Erschliessungsplan Unterdorf

Piano d'utilizzazione speciale · Oberentfelden · Abrogato il 24 ott 2022

Documento

Numero
1982-001853
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Oberentfelden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
21 set 1982
In vigore dal
21 set 1982
Abrogato
24 ott 2022

Carta

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VEBERBAUUNGSPLAN

ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN

1 Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten

Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen

Baulınien

SR Datum blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien GR, Datum blau “Aufzunebende Baulinien

blau Aufzuhebende Strassenlinien Zu 'genehmigende Baulinien

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rot Zu genehmigende Strassenlinien

l

TE Au rot Projektierte Baulinien die noch nicht genehmigt werden sollen 2: 2 rot Projektierte Strassenlinien, dienoch nicht genehmigt werden sollen. orange Zu genehmigende Baulinien(Art.110 der Verordnung über Erstellung

Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstremanlagen vom 7. Juli 1933)

S ıchtzonen

schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen

OD .—:D, heitbtau Sichtzone

Die hellblau angelegten Flächen sind standig als Sichtzonen freizuhalten Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedun -

gen oder andere Anlagen bestehen. Das Sıchtfeld der Fahrer muss von 0,60m- 300m über. Boden frei bleiben

tahrtsbeschränkungen

- Absolute Anliegerfreiheit

Direkte, -Ausfahrten zwischen den Knoten sınd nicht zulassıg

- Kurzfristige Übergangslösungen bis zur Änliegerfreiheit

[s &) > grün Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden,

Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden

Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer tückwartigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung beste -

hender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandein

-Langfristige Übergangslösung bis zur Anliegerfreiheit

4 6) v grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden

Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wıe auch bei bestehenden

Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwartigen

- Erschliessung toleriert

2 Zur Orientierung

karmın Hochleistungsstrassen r | DA era RITZ. zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS

Ir range " Sammelstrassen ss. een gelb Erschliessungsstrassen ES

EZ dunkelgrau Bestehende Wege EEE violett Genweg VE NR Radweg VE Tıheitgra Seitenfreiheit- und Verkehrsteiler OIIIITII feldgrau Refugien , Bushaltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, Parkplatz

Deo grün Bepflanzte Fiächen,, Grünstreifen $s Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenpian

KANTON AARGAU GEMEINDE OBERENTFELDE

El

1506 en |

Ferm

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN UNTERDORF BAULINIENPLAN 1:500

\

r4 E79

Verfasser Dat. 21.9.8 | Entw Gez. Gepr Grösse W Bollıger 13.11.81 Sch Ho Sch/Bo | 75118

Ersetzt Plan Überholt durch Plan vom: Nr

Ingenieur, Aarau/M,

Oeffentliche Planauflage om 25.9.1981 bis 26.10.1981

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 14. Dezember 1981

Ber Gemeindeammann Der Gerpeihdeschfiber = > u ee

Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den „// Sgpl. ATFSL £

Im Auftrages des Frarsen Rates ar Siauiösciwelder:

=

Ernst Salm

Oberentfelden , den ” 1. Feb, 1982

2

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

21. September 1982

Sa/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihren Sitzungen vom 25. August 1982 und 7. September 1982 gestützt auf 5 40 Abs. 2 des Geschäftsrealementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Oberentfelden; Ueberbauungspläne "Industriestrasse" und "Ausserfeld" (Botschaft Nr. 3018 vom 7. Juni 1982) - Schinznach-Bad; Ueberbauungsplan "Oelermatt/im Bifang" (Botschaft Nr. 3032 vom 21. Juni 1982) - Meisterschwanden; Ueberbauungsplan "Flücke-Nord" (Botschaft Nr. 3037 vom 28. Juni 1982) - Merenschwand; Ueberbauungsplan "Büel" (Botschaft Nr. 3038 vom 28. Juni 1982) - Oberentfelden; Ueberbauungsplan "Unterdorf" (Botschaft Nr. 3039 vom 28. Juni 1982) - Unterentfelden; Aenderungen Zonenplan und Bauordnung (Botschaft Nr. 3040 vom 28. Juni 1982) - Hausen; Zonenplan und Bauordnung (Botschaft Nr. 3062 vom 2. August 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Oberer Steinler" (Botschaft Nr. 3063 vom 2. August 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Bühlweg" (Botschaft Nr. 3064 vom 2. August 1982) - Oberehrendingen; Ergänzung der Bauordnung (Botschaft Nr. 3065 vom 2. August 1982) - Reinach; Zonenplanänderung "Heinimoos" (Botschaft Nr. 3066 vom 2. August 1982) - Turgi; Zonenplanänderung "Gehling" (Botschaft Nr. 3067 vom 2. August 1982) - Boswil; Reglement zur Erhebung von Bewilligungsgebühren in Bausachen als Anhang zur Bauordnung (Botschaft Nr. 3069 vom 9. August 1982)

- Zeihen; Ueberbauuncsplan "Korbacher" (Botschaft Nr. 3070 vom 9. August 1982) - Schinznach-Bad; Gestaltungspläne "Strassenäcker/Grabenäcker" und "Scheueracker" mit Spezialbauvorschriften, samt Zonenplanänderung (Erweiterung der Kurbauzone) (Botschaft Nr. 3077 vom 16. August 1982) - Zufikon; Ueberbauungsplan "Chräenbüel", Teil A (Botschaft Nr. 3079 vom 16. August 1982) Grossratspräsident Kurt Theiler gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

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Staatsschreiber: i.V.

Aufhebung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/STIO

Datum Genehmigung: 24.10.2022

Versand: 2 6, Okt. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son­ dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel­ tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •

Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son­ dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll­ ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge­ staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss ■

1.

Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts­ kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

StephaKAttigdr Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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