Erschliessungsplan Widhag - Schanz inkl. Änderung 1982
Piano d'utilizzazione speciale · Kaiseraugst
Documento
- Numero
- 1982-000549
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Kaiseraugst
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 20 ago 1974
- In vigore dal
- 16 mar 1982
Carta
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Testo
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KANTON AARGAU GEMEINDE KAISERAUGST ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN
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KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN ik
ı Dos Genehmigungsverfohren Dos Genehmigungsverfohren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Boulinien, Sichtzonen und Ausfohrtsbeschränkungen.
Terme
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. n ee f ini Widhag ie: Schanz (Abänderung ) Bü ee. Rot oder Regierungsrot genehmigte Baulinien
blou Aufzunebende Boulinien blau Aufzuhebende Strossenlinien Se SORINESIBERFERE > | Zu genehmigende Boulinien BAULINIENPLAN 1 , 500 I en Fee Zu genehmigende Strassenlinien rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen rot Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen orange Zu genehmigende Baulinie (Art. IIO der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juli 1933)
Sıchtzonen
schworz Sıchtiinie ols Begrenzung der Sichtzonen
heltblau Sıchtzone Die hellblau angelegten Flächen sind stöndig als Sichtzonen freizuholten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pfianzen , Einfriedun-
gen oder ondere Anlagen bestehen. Dos Sichtfeid ‘der Fahrer muss Wohnzone
von 0.60m- 3.00m über Boden frei bleiben.
Ausfahrtsbeschränkungen - Absolute Anliegerfreiheit Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.
” Kurzfristige Webergangsiösungen bis zur Anliegerfreiheit
Die Anlıegerfreiheiheit soll möglichst rosch realisiert werden.
Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Plan Nr. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer
rückwörtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung beste-
hender Ausfohrten sind wie Neubauten zu behandeln.
Ergänzt Plan Überholt durch Plan L- 1389 A /4
Yy ” Longfristige Uebergongsiösung bis zur Anliegerfreiheit vom: 19.3.74 NrL-1389A/17] vom: Nr.
Die Anliegerfreiheit soli erst in weiterer Zukunft realisiert werden.
Sowohl bei Neubouten üblichen Umfongs wie auch bei be-
Öffentliche Planauflage vom: 14.4,80 bis: 15,580 stehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der A rückwörtigen Erschliessung toleriert.
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 10.12.80
2. Zur Orientierung
Der Gemeindeamann Der Gemeindeschreiber i karmin Hochleistungsstrasse HLS
zinnober Hauptverkehrsstrosse HVS Fahrrad- und Motorfahrrad-
orange Sommelstrosse ss geib Erschliessungsstrosse ES Verkehr gestattet dunkelgrau Bestehende Wege Genemigungsvermerk: . violett Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr . Genehmigung durch den Grossen Rat lite Rodweg Aarau, den LE. Nerz FSEL H n hellgrou Seitenfreiheit und Verkehrsteiler RRB-Nr SUG vom 22 Hein AFTL feidgrau Refugien, Bushaoltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, tn: ag Porkplotz Im Auftrage des Grossen Rates grün Bepfionzte Fiöchen, Grünstreifen Der Staataschreiber: Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemöss Zonenpion
Ernst Salm
GR 25.3.62
GR 7.10.54 Y
Gemeind
blau blau rot
rot
schwarz hellblau
braun
grün
grün gestrichelt
dunkelgrau orange gelb violett
lila hellgrau feldgrau
grün 111, M
Erläuterungen zum kommunalen Ueberbauungsplan
1. Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die farbig angelegten Baulinien, Sıchtfelder und Ausfahrtsbeschränkungen. Die eingetragenen Entwürfe für den Ausbau der Land- und OV-Strassen sind davon ausgenommen
Baulinien:
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)
Zu genehmigende Baulınıen
Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen
Sichtfelder: Sichtlinien als Begrenzung der Sichtfelder
Sichtfeld
Das Sichtfeld ist innerhalb einer Zone zwischen 0,6 bis 3 m über Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs. Schnee oder parkierte Fahrzeuge
Ausfahrtsbeschränkungen: Absolute Anliegerfreiheit: Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.
Kurzfristige Uebergangslösung bis zur ÄAnliegerfreiheit: Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer ruckwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wıe Neubauten zu behandeln
Langfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit: Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. Sowohl bei Neubauten üblichen Umfanges wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert.
2. Zur Orientierung
Besichäiide Wege
Hauptstrasse
Nebenstrasse
Gehweg
Radweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Beschleünigungsspur Parkplätze
Bepflanzte Flächen
Zonengrenze und Zonenbezeichnungen gemäss Gemeindevorschriften
e Kaiseraugst
Kommunaler Ueber bauungsplan
Baulinienplan 1:500
Widhag - Schanz
Öffentliche Planauflage vom 1% KW. 73 pis Genehmigt von der Gemeindeversammlung am
Der G
eindeammann
Genehmigungsvermerk:
RRB. Nr.: / 8X
Vam Grossen Rat genehmigt Aarau, den 20, Aug, 1974
ber Stäg weiner:
z 2 | Industriezone )
2
&
N 2 en EN 2%
"Gemeinderät- Pe Pan
Sichtlinie _ 100. 0U h
strasse
Feen...
23.40 | Übergang ! Kurvenverbr |
Giebenacher
Sichtlinie 116.00
Von der GSemeindeversammlung Vom Grossen Rat
genehmigt 18.5. 72 genehmigt am 19.3.73
wooL
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
16. März 1982
Si/ml
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 23. Februar 1982 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Schneisingen; Bauvorschriften für den Weiler "Wyden"; Anhang zur Bauordnung (Botschaft Nr. 2879 vom 30. November 1981) - Gebenstorf; Revision des Ueberbauungsplanes "Brüel" (Botschaft Nr. 2896 vom 14. Dezember 1981) - Windisch; Revision des Ueberbauungsplanes "Dägerli-Brackrütistrasse" (Botschaft Nr. 2897 vom 14. Dezember 1981) - Oberehrendingen; Ueberbauungsplan "Birkenstrasse" (Botschaft Nr. 2903 vom 4. Januar 1982) - Würenlos; Ueberbauungsplan "Flüh" (Botschaft Nr. 2904 vom 4. Januar 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Oberäsch" (Botschaft Nr. 2914 vom 26. Januar 1982) - Schmiedrued; Zonenplanänderung "Walde", Parzellen 1159 und 1259 (Botschaft Nr. 2915 vom 26. Januar 1982) - Kaiseraugst; Ueberbauungsplan "Widhag-Schanz" (Abänderung) (Botschaft Nr. 2918 vom 1. Februar 1982) - Rohr; Ueberbauungsplan "Ihegi" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 2919 vom 1. Februar 1982) - Rupperswil; Aenderung des Ueberbauungsplanes "MattenwegHorlachen" (Botschaft Nr. 2920 vom 1. Februar 1982) - Holderbank; Ueberbauungsplan "Chilerai" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 2921 vom 1. Februar 1982) - Unterlunkhofen; Zonenplanänderung "Haldenäcker" mit Ergänzung der Zonenordnung (Botschaft Nr. 2922 vom 8. Februar 1982)
- Villigen; Ueberbauungsplan "Joseboden" (Botschaft Nr. 2923 vom 8. Februar 1982) - Wettingen; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Weinbergstrasse" (Botschaft Nr. 2924 vom 8. Februar 1982) Kommissionspräsident Dr. Wendolin Stutz, Baden, gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident: L)'
1---e--4--At'elc2-----3-d—
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Staatsschreiber: