Erschliessungsplan Kern inkl. Teiländerung 2007
Piano d'utilizzazione speciale · Böztal
Documento
- Numero
- 2007-000499
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Böztal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 21 dic 1994
- In vigore dal
- 25 apr 2007
Carta
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File
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Testo
SNP-4167-2007-E.pdf
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Gemeinde Hornussen LEG
Kanton Aargau Departement EIER Bau, Verkehr und Umwelt ; ANZ ER HALF S- (aufgehoben)
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Gemeinde Hornussen
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
UEBERBAUUNGSPLAN KERN
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LEGENDE
GENEHMIGUNGSINHALT
EEHHHE GeBÄuDe MIT SUBSTANZERHALTUNG
ÜBRIGE GEBÄUDE
aM STÖRENDE BAUTEILE
[ =] GEBÄUDE MIT STRUKTURERHALTUNG
BAULINIE —__. RÜCKWÄRTIGE BAULINIE *) KULTUROBJEKTE ( M: MAUER, B: BRUNNEN )
NATUROBJEKTE
ORIENTIERUNGSINHALT
D DENKMALGESCHÜTZTE BAUTEN m --()-- ZONENGRENZEN UND ZONENBEZEICHNUNGEN GEM. ZP Sr, En an es N Bar a BAULINIEN, DIE GEGENSTAND EINER ANDERN VORLAGE SIND u - er w a N EN
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
25. April 2007
Art. Nr. 2007-000499
Gemeinde Hornussen; Teiländerung Überbauungsplan "Kern"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. September 2006 18. Juli 2006 22. August – 20. September 2006 9. Januar 2007 31. Januar 2007 12. Februar 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Teiländerung des Überbauungsplans Kern von 1992 setzt die Gesamtrevision des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 24. November 2006 beschlossen hat. Der für das Ortsbild von nationaler Bedeutung wichtige Bautenschutz wird neu durch den revidierten Bauzonenplan sichergestellt. Dessen Genehmigung ist Voraussetzung zur Aufhebung der Schutzbestimmungen im Überbauungsplan Kern. Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die Gesamtrevision des Bauzonenplans werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanrevision. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanrevision werden gleichzeitig publiziert. Der neue Bauzonenplan liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Überbauungsplan "Kern" wurden 1992 in erster Linie die Substanz- und Volumenschutzobjekte (Substanz- und Strukturerhaltungsobjekte) aber auch Baulinien unter anderem zwecks Erhaltung und Wahrung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung festgelegt. Mit der gleichzeitig erfolgenden Gesamtrevision des Bauzonenplans und der Bauund Nutzungsordnung werden die Substanz und Volumenschutzobjekte neu direkt in der Versand: 10. Mai 2007
-2-
Grundnutzungsordnung geschützt. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Missverständnissen soll der Überbauungsplan "Kern" hinsichtlich der nun übergeordnet geschützten Inhalte geändert respektive sollen diese aufgehoben werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Teiländerung Überbauungsplan Kern
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Aufhebung der nun mit dem neuen Bauzonenplan und der zugehörigen Bau- und Nutzungsordnung geschützten Planinhalte ist zweckmässig und sachgerecht. Als einzig verbindlicher Planinhalt verbleiben die Baulinien. Die teilweise Gebäude umfahrenden Baulinien erfüllen die gesetzten Ziele nicht optimal: Besser wäre eine differenzierte Betrachtung und allenfalls die Einführung von Zwangsbaulinien, wo aus städtebaulichen Überlegungen ein Bauvolumen zweckmässig wäre. Auf eine detaillierte diesbezügliche Überarbeitung des Überbauungsplans "Kern" wurde in Anbetracht der beschränkten Dringlichkeit, des Anpassungsgrunds (Gesamtrevision BZP/BNO) und der zeitlichen Abhängigkeit der Verfahren verzichtet. Die vorliegende Lösung ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässigkeit zudem nicht zu beanstanden und einer vertieften Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt steht nichts entgegen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Überbauungsplans „Kern“ der Gemeinde Hornussen vom 9. Januar 2007 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: