Gestaltungsplan Bahnhofareal Nord

Piano d'utilizzazione speciale · Suhr

Documento

Numero
11.149
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Suhr
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
30 ott 2012
In vigore dal
30 ott 2012

Carta

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Testo

SNP-4012-2012-E.pdf

Gemeinde Suhr

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Bahnhofareal Nord" gemäss § 21 BauG

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsvorschriften

Abteilung Raumentwicklung Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

Situationsplan 1:500

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@ 2012 swisstopo (JM00006)

Mitwirkungsauflage / - bericht vom:

23. März -23. April 2012 / 11. Juni 2012

Vorprüfungsbericht vom:

4. Juni 2012

Öffentliche Auflage vom:

18. Juni - 17. Juli 2012

Beschlosse

om Gemeinderat am:

13. August 201 Der Ge

Genehmigung:

chreiber:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den zo Ok..+0tor-) 2042. Der Gener

Auftraggeber:

Milchproduzenten Mittelland, 5034 Suhr Schweizerische Bundesbahnen, SBB Immobilien, 4600 Olten

Richtprojekt:

Metron Architektur AG, 5201 Brugg

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 11.06.2012 BGL/ANR/JH

T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00

www.metron.ch [email protected]

metron

F:DATENIM4110-110-00104 BER102 SAIVISNV V15 20120614.DOCX

Inhaltsverzeichnis Präambel

3

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile

3

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Geltungsbereich

Verhältnis zum übergeordneten Recht Zweck / Ziele

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 3

3

4

Bebauung

Art. 5 3

3

Baufelder für Hochbauten Freihaltebereich Bahn hofunterführung Nutzung Ausnutzung Höhe der Bauten

Art. 10 Gestaltung

Art. 11 Tiefbauten

Art. 12 Dachgestaltung

Freiräume

43 altri articoli

Art. 13 Gesamter Freiraum

Art. 14 Freiräume mit öffentlichem Charakter

Art. 15 Öffentlicher Platz

Art. 16 Freiraum innerhalb des Baufeldes B

Art. 17 Vorgartenbereich

Verkehr

Art. 18 Haupterschliessung

4 4 4 5 5 6 6 6

7 7 7 7 8 8

9

Art. 19 Parkierung

9 9

Art. 20 Interne Hauptverbindung Baufeld B

Art. 21 Mobilitätskonzept

9 9

Umwelt

Art. 22 Bauökologie

Art. 23 Lärm

Art. 24 Energieversorgung

Etappierung und Qualitätssicherung

Art. 25 Etappierung

Art. 26 Qualitätssicherung

Schlussbestimmung

Art. 27 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

10 10 10 10

10 10 11

11 11

Präambel Der Gemeinderat von Suhr erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) und § 4 Abs. 1 und 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Suhr vom 24. September 2008 (BNO) die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan besteht aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 2 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Bernstrasse West und dem Bahntrasse der SBB. Der entsprechende Perimeter ist im Situationsplan bezeichnet.

Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Suhr (Nutzungsplan sowie Bau- und Nutzungsordnung). 2 Vorbehalten bleibt im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

Art. 4 Zweck/Ziele

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine koordinierte, städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und funktionale Überbauung des ehemaligen Industrie- und Gewerbeareals im nordwestlichen Bereich des Bahnhofs Suhr. Dies um einen attraktiven Zentrumsbereich mit gemischter Nutzung, angemessene Nutzungsdichte, sicheren Fuss- und Radwegbeziehungen auf Grundlage des bestehenden Masterplans sowie gut gestalteten Aufenthalts-, Platzbereichen und Übergängen zu den öffentlichen Strassen sicher zu stellen.

3

Bebauung

Art. 5 Baufelder für Hochbauten

1 Die Baufelder A, B, Y und Z bezeichnen die maximalen Gebäudeausdehnungen. Innerhalb der Baufelder können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baufeldgrenze gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung von feuerpolizeilichen sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreien Verhältnissen. 2 Entlang der südöstlichen Begrenzung des Baufeldes A, in Richtung Bahnhof, ist eine Arkade von mindestens 4.00 m Breite und einer Höhe von mindestens 3.20 m umzusetzen. 3 Entlang der nordwestlichen Begrenzung des Baufeldes Z, in Richtung Bahnhofstrasse, ist eine Arkade von mindestens 3.00 m Breite und einer Höhe von mindestens 3.20 m umzusetzen. 4 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für optische Freihaltung Wf.') südöstlichen Teil des Baufeldes B dient der optischen Verflechtung des Gesamtareals. Hochbauten in diesem Bereich sind so zu definieren, dass mindestens zwei Bereiche von 15.00 m Breite, ab dem Sockel im Sinne von § 17 Abs. 1 SNV über alle Geschosse, von Bauten und Einfriedungen frei sind.

Art. 6 Freihaltebereich Bahn hofunterführung

1 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für Bahnhofsunterführungen dient als Aufund Abgang der Bahnhofsunterführung, dem Personenumschlag und Wartebereich sowie als Bereich zur Realisierung von Veloabstellplätzen. 2 Innerhalb dieses Bereiches sind Überdachungen zulässig. Die Erstellung von technisch und betrieblich bedingten Bauten oder Vorrichtungen (Bus- und Perrondächer, Bauten für den öffentlichen Verkehr - Billetautomat sowie kommerzielle Automaten, Veloständer und dgl.) ist zulässig, soweit sie architektonisch gut gestaltet sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 7 Nutzung

1 Im Erdgeschoss der Baufelder A, Y und Z sind keine Wohnnutzungen zulässig. 2 Im Baufeld A sind Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche von maximal 600 m2 zulässig. Insgesamt ist eine Nettoladenfläche von maximal 1'000 m2 im Baufeld A zuläs-

4

sig. In den Baufeldern B, Z und Y sind Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenfläche von insgesamt 500 m2 pro Baufeld zulässig. 3 Pro Baufeld ist ein Mindestwohnanteil von 30% der zulässigen Bruttogeschossfläche zu

realisieren. Mit der Baueingabe ist der Nachweis für die Realisierung oder eine entsprechende Abtauschvereinbarung vorzulegen.

Art. 8 Ausnutzung

1 Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche pro Baufeld wird wie folgt festgesetzt:

Baufeld

Bruttogeschossfläche (BGF)

A

4'900 m2 15'500 m2 1200 m2 7'600 m2

Total Perimeter

28'560 m2

2 Nicht konsumierte Ausnutzungsfläche darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters

unter den einzelnen Baufeldern übertragen werden. Die zulässige Ausnützungsfläche gemäss Absatz 1 darf aber pro Baufeld dadurch um höchstens 10% überschritten werden.

Art. 9 Höhe der Bauten

1 Innerhalb der Baufelder A und B ist unter Vorbehalt von Abs. 2 eine maximale Gebäu-

dehöhe von 14.00 m zulässig. 2 In den bezeichneten Bereichen für Denkmalschutzbezug gegenüber den Denkmal-

schutzobjekten (Gasthof „Zum Kreuz Nr. 7, Inventarnummer 125 / Gasthof „Zum Bären" Nr. 6, Inventarnummer 127) ist eine maximale Gebäudehöhe von 11.00 m zulässig. 3 Im Baufeld Y ist eine maximale Gebäudehöhe von 9.00 m zulässig.

4 Im Baufeld Z ist eine maximale Gebäudehöhe von 15.50 m zulässig. Es sind maximal

vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. 5 In Abweichung zu den Bestimmungen der Bauverordnung zum Baugesetz (BauV) ist in

den Baufeldern A, B und Y innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe die Geschosszahl und Geschosshöhe frei. Im Baufeld Z ist einzig die Geschosshöhe gegenüber der BauV frei.

5

Art. 10 Gestaltung

1 Bauten und Anlagen im Baufeld B sind baulich so zu gestalten, dass sie sich klar vom öffentlichen Freiraum abgrenzen. Ein Abschluss kann beispielsweise mit einem erhöhten Erdgeschoss- bzw. Innenhofniveau gebildet werden. 2 Entlang der Bernstrasse West ist eine geschlossene Bauweise pro Baufeld zwingend. Durch klar erkennbare Vor- und Rücksprünge muss auf die offene Bauweise der angrenzenden Bauten Bezug genommen werden. 3 In den Baufeldern A, B, Y und Z soll der öffentliche Freiraum bis an die Gebäudefassade oder den Vorgartenbereich reichen. Ein Bezug der Bauten zum öffentlichen Freiraum ist hierdurch umzusetzen.

Art. 11 Tiefbauten

1 In den Baufeldern A, B, Y und Z sind unter Vorbehalt des Abs. 2 überall Tiefbauten zulässig. 2 Für neue Tiefbauten im Übergang zur Kantonsstrasse K 235 - Bernstrasse West, ist ein reduzierter Grenzabstand von 4.50 m einzuhalten.

Art. 12 Dachgestaltung

1 In den Baufeldern A, B, Y und Z sind einzig Flach- und Pultdächer (max. Neigung 10%) zulässig. 2 Flach- und Pultdächer, die nicht als begehbare Terrassenflächen genutzt werden können, sind extensiv zu begrünen und haben mindestens die Gründachrichtlinien I SFG als ökologischer Mindeststandard zu erfüllen. 3 Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen. Energieanlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind, unter Anbetracht der optimalen Positionierung, zulässig.

6

Freiräume

Art. 13 Gesamter Freiraum

1 Der gesamte Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters setzt sich zusammen aus Räumen mit öffentlichem Charakter, dem öffentlichen Platz, dem Freiraum innerhalb des Baufeldes B sowie den Vorgartenbereichen. 2 Mit der Einreichung eines Baugesuchs ist die Mitarbeit einer Fachperson für Siedlungsökologie am Freiraumkonzept nachzuweisen. 3 Im Gestaltungsplanperimeter sind 10% der Grundfläche des Gestaltungsplans für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Dieser besteht aus ökologisch hochwertig gestalteten und begrünten Flächen. Die Hälfte der begrünten Flachdachfläche ist an den ökologischen Ausgleich anrechenbar. Es sind weitgehend einheimische standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

Art. 14 Freiräume mit öffentlichem Charakter

1 Der Freiraum mit öffentlichem Charakter verläuft entlang der Gränicherstrasse, der Bernstrasse West, der Bahnhofstrasse sowie im Zwischenbereich der Baufelder A und B. Dieser Raum dient mit seiner hohen Aufenthaltsqualität sowohl der räumlichen Verbindung des Perimetergebiets als auch als Erschliessung des Bahnhofs Suhr. 1'000 m2 dieser Flächen sind unversiegelt oder mit sickerfähigem Belag zu realisieren. 2 Zwischen den Baufeldern A und B ist eine mindestens 5.00 m breite öffentliche Fussund Fahrradwegverbindung von jeglicher Möblierung freizuhalten. Einzelheiten sind vor Baubeginn in einem Dienstbarkeitsvertrag zu regeln. 3 Die Gestaltung und Möblierung hat sich an dem in Absatz 1 beschriebenen Ziel und an der Strassenraumgestaltung der Bernstrasse West zu orientieren. Sie ist ein verbindendes Element der unterschiedlichen Freiraumcharakteristiken und stellt durch ihre Durchlässigkeit einen Bezug her. 4 Die im Situationsplan eingetragenen Bäume entlang der Bahnhofstrasse müssen gemäss dem Richtprojekt unter Einbezug der genauen Strassenführung und -gestaltung realisiert werden.

Art. 15 Öffentlicher Platz inkl. Wartebereich für öffentlichen Bus

1 Der im Situationsplan bezeichnete öffentliche Platz ist als öffentlicher Freiraum mit Platzcharakter, hoher Aufenthaltsqualität und als Personenumschlagsplatz auszubilden. Er tritt als städtisch konzipierter Platz mit starker, eigener Identität in Erscheinung. Die Möblierung des Platzes hat dieses Ziel und insbesondere den Zugang zur Bahn zu unter-

stützen. Der Wartebereich für die nördliche Bushaltestelle ist freizuhalten, in die Platzgestaltung zu integrieren und für den öffentlichen Verkehr entschädigungslos zur Verfügung zu stellen. 2 Er ist als Mischverkehrsfläche und Begegnungszone zu gestalten und sorgfältig an alle benachbarten Flächen und Baufelder anzuschliessen.

Art. 16 Freiraum innerhalb des Baufeldes B

1 Der im Situationsplan bezeichnete gemeinschaftliche Freiraum innerhalb des Baufeldes B dient als Spiel- und Ruhebereiche der Bewohnerinnen und Bewohner der Baufelder A, B, Y und Z. Der Freiraum hat eine Fläche von mindestens 1'500 m2 aufzuweisen. 2 Innerhalb des gemeinschaftlichen Freiraums sind geeignete Elemente zum Spiel und Aufenthalt anzuordnen. Bekieste Flächen, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Maximal 20% des gemeinschaftlichen Freiraums dürfen befestigt werden. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnungsumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. Das interne VVegnetz gemäss

Art. 21

SNV ist in die Gestaltung einzubinden und soll den Charakter des Aufenthalts- und Spielbereiches unterstützen und dessen Wirkung verstärken. 3 Die einheitliche Gestaltung wird durch ein Freiraumkonzept, welches die Anordnung und Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Freiraums, der Vorgartenbereiche sowie der Übergange zu den öffentlichen Räumen enthält, sichergestellt. Das Freiraumkonzept ist mit der 1. Bauetappe des Baufeldes B auszuarbeiten. Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird das Freiraumkonzept zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen des Baufeldes B. Dieses kann in begründeten Fällen bezüglich den aktuellen Bedürfnisse angepasst werden. Diese Anpassungen sind bewilligungspflichtig.

Art. 17 Vorgartenbereich

1 Die Vorgartenbereiche dienen als vorgelagerte Grünfläche für Wohnnutzungen im Erdgeschoss der Bauten innerhalb des Baufeldes B. Die Bereiche grenzen sich durch einen Sockel bis maximal 0.80 m klar vom halböffentlichen und öffentlichen Raum ab und dienen den direkten Anwohnern als privater Aussenraum. 2 Bei Vorliegen einer erdgeschossigen Nutzung mit öffentlichem Charakter oder passantennahen Nutzungen entlang dieses Bereiches entspricht die Nutzung dem im § 15 SNV beschriebenen Zweck und ist entsprechend auszugestalten.

8

Verkehr

Art. 18 Haupterschliessung

1 Die Zufahrt für den motorisierten Individualverkehr erfolgt von der Bernstrasse West, Bärenknoten über die Bahnhofstrasse. Die Wegfahrt erfolgt über den sich südwestlich des Perimeters befindlichen Kreisel „Kreuz". In Abstimmung mit dem übergeordneten Verkehrsregimes kann die Zufahrt auch über den Knoten Kreuz erfolgen. 2 Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrten in die unterirdischen Einstellhallen sind im Situationsplan festgelegt. 3 Die Zu- und Wegfahrt für den öffentlichen Verkehr über den Knoten Bären muss erhalten bleiben. Der öffentliche Platz dient dem Wenden des öffentlichen Verkehrs sowie als Aus- und Einsteigestandort zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs. 4 Die Anlieferung kann oberirdisch erfolgen, sofern mit der Baueingabe der Nachweis erbracht wird, dass andere Nutzungen dadurch nicht beeinträchtig werden.

Art. 19 Parkierung

1 Oberirdische Besucherparkplätze für den gesamten Gestaltungsplanperimeter sind einzig entlang der Bahnhofstrasse sowie nordwestlich des Baufeldes Y zulässig. 2 Die übrige Parkierung ist ausschliesslich in den unterirdischen Einstellhallen zu realisieren. 3 Ein Angebot für Park und Ride ist einzig im Baubereich Z zulässig.

Art. 20 Interne Hauptverbindung Baufeld B

Die interne Hauptverbindung des Baufeldes B dient der Durchlässigkeit dieser Überbauung. Sie ist barrierefrei bzw. behindertengerecht auszugestalten. Die definitive Lage des Weges wird mit den jeweiligen Bauprojekten im Baufeld B festgelegt.

Art. 21 Mobilitätskonzept

Bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Umfang ab 50 Mitarbeitenden ist vom betreffenden Unternehmen ein Mobilitätskonzept vorzulegen und vom Gemeinderat Suhr genehmigen zu lassen.

9

Umwelt

Art. 22 Bauökologie

Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden soll durch geeignete Materialwahl minimiert werden.

Art. 23 Lärm

Die Bauten entlang der Gränicherstrasse, Bernstrasse West und des Bahntrassees der SBB sind so zu konzipieren, dass die Anforderungen, die sich aus Art. 31 Abs. 1 LSV ergeben, eingehalten werden. Können diese nicht eingehalten werden, ist eine kantonale Zustimmung zum Bauprojekt erforderlich, die eine kontrollierte Lüftung bei sämtlichen von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Räumen voraussetzt.

Art. 24 Energieversorgung

Für Neubauten gilt als Minimalanforderung die Erreichung des Minergie-Standards oder eine gleichwertige Lösung, die höchstens 90% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss SIA 380/1 'Thermische Energie im Hochbau' (2009) benötigt und höchstens 72% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien deckt. Die Heizwärmeversorgung kann über einen Anschluss an das Fernwärmenetz der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Buchs erfolgen.

Etappierung und Qualitätssicherung

Art. 25 Etappierung

1 Die zeitlich gestaffelte Realisierung von Hoch- und Tiefbauten ist möglich. Zwischennutzungen im Einklang mit den öffentlichen Interessen, welche den Zielsetzungen dieses Gestaltungsplanes nicht wiedersprechen, sind nach Absprache mit dem Gemeinderat zulässig. 2 Bei einer gestaffelten Realisierung ist mit der Baueingabe der ersten Etappe ein Finanzierungsnachweis des öffentlichen Platzes und des öffentlichen Freiraumes vorzuweisen. Dieser Finanzierungsnachweis kann mittels Dienstbarkeiten oder Infrastrukturverträge wie auch durch vergleichbare, verbindliche Regelung erfolgen.

10

3 Baubewilligungen für die Realisierung einzelner Bauetappen setzen die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs des Bahnhofs und die Zugänglichkeit und Erschliessung zum übergeordneten Verkehrsnetz voraus.

Art. 26 Qualitätssicherung

1 Zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplanes ist für jede Bauetappe, unabhängig von der Grösse der betroffenen Grundstücksflächen, auf Kosten der Gesuchstellenden ein Gutachten einer unabhängigen Fachperson einzuholen. Dieses Gutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Die Fachperson wird nach Anhörung der Gesuchstellenden durch den Gemeinderat bestimmt. Bei Durchführung eines Studienauftrages oder eines Wettbewerbsverfahren erfolgt die fachliche Beurteilung im Rahmen dieses Verfahrens. 2 Für die Beurteilung der Bauetappen im Hinblick auf die angestrebte Gesamtsituation muss das im Planungsbericht dokumentierte Richtprojekt beigezogen werden. Abweichungen von diesem Konzept sind möglich, sofern mindestens eine gleichwertige Qualität erreicht wird. 3 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionen und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine gute Qualität und Gesamtwirkung über das ganze Areal erzielen. Dies gilt insbesondere auch bei einer etappenweisen Realisierung.

Schlussbestimmung

Art. 27 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gestaltungsplanes und der dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften werden der Gestaltungsplan Stimo-Areal inklusive dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften vom 22. September 1998 aufgehoben.

11

Genehmigung

Jirrk «

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

KANTON AARGAU

Datum:

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30. Oktober 2012 AGUN/iwfl '

j:\03_geschafte\3_genehmigungen\o2_ are\ra\20121024_bdv_11.149.doc

Nr.

Mostra tutto il testo

BVURO. 11.149-1

Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Bahnhofareal Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. Juni 2012 18. Juni 2012 bis 17. Juli 2012 13. August 2012 22. August 2012 18. September 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 24. September 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das 2,1 Hektaren grosse Areal des Gestaltungsplans liegt in der Kernzone K3 mit Gestaltungsplanpflicht und soll vollständig neu bebaut und genutzt werden. Grundlagen des Gestaltungsplans bilden ein Masterplan, eine Machbarkeitsstudie und ein Richtprojekt. Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine koordinierte, städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und funktionale Überbauung des Areals. Vorgesehen ist ein attraktiver, dichter Zentrumsbereich mit gemischter Nutzung (Wohnen, Büro, Gewerbe und Einkaufen in beschränktem Umfang) mit sicheren Fuss- und Radwegverbindungen sowie gut gestalteten Aufenthalts- und Platzbereichen (§ 4 Sondernutzungsvorschriften).

Versand:

3 t. Okt. 2012

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Bahnhofareal Nord" bestehend aus: Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Ziele des Gestaltungsplans (§ 4 SNV) Der Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Entwicklung eines attraktiven Zentrumsbereichs mit gemischter Nutzung, sicheren Fuss- und Radwegbeziehungen auf der Grundlage des bestehenden Masterplans, sowie gut gestalteten Aufenthalts- und Platzbereichen. Das Bebauungskonzept hat angemessen Rücksicht zu nehmen auf die kantonal und kommunal geschützten Bauten die an das Gestaltungsplanareal angrenzen (§ 4 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung Suhr [BNO]). Der Gestaltungsplan trägt dazu bei, die Qualitätsanforderungen nach § 4 Abs. 3 BNO zu erreichen. Zu diesem Schluss kommt auch der Fachgutachter in der Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV): Das Areal soll aufgewertet, gestaltet und möglichst gut mit den übrigen Arealen der Kernzone verbunden werden. Aufgrund der guten Anbindung mit dem öffentlichen Verkehr (Bahn, Bus) komme dem Areal eine zentrale Bedeutung in der Gemeinde zu. Die vorgesehenen Nutzungen mit Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben und Wohnen unterstützten die angestrebten zentralörtlichen Funktionen im Zusammenhang mit dem Bahnhof. Der Gestaltungsplan bilde eine gute Grundlage, um eine Entwicklung gemäss den Zielen von § 4 Abs. 3 BNO zu ermöglichen. 4.2.2 Verkaufsflächen (§ 7 SNV) Der Gestaltungsplan basiert auf einem Nutzungskonzept mit 154 Wohnungen und 7'500 m Gewerbeflächen (Planungsbericht Ziffer 3.1.2). Das Areal ist für Läden über 500 m aufgrund der hohen Verkehrsbelastung wenig geeignet. In § 7 SNV werden daher die Verkaufsnutzungen beschränkt. Im Baufeld A sind Läden bis 600 m , total 1000 m , in den Baufeldern B, Z und Y pro Baufeld insgesamt 500 m zugelassen. Diese Regelung entspricht den Beschlüssen des kantonalen Richtplans (Kapitel S 3.1). 2

2

2

2

2

4.2.3 ISOS Das Ortsbild ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Das Areal des Gestaltungsplans liegt teilweise im "Gebiet 4", einer Bebauung an der alten Landstrasse, die dank architekturhistorischer, regionaltypischer und räumlicher Merkmale als Ganzheit ablesbar ist. Das ISOS legt das Erhaltungsziel C (Erhalt des Charakters) fest. Mit der Körnung der neuen Bebauung und den Vor-

-3-

und Rücksprüngen der geschlossenen Fassade entlang der Kantonsstrasse wird das Ziel des ISOS angemessen umgesetzt. 4.2.4 Schutzobjekte Angrenzend zum Areal befinden sich die beiden Denkmalschutzobjekte Gasthof zum Bären (SUH006) und Gasthof zum Kreuz (SUH007), sowie das kommunale Substanzschutzobjekt Dreier-Haus (SUH921). Das Baufeld A grenzt über die Bernstrasse an den Gasthof zum Bären (SUH006) und über die Bahnhofstrasse ans Dreier-Haus (SUH921). Die Reduktion der Gebäudehöhe im "Bereich für Denkmalbezug" von 14 m auf 11 m gegenüber dem Gasthof Bären trägt dem Umgebungsschutz nach Kulturgesetz Rechnung, sodass nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Der Abstand zur Kantonsstrasse von 6 m des Baufelds A schafft vor dem kantonalen Schutzobjekt zudem einen Freiraum und vermag die Dominanz des Punktbaus etwas zu entschärfen. Die Breite des "Bereichs für Denkmalbezug" gegenüber dem kantonalen Schutzobjekt Gasthof Bären beträgt 10 m. Zusammen mit dem Strassenabstand von 6 m und dem bestehenden Strassenraum entsteht damit ein akzeptables Mindestmass gegenüber dem Gasthof Bären. Der Baukörper in Baufeld A ist mit grosser Sorgfalt zu gestalten und hat in enger Absprache mit der Denkmalpflege zu erfolgen. Das Baufeld B sieht eine geschlossene, abgestufte Randbebauung entlang der Bernstrasse vor mit Gebäudehöhen von grundsätzlich 14 m. Im Bereich zum dreigeschossigen Gasthof zum Kreuz mit Turmbau wird die Gebäudehöhe im "Bereich für Denkmalbezug" auf 11 m reduziert. Dadurch wird dem Denkmalschutzobjekt ein minimaler Respekt gezollt. Auch hier kann zwar von einer Beeinträchtigung, nicht aber einer erheblichen Wirkungsbeeinträchtigung des Schutzobjekts gesprochen werden. Der Gestaltungsplan erfüllt die minimalen denkmalpflegerischen Forderungen in Bezug auf den Umgebungsschutz der beiden Gasthöfe Bären (SUH006) und Kreuz (SUH007) und ist aus Sicht der kantonalen Denkmalpflege bewilligungsfähig. 4.3

Erschliessung

4.3.1 Erschliessungskonzept ( § 1 8 SNV) Die Kantonsstrasse K 235 zwischen Kreuz und Bären ist stark frequentiert, da sich zwei wichtige Verkehrsbeziehungen überlagern. Im kantonalen Richtplan sind die Ostumfahrung festgesetzt und die Südumfahrung als Vororientierung eingetragen. Auch nach der Realisierung der beiden Umfahrungen wird der Strassenabschnitt stark belastet sein. Das Areal wird im Wesentlichen über die bestehende Bahnhofstrasse und beschränkt vom Knoten Bären erschlossen. Das Richtprojekt sieht eine einspurige Verbindung für den motorisierten Individualverkehr vom Knoten Bären zum Knoten Kreuz vor. Im Gestaltungsplan wird jedoch ein Strassenquerschnitt von 6 m für einen späteren zweispurigen Ausbau gesichert. 4.3.2 Buswendeanlage (§ 15 SNV), Entschädigungsregelung Der Bus wird wie bisher über den Knoten Bären fahren. Auf dem Bahnhofplatz sind ein Wendeplatz und Bushaltestellen vorgesehen. Der Buswendebereich ist mit Strassenlinien gesichert. Die Benutzung und Abgeltung des SBB-Grundstücks durch die Buswendeschlaufe wird separat nach Massgabe von Art. 12 der Verordnung über die Konzession und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV), SR 742.120, geregelt. Sie ist nicht Gegenstand des Gestaltungsplans.

-4-

4.3.3 Kantonsstrassenprojekt Bernstrasse West, K 236 Die Abteilung Tiefbau erarbeitet zurzeit das Auflageprojekt Bernstrasse West. Der Knoten Kreuz wird als Kreisel, der Knoten Bären als Lichtsignal gesteuerte Kreuzung projektiert. Das aktuelle Projekt ist im Gestaltungsplan berücksichtigt. 4.3.4 Strassenabstände Das Baufeld A weist einen Abstand von 6 m, das Baufeld B teilweise von 4,5 m zum projektierten Gehweg längs der K 235 auf. Die Strassenabstände sind sachgerecht festgelegt und halten genügend Raum zur K 235 frei. 4.4

Lärmschutz

Das Areal gilt als erschlossen im Sinne der Lärmschutzverordnung (LSV). In den Baufeldern sind die massgebenden Immissionsgrenzwerte teilweise überschritten. Die Bauten entlang der Gränicherstrasse, Bernstrasse West und des Bahntrassees der SBB sind im Baubewilligungsverfahren so zu konzipieren, dass die Anforderungen nach Art. 31 Abs. 1 LSV eingehalten werden. Andernfalls ist eine kantonale Zustimmung zum Bauprojekt erforderlich, die eine kontrollierte Lüftung bei sämtlichen von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Räumen voraussetzt (§ 23 SNV). Im Gestaltungsplan sind keine Massnahmen zum Lärmschutz erforderlich. 4.5

Sondernutzungsvorschriften

Die Sondernutzungsvorschriften regeln im Wesentlichen die Bebauung, die Freiräume, den Verkehr und die Etappierung sowie die Qualitätssicherung. Sie sind sachgerecht. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bahnhofareal Nord" der Gemeinde Suhr vom 13. August 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU