Erschliessungsplan Widhag - Schanz inkl. Änderung 1982

Piano d'utilizzazione speciale · Kaiseraugst

Documento

Numero
1982-000549
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Kaiseraugst
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
20 ago 1974
In vigore dal
16 mar 1982

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Kaiseraugst con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4252-1982-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4252-1982-E.pdf

Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.

KANTON AARGAU GEMEINDE KAISERAUGST ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN

co

4

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN ik

ı Dos Genehmigungsverfohren Dos Genehmigungsverfohren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Boulinien, Sichtzonen und Ausfohrtsbeschränkungen.

Terme

2%

l

Mostra tutto il testo

. n ee f ini Widhag ie: Schanz (Abänderung ) Bü ee. Rot oder Regierungsrot genehmigte Baulinien

blou Aufzunebende Boulinien blau Aufzuhebende Strossenlinien Se SORINESIBERFERE > | Zu genehmigende Boulinien BAULINIENPLAN 1 , 500 I en Fee Zu genehmigende Strassenlinien rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen rot Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen orange Zu genehmigende Baulinie (Art. IIO der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juli 1933)

Sıchtzonen

schworz Sıchtiinie ols Begrenzung der Sichtzonen

heltblau Sıchtzone Die hellblau angelegten Flächen sind stöndig als Sichtzonen freizuholten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pfianzen , Einfriedun-

gen oder ondere Anlagen bestehen. Dos Sichtfeid ‘der Fahrer muss Wohnzone

von 0.60m- 3.00m über Boden frei bleiben.

Ausfahrtsbeschränkungen - Absolute Anliegerfreiheit Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.

” Kurzfristige Webergangsiösungen bis zur Anliegerfreiheit

Die Anlıegerfreiheiheit soll möglichst rosch realisiert werden.

Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Plan Nr. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer

rückwörtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung beste-

hender Ausfohrten sind wie Neubauten zu behandeln.

Ergänzt Plan Überholt durch Plan L- 1389 A /4

Yy ” Longfristige Uebergongsiösung bis zur Anliegerfreiheit vom: 19.3.74 NrL-1389A/17] vom: Nr.

Die Anliegerfreiheit soli erst in weiterer Zukunft realisiert werden.

Sowohl bei Neubouten üblichen Umfongs wie auch bei be-

Öffentliche Planauflage vom: 14.4,80 bis: 15,580 stehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der A rückwörtigen Erschliessung toleriert.

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 10.12.80

2. Zur Orientierung

Der Gemeindeamann Der Gemeindeschreiber i karmin Hochleistungsstrasse HLS

zinnober Hauptverkehrsstrosse HVS Fahrrad- und Motorfahrrad-

orange Sommelstrosse ss geib Erschliessungsstrosse ES Verkehr gestattet dunkelgrau Bestehende Wege Genemigungsvermerk: . violett Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr . Genehmigung durch den Grossen Rat lite Rodweg Aarau, den LE. Nerz FSEL H n hellgrou Seitenfreiheit und Verkehrsteiler RRB-Nr SUG vom 22 Hein AFTL feidgrau Refugien, Bushaoltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, tn: ag Porkplotz Im Auftrage des Grossen Rates grün Bepfionzte Fiöchen, Grünstreifen Der Staataschreiber: Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemöss Zonenpion

Ernst Salm

GR 25.3.62

GR 7.10.54 Y

Gemeind

blau blau rot

rot

schwarz hellblau

braun

grün

grün gestrichelt

dunkelgrau orange gelb violett

lila hellgrau feldgrau

grün 111, M

Erläuterungen zum kommunalen Ueberbauungsplan

1. Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die farbig angelegten Baulinien, Sıchtfelder und Ausfahrtsbeschränkungen. Die eingetragenen Entwürfe für den Ausbau der Land- und OV-Strassen sind davon ausgenommen

Baulinien:

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)

Zu genehmigende Baulınıen

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Sichtfelder: Sichtlinien als Begrenzung der Sichtfelder

Sichtfeld

Das Sichtfeld ist innerhalb einer Zone zwischen 0,6 bis 3 m über Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs. Schnee oder parkierte Fahrzeuge

Ausfahrtsbeschränkungen: Absolute Anliegerfreiheit: Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.

Kurzfristige Uebergangslösung bis zur ÄAnliegerfreiheit: Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer ruckwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wıe Neubauten zu behandeln

Langfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit: Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. Sowohl bei Neubauten üblichen Umfanges wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert.

2. Zur Orientierung

Besichäiide Wege

Hauptstrasse

Nebenstrasse

Gehweg

Radweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Beschleünigungsspur Parkplätze

Bepflanzte Flächen

Zonengrenze und Zonenbezeichnungen gemäss Gemeindevorschriften

e Kaiseraugst

Kommunaler Ueber bauungsplan

Baulinienplan 1:500

Widhag - Schanz

Öffentliche Planauflage vom 1% KW. 73 pis Genehmigt von der Gemeindeversammlung am

Der G

eindeammann

Genehmigungsvermerk:

RRB. Nr.: / 8X

Vam Grossen Rat genehmigt Aarau, den 20, Aug, 1974

ber Stäg weiner:

z 2 | Industriezone )

2

&

N 2 en EN 2%

"Gemeinderät- Pe Pan

Sichtlinie _ 100. 0U h

strasse

Feen...

23.40 | Übergang ! Kurvenverbr |

Giebenacher

Sichtlinie 116.00

Von der GSemeindeversammlung Vom Grossen Rat

genehmigt 18.5. 72 genehmigt am 19.3.73

wooL

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

16. März 1982

Si/ml

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 23. Februar 1982 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Schneisingen; Bauvorschriften für den Weiler "Wyden"; Anhang zur Bauordnung (Botschaft Nr. 2879 vom 30. November 1981) - Gebenstorf; Revision des Ueberbauungsplanes "Brüel" (Botschaft Nr. 2896 vom 14. Dezember 1981) - Windisch; Revision des Ueberbauungsplanes "Dägerli-Brackrütistrasse" (Botschaft Nr. 2897 vom 14. Dezember 1981) - Oberehrendingen; Ueberbauungsplan "Birkenstrasse" (Botschaft Nr. 2903 vom 4. Januar 1982) - Würenlos; Ueberbauungsplan "Flüh" (Botschaft Nr. 2904 vom 4. Januar 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Oberäsch" (Botschaft Nr. 2914 vom 26. Januar 1982) - Schmiedrued; Zonenplanänderung "Walde", Parzellen 1159 und 1259 (Botschaft Nr. 2915 vom 26. Januar 1982) - Kaiseraugst; Ueberbauungsplan "Widhag-Schanz" (Abänderung) (Botschaft Nr. 2918 vom 1. Februar 1982) - Rohr; Ueberbauungsplan "Ihegi" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 2919 vom 1. Februar 1982) - Rupperswil; Aenderung des Ueberbauungsplanes "MattenwegHorlachen" (Botschaft Nr. 2920 vom 1. Februar 1982) - Holderbank; Ueberbauungsplan "Chilerai" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 2921 vom 1. Februar 1982) - Unterlunkhofen; Zonenplanänderung "Haldenäcker" mit Ergänzung der Zonenordnung (Botschaft Nr. 2922 vom 8. Februar 1982)

- Villigen; Ueberbauungsplan "Joseboden" (Botschaft Nr. 2923 vom 8. Februar 1982) - Wettingen; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Weinbergstrasse" (Botschaft Nr. 2924 vom 8. Februar 1982) Kommissionspräsident Dr. Wendolin Stutz, Baden, gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident: L)'

1---e--4--At'elc2-----3-d—

Mostra tutto il testo

Staatsschreiber: