Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Safenwil
Documento
- Numero
- 1995-000877
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Safenwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 10 gen 1995
- In vigore dal
- 10 gen 1995
Carta
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File
NUPLA-4283-1995-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
10. Januar 1995
JFG/ek
Art. Nr.
877
(6765) Gemeinde Safenwil; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflagen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 28. September 1994 sowie den zugehörigen Änderungsantrag vom 27. Oktober 1994 der Bau- und Planungskommission, dem der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates unter Berücksichtigung ihres Änderungsantrages. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit klarer Mehrheit beschlossen: 1. Folgende Punkte der am 9. Oktober 1992 von der Gemeinde Safenwil verabschiedeten Vorlage werden im Sinne von § 27 Abs. 2 BauG nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen beschlossen: 1.1 Bauzonenplan a) Der unüberbaute Teil der neu eingezonten Zone WG2 (0,3 ha) östlich des Pfarrhauses wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. b) Die Zone W2, 2. Etappe, im Gebiet Wegacker" (0,7 ha), wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. Abt. Raumplanung Nr.
1 8. Jan. 1995 140p.te.:
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Mostra tutto il testo
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c) Die Zone W2, 2. Etappe, im Gebiet „im Hof" (ca. 0,4 ha) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. d) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung a) § 55 BNNO, Kulturobjekte, Umgebungsschutz, wird nicht genehmigt. Der Gemeinde wird empfohlen, Schutzbestimmungen für Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung zu erlassen. b) § 59 Abs. 1 BNO, Tierhaltung, wird nicht genehmigt. c) Es wird festgestellt, dass Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Safenwil vom 9. Oktober 1992, bereinigt durch die vorgehend beschlossenen Ausnahmen und Auflagen, werden im Sinne von § 27 BauG genehmigt. 3. Die Gemeinde Safenwil wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Punkten 1.1 a, b und c im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
3
Protokollauszug - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5745 Safenwil - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
ZL c Staatsschreiber:
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