Erschliessungsplan Spezialzone Trieschfeld

Piano d'utilizzazione speciale · Buchs (AG)

Documento

Numero
1968-002380
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Buchs (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
16 ott 1968
In vigore dal
16 ott 1968

Carta

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KOMMUNALER

UBERBAUUNGSPLAN | \/ I A Spezialzone Trieschfeld

Weg-und Baulinienplan 1:500

Verfasser: Ä | Datum TEntw. |6ez. | Geprüft | Grösse | Res. Nr TH.RIMLI DIPL.ARCH.| ,_. | 5000 AARAU 8. April1967 |. -| Bo_| 60/126 |

' Ersetzt Plan Nr. Überholt durch Plan Nr. | Plan Nr

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BAUVERWALTUNG | !

5033 Bun 28 Ben Ia ._ : — s

Öffentliche Planauflage vom 8.April 68 bis 8.Mai I968 Genehmigt von der Gemeindeversammlung am I7. Juni 68

Der Gemeindeammann ZI : \

Genehmigungsvermerk: er

Vom Grossen Rat penshmigt Aarau, den 16. Okt, 1968 {

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:;

1.) MN 1 I

sn de ad WETTE RAT

"Erläuterungen ° zum kommunalen Überbauungsplan e

Zeichen Farbe Text -

> ‘Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur ouf die farbig angelegten Linien und

Flächen. > rum blau Vom Grossen Rat :öder Regierungsrat ‚genehmigte Baulinien. —,— ri: Zu genehmigende Baulinien. 2 a ep blau .Aufzuhebende Baulinien. - ER : ee rot Projsktiarte Biiofshien,dia aceh nicht genehmigt werden aclien. rot j Zu genehmigende Weg 2 und’ Sockellinien. ————- rot Projektierte Weglinien,die noch nicht genehmigt werden sollen.

nn Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzanen.

[2 2.2003. Sellblao Sichtzone. x ä Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60m — 3.00m über Fahrbahn frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können ünter der Bedingung ‚dass sienicht sichtbehindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.

——— grün Austritts— und Ausfahrverbot Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei denim Überbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Oberbauung und

Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

Ausfahrverbot Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Oberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Oberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

wustumerem biou Von der Gemeindeversammlung beschlossene Zonengrenzen. mem TOt Zu genehmigende neue Zonengrenzen. —— {grün Grenze der Ausnützungsziffern

dunkelgrau bestehende Wege

En Hauptsrasse

geib Nebenstrasse

Sn " Gehweg

lila PER

hellgrau Seitenfreiheit

feldgrau Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, Parkplätze

grün Bepflanzte Flächen

LLIELLIDL

von Aarau ! /

Absender

Bauverwaltung 85033 Buchs/AG

Gemäss Telefon/Bespreghüng/Brief vom SZ X Auf Ihren Wunsch

Zur Orientierung/zur Stellungnahme

X Mit der Bitte um Rückgabe

Mit bestem Dank zurück

Bitte besprechen mit Bitte anrufen

Beilage:

FAVORIT

Kurzbrief

Ihre Ref. Unsere Ref.

Betrifft: Trlscu eich

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a N Arad Cnevaucu SOOO _ Oarau

588

nach Zürich

FRIEDHOFERWEITER

F Eee 7777| ug: je

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Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

16. Oktober 1968

Gelleinae Buchs; Teilüberbauungs„Jian una Richtplan Trieschfeld; Genehmigung.

Der Rat zient aie rubr. Vorlage des Regieruntsrates vom 15. August 196b in deflanellung. Für die Strassenbaukommission erstattet deren Prasi ent, herr Aarin Frey, Mellingen, Bericht. Die Diskussion wird nicht benützt. hierauf wird mit 113 Stimmen ohne Ge enstimme

beschlos

s en:

Der Teilüberbauungs- und Richtplan Trieschfeld der Gemeinde Buchs wird genehmigt.

Protoko

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auszug an den Regierungsrat

Der Präsident:

Der Staatsschr ib r: