Gestaltungsplan Igelweid - Gebäude Nr. 26
Piano d'utilizzazione speciale · Hägglingen
Documento
- Numero
- 2008-001331
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Hägglingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 24 set 2008
- In vigore dal
- 24 set 2008
Carta
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File
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Testo
SNP-4068-2008-E-1.pdf
•
Kanton Aargau
Gemeinde 1- lägglingen
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Kanton Aargau
Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan lgelweid - Gebäude Nr. 26 Situationsplan 1:1'000 mit Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Gr•waY
AG
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Übersichtsplan 1:25000
Oktober 2007
Vorprüfungsbericht vom:
29.01.2008
Mitwirkungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
12.02. bis 12.03.2008
Beschlossen vom Gemeinderat am:
19.05.2008
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
lAz( Genehmigung:
Gemeinde Hägglingen
Gemeinde Hägglingen 1:1000
MIO
Sondernutzungsvorschriften
em IR 25
Keine amtliche V4rme> tuszug Entwä
Kanton Aargau
Rich /7.
von 1942
IR 1271 MIM
rben Frey-Höhnte Emilie, 1911 IR 899
7
Genehmigungsinhalt voing
Volumenschutz der Weilerbaute gemäss § 22 BNO
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Erben Fre>gdhnle Emilie
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Parkierung Abstellplätze entlang der bestehenden Erschliessungsstrasse
Ulrich Duc
2 lRf 3438 EWG
IR 115 Hauri Roland;
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Orientierungsinhalt
Weilerzone gemäss Kulturlandplan vom 25. März 1994
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• IR ,2237 Poll--,N'auer Claudia
Oktober 2007
ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller
Raumplanung, Umweltfragen, GIS-Datenbearbeitung Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. September 2008
Nr. 2008-001331
Gemeinde Hägglingen; Gestaltungsplan "Igelweid"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Mai 2008 29. Januar 2008 12. Februar 2008 bis 12. März 2008 19. Mai 2008 26. Mai 2008 23. Juni 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebäude Nr. 26 im Weiler "Igelweid" in Hägglingen ist in der Nutzungsplanung als alleinstehende Hauptbaute der Weilerzone zugeteilt. Die Grundeigentümerin der seit 1988 nicht mehr als Landwirtschaftsbetrieb geführten Liegenschaft sieht die Umnutzung der Stallungen für die Pferdepensionshaltung vor. Gemäss § 22 Abs. 7 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) können Bauten in Weilerzonen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, anderen Nutzungen zugeführt werden (entsprechend § 22 Abs. 2–6 BNO). Dazu ist ein Gestaltungsplan gemäss § 21 des Baugesetzes (BauG) erforderlich. Mittels vorliegendem Gestaltungsplan wird das Gebäude Nr. 26 in die Gruppe der Gebäude mit Volumenschutz (kommunaler Schutz) aufgenommen und somit die Grundlage für Umbauten und Umnutzungen gemäss § 22 Abs. 2 BNO geschaffen.
Versand: 1. Oktober 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Igelweid", Mst. 1:1'000 Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Festlegung von Gebäude Nr. 26 als Volumenschutzobjekt im Weiler "Igelweid" in Hägglingen mittels Gestaltungsplan nach § 21 BauG ist gestützt auf § 22 BNO sachgerecht. Es liegt keine eigentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der betroffenen Liegenschaft mehr vor. Die Pferdehaltung gilt als Freizeit-Tierhaltung. Die Festsetzung des Gebäudes Nr. 26 als Volumenschutzobjekt löst keine absehbaren landwirtschaftlichen Interessenkonflikte aus (zum Beispiel Immissionskonflikte). Die Aussenanlagen der Liegenschaft befinden sich nach wie vor in der Landwirtschaftszone und unterstehen deren Zonenbestimmungen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Igelweid" der Gemeinde Hägglingen vom 19. Mai 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: