiedrued Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Wald FD Staatskanzlei

Staatsschreiber:

'947. 3 Pit/